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Hess. Verfassung Artikel 62a

Die Besteuerung vom Sport ist im Zusammhang mit der hess. Verfassung Artikel 62a widersinnig! Selbst wenn es eine kommunale Steuer ist passt das nicht zu dem was in der Verfassung steht. Zitat: "Artikel 62a. Der Sport genießt den Schutz und die Pflege des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände." Somit greift meineserachtens die hess. Verfassung auch für solche kommunale Alleingänge!

Quelle:

4.3

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