Pro

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Religionsfreiheit

Aus diesem Grunde haben die Erziehungsberechtigten gemäß Artikel 7, Absatz 2 des Grundgesetzes das Recht, "über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen". Darüber hinaus ist ein Kind gemäß dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RelKErzG) ab Vollendung des 14. Lebensjahres vollständig religionsmündig.

Quelle:

3.2

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