1. Es gibt einen gültigen Bebauungsplan. Die SPSG nimmt satzungsgemäß auch die Rolle des Denkmalschutzes bei der Aufstellung des Bebauungsplanes ein. Die Stiftung wurde also definitiv um ihr Urteil gebeten und konnte sich Gehör verschaffen, als der Bebauungsplan aufgestellt wurde. Die Stiftung muss ihre Mieterin kontrollieren und ggf. Rechtsverstöße beseitigen. 2. Die Stiftung hat die Villa ausgeschrieben und auf den öffentlichen Park hingewiesen.Es liegt eine unzutreffende Bevorteilung eines Interessenten vor, weil die jetzigen Bedingungen nicht ausschreibungskonform sind.
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