Das Gelände und das Gebäude des Reitstall Aubings entspricht den geltenden Anforderungen an ein historisches landwirtschaftliches Gebäude, und es gibt keinerlei Grund es als "Bruchbude" oder "nicht sanierungsfähig" zu bezeichnen. Demzufolge ist die Argumentation für einen Abriss aufgrund Baufälligkeit nicht gegeben.
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