Contra

Was spricht gegen diese Petition?

Als OBM hat er nicht nur das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG zu bewahren, sondern auch das auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 GG. Ein Eingriff in dieses Grundrecht war laut polizeilicher Gefahrenprognose mit den wenigen vorhandenen Polizisten nicht auszuschließen.

Quelle: Art. 2 GG, §15 (1) VersG

1.9

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