Als OBM hat er nicht nur das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG zu bewahren, sondern auch das auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 GG. Ein Eingriff in dieses Grundrecht war laut polizeilicher Gefahrenprognose mit den wenigen vorhandenen Polizisten nicht auszuschließen.
Quelle: Art. 2 GG, §15 (1) VersG