Artikel 5 Grundgesetz, Rundfunkbeitragsklage
Diese Petition ist von der Begründung her falsch aufgezogen. (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. der "xxxxStaatsvertrag" interessiert nicht, da JEDER das Recht hat, sich UNGEHINDERT aus allg. (..) zu informieren. Alles was mit der Zwangsgebühr zu tun hat ist demzufolge nichtig. siehe www.rundfunkbeitragsklage.de
Quelle: dejure.org/gesetze/GG/5.html