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Sonntagsarbeit durch Inhaber = Schutz der Arbeitnehmerrechte

Wenn nur der/die Inhaber/Teilhaber sonntags den Laden offen halten, sind die Arbeitnehmerrechte geschützt und es ist die unternehmerische Freiheit eines jeden Ladenbesitzers, ob er sonntags öffnet oder nicht. Als Kunde habe ich die Wahl, ob ich es schaffe rechtzeitig zu den üblichen Ladenöffnungszeiten meine Einkäufe zu erledigen oder bereit bin, die in den Spätis erhöhten Preise zu zahlen, die jedoch aufgrund der anderen Kalkulationsbasis (einzelner Kaufmann versus Supermarktkette) gerechtfertigt sind.

Quelle:

2.5

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