Sportlärm - sehr wohl Ruhestörung
Die Petition verkennt völlig die psychosozialen Wirkungen von Sportlärm: Ab 40 dB(A) Dauerschallpegel kann es zu einem Gefühl der Belästigung und der Verärgerung kommen. Sportausübung ist nur im Rahmen von Artikel 2 Grundgesetz möglich unter Beachtung der Emissionen der Sportanlage und deren Wirkung auf die Gesundheit und das Wohlbefinden sowie das Wohnumfeld der Menschen im Einwirkungsbereich der Anlage.Wer Kinder im Werbetrikot von Sportsponsoren als Alibi für die ubiquitäre Sportausübung einsetzt, hat Verständnisprobleme hinsichtlich Artikel 2 Grundgesetz.
Quelle: Helmholtz-Zentrum München