Die Würde eines Menschen liegt in seiner Selbstbestimmung. Man kann also aus einer selbstbestimmten Handlung nicht auf eine Verletzung der eigenen Würde schließen. Aus Art. 3 II GG "Männer und Frauen sind gleichberechtigt" folgt für Art. 12 I S. 1 GG "Berufsfreiheit", dass auch Frauen in ihrer Wahl frei sind. Und wenn diese zwei Artikel nicht ausreichen, greift das "Auffanggrundrecht" Art. 2 I GG "Allgemeine Freiheit". Ein generelles Verbot von Prostitution ist also ein Eingriff in gleich drei Grundrechte.
Quelle: