Contra

Was spricht gegen diese Petition?

Das Gesetz regelt nicht die Tätigkeit. Allerdings nicht nur für den Fußpfleger sondern auch für den Podologen. Das bedeutet, dass Fußpfleger und Podologen gleichermaßen in ihrer Tätigkeit durch das Heilpraktikergesetz eingeschränkt werden. Das Podologengesetz hat daran nichts geändert. Im Klartext: Podologen dürfen nicht mehr als Fußpfleger. Die Behandlung am Fuß des Diabetikers ist nicht alleine den Podologen vorbehalten. Auch die Absicherung durch die Haftpflichtversicherung hat sich hierdurch nicht geändert. Ob Podologen dieses gut oder schlecht finden ist hier nicht entscheidend, s

Quelle:

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