Pro

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Bebauung und Beeinträchtigung verboten

Bei dem Gebiet handelt es sich zum größten Teil um eine Streuobstwiese. Streuobstbestände unterliegen in Brandenburg dem gesetzlichen Biotopschutz gemäß §30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit §18 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) und der Biotopschutzverordnung vom 7.8.2006. Die Fläche darf nicht bebaut werden. Handlungen, die zu einer Bebauung führen, werden strafrechtlich verfolgt. (§ 30 Abs.2 BNatSchG: Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten.)

Quelle: §30 BNatSchG

3.3

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