„artenschutzrechtliche Alternativen zur Variante Ost“
„Zur Variante Ost wiederum stellen sich auch für den Fall, dass im Rahmen der späteren Detailprüfung und Bewertung lokal doch das Erfordernis einer artenschutzrechtlichen Ausnahme erkannt werden sollte, die Varianten West oder Mitte nicht als artenschutzrechtlich vertretbare Alternativen dar. Hierzu sind die bereits auf der vorliegenden Planungsebene erkennbaren artenschutzrechtlichen Konflikte beider Varianten zu hoch.“
Quelle: rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/Abt4/B30/Documents/Erlaeuterungen_Variantenfindung_April_2018.pdf (Seite 54)