Reģions: Deutschland
Kultūra

Wir sind gegen die GEMA Tarife VR-Ö ab dem 01.04.2013

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Deutscher BundestagPetitionsausschuss
21 731 atbalstītājs

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  1. Sākās 2013
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Neizdevās

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Verhältnismäßigkeit und Berufsfreiheit

Die Lizensierung berücksichtigt nicht, dass die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern auf völlig unterschiedlichen Wegen mit unterschiedlicher Gewinnerzielungsabsicht und mittlerweile immer fast ausschließlich von Massenspeichern und aus webbasierten Angeboten zustande kommt. Sie unterläßt es ferner, eine Definition darüber abzugeben, wer ein überhaupt ein DJ im Sinne der Regelung sein soll. Ein DJ kann bei enger Auslegung auch der 14 jährige sein, der zwei Titel aus seiner Musiksammlung beim Fest im Jugendclub abspielt. Oder vielleicht auch der Betreiber einer Gaststätte, der 3000 Titel als Hintergrundmusik vom Laptop per Zufallswiedergabe wiedergibt? Die Lizensierung ist volumenorientiert (pro Titel!) angelegt, ohne dass davon überhaupt etwas an den eigentlichen Rechteinhaber ausgeschüttet werden kann. Die Lizensierung ist weiterhin einnahmeunabhängig ausgelegt, und berücksichtigt deshalb nicht die Tatsache, dass auf einer Vielzahl von Veranstaltungen die DJs ohne Gage bzw. ehrenamtlich oder Musiker sogar ihre eigenen Titel promoten oder das es eine Unmenge von einem DJ gleichgestellten bzw. ähnlichen Arten des Musikabspielens gibt. Die Regelung zielt vom Ansatz her jedenfalls auch nicht auf die öffentliche Wiedergabe überhaupt ab, da sie nicht nach einem öffentlich abspielbaren Volumen geht. (dies sind für einen Abend vielleicht 40 -max. 70 Titel) - damit wird genaugenommen der bloße Besitz von Musiktiteln mit einer Art Steuer belegt, nicht deren öffentliche Wiedergabe. Und auch nicht, die öffentliche Wiedergabeabsicht, da diese nur sehr schwer nachzuweisen ist oder nachweisbar sein dürfte. Soziale Aspekte und die unterschiedlichen Marktgegebenheiten (der größte Teil der Wiedergaben dürfte mit sehr kleinen oder gar keinen Gagen erfolgen) werden ebenfalls nicht berücksichtigt. Ich frage deshalb: Ist mit der bestehenden Regelung deshalb noch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, das Recht auf Privatsphäre und die Berufs- und Vertragsfreiheit und Chancengleichheit gewährleistet oder im Grundsatz überhaupt zu gewährleisten? Ich fordere deshalb, dass eine umfassende Prüfung nach - Verhältnismäßigkeit - Schutz der Privatsphäre und des Datenschutzes - Wahrung der Berufs- und Vertragsfreiheit - Vorliegen eines regulierungsbedürftigen natürlichen Monopols und der Schaffung einer Aufsichtsinstitution auf die gesamte Institution GEMA und deren Tarif-, Mitsprache und Verteilungsmodelle angewendet wird und entsprechende gesetzliche Regelungen unter Anhörung aller Interessengruppen geschaffen werden. Nicht einmal GEMA-Mitglieder sind durch die Trennung in Außerordentliche und angeschlossene Mitglieder rechtlich gleichgestellt und daher in den Entscheidungsprozess einbezogen. in eigener Sache: Ich habe nicht die Zeit, mich nach allen Seiten abzusichern, ob alle Aussagen noch korrekt und widerspruchsfrei sind. Richtigstellungen zu etwaigen Fehlern sind an dieser Stelle nachdrücklichst erwünscht! Sie dienen der Diskussion und Aufklärung und beantworten zum Wohle aller auch die Frage: Ist die GEMA in der Lage, Entscheidungen mit so weitreichender Wirkungen für die Betroffenen klar zu vermitteln und umzusetzen?

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