fehlendes Leistungsdreieck
Datenschutz beim Ver- und Entleiher kann nicht gewährleistet werden. Es stellt sich außerdem die Frage der Haftbarkeit bei falschen Aussagen. Der Arbeitgeber ist das Zeitarbeitsunternehmen, der nur im Arbeitsschutz "..unbeschadet der Pflichten des Verleihers (..)" haftbar ist. Es gibt im Vertragsverhältnis kein Leistungsdreieck.
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