Kraj : Nemecko
Prostredie

§ 35 BauGB - Abschaffung Privilegierte Bauvorhaben von Windenergieanlagen im Außenbereich !!!!

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Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
6 394

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  5. Neúspešný

15. 02. 2014, 15:40

Heute unter www.vernunftkraft.de/ entdeckt
Danke an die "Macher" - So anschaulich wie in diesem Film ist der Sachverhalt bzw. die ganze Problematik der bisher praktizierten "Energiewende" noch nirgends erklärt worden.

Aber nicht nur das EEG muß überdacht werden - auch der § 35 BauGB
Neuer Petitionstext: Petitionsausschuss Deutscher Bundestag - Petitions-ID 49690
Wortlaut der Petition:

"Der Deutsche Bundestag möge beschließen, den § 35 BauGB entsprechend zu ändern, dass die Privilegierten Bauvorhaben von Windenergieanlagen im Außenbereich, die heute ohne Einbeziehung der durch die Baumaßnahmen betroffenen Bürger möglich sind, abgeschafft werden.
Die Gemeindevertreter, und speziell die Bürger von Deutschland erhalten dadurch wieder das Mandat über "ihre Heimat" selbst bestimmen zu können.
Es wird durch die Gesetzesänderung keine Rechtsvorteile für "Privilegierten Personen" mehr geben."

Hintergrund:
Mehr Demokratie und Bürgerrechte versus EEG-Umlage für "Privilegierte Personen" ???
siehe auch: www.youtube.com/watch?v=DijXCuUk5KI
=> EEG und BauGB (§ 35) verändern ?

Beschreibung:
Unsere Gemeindevertreter und wir Bürger, sollen wieder das Mandat erhalten, über "unsere Heimat" und wie diese, "Heimat", aussehen soll, selbst bestimmen zu können, denn

„Windenergieanlagen (WEA) sind gem. § 35 BauGB privilegierte Anlagen und dürfen deshalb grundsätzlich überall im Außenbereich errichtet werden.

Um die Standortwahl zu steuern, bedarf es deshalb des sog. Planvorbehaltes. Daraus folgt, dass eine Verbandsgemeinde zur wirksamen Steuerung im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung einen Flächennutzungsplan, in dem eine oder mehrere Konzentrationszonen für WEA ausgewiesen sind, aufstellen muss.
Außerhalb der Konzentrationszonen ist die Errichtung von WEA ausgeschlossen.

Aufgrund der Privilegierung der WEA muss unter Beachtung der Rechtsprechung zu § 35 BauGB der Windenergie jedoch immer substanziell Raum zur Verfügung gestellt werden. Eine Verhinderungsplanung, die WEA generell ausschließt, ist unzulässig und führt zu einem fehlerhaften Flächennutzungsplan, der keine Rechtsbeständigkeit hat.

Daraus folgt, dass eine Verbandsgemeinde, sollten nicht objektive Gründe Standorte für WEA im gesamten Gemeindegebiet tatsächlich ausschließen, Konzentrationszonen für WEA im Flächennutzungsplan ausweisen muss.

Geschieht dies nicht, ist gem. § 35 BauGB die Errichtung von WEA im gesamten Gemeindegebiet, vorbehaltlich entgegenstehender Fachgesetze im jeweiligen Einzelfall, grundsätzlich möglich.“

Wir fordern eine Abschaffung der Privilegierten Bauvorhaben von Windenergieanlagen im Außenbereich, die heute ohne Einbeziehung der durch die Baumaßnahmen betroffenen Bürger in Deutschland möglich sind!

Es sollte dabei der Grundsatz beachtet und wieder hergestellt werden: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich" (Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3).
Es sollten keine Rechtsvorteile für "Privilegierten Personen" geben.

Deshalb fordern wir schnellstmöglich den § 35 BauGB entsprechend zu ändern!


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