Änderung von § 69 SchulG; Gleichstellung aller Schülerinnen und Schüler mit Studierenden

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages
13 Unterstützende 13 in Rheinland-Pfalz

Die Petition wurde abgeschlossen

13 Unterstützende 13 in Rheinland-Pfalz

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Rheinland-Pfälzischen Landtages.

Weiterleitung

12.11.2018, 11:11

…Sie übersandten eine Legislativeingabe, mit der Sie eine Änderung des Schulgesetzes
Rheinland-Pfalz (§ 69) begehren. Im Einzelnen wünschen Siedie Gleichstellung aller Schülerin-
nen und Schüler mit Studierenden hinsichtlich der Beförderungskosten.

Darüber hinaus baten Sie um Veröffentlichung Ihrer Petition. Die Mitzeichnungsfrist Ihrer öf-
fentlichen Petition, in der 13 Personen mitzeichneten, endete am 1. Juni 2016.

Der Petitionsausschuss hat in seiner 2. Sitzung am 28. Juni 2016 über Ihre Legislativeingabe
beraten und den Beschluss gefasst, Ihrem Anliegen nicht abzuhelfen.

Damit der Petitionsausschuss alle Gründe, die für oder gegen eine Änderung der Rechtslage
sprechen, berücksichtigen kann, wurde das fachlich zuständige Ministerium für Bildung, Wis-
senschaft, Weiterbildung und Kultur im Vorfeld zunächst um eine Stellungnahme zu Ihrem
Anliegen gebeten.

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kulturhat mit Schreiben vom
17. Mai 2016 folgende Stellungnahme abgegeben:

‘‘Mit der Legislativeingabe begehrt die Petentin eine Änderung von § 69
Schulgesetz. Ihr geht es darum, dass Schülerinnen und Schüler der gymna-
sialen Oberstufe hinsichtlich der Übernahme von Schülerbeförderungskos-
ten mit Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I gleichgestellt wer-
den oder dass diese zumindest ein ähnlich günstiges Beförderungsticket
wie Studierende erwerben können.
Hierzu möchte ich zunächst die geltende Rechtslage darstellen:
In Rheinland-Pfalz sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Schü-
lerbeförderung in § 69 Schulgesetz geregelt. Hiernach besteht für Schüle-
rinnen und Schüler der Sekundarstufe I Anspruch auf Schülerbeförderung zu
einer weiterführenden Schule, wenn die nächstgelegene Schule besucht
wird und der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumut-
bar ist. Dies ist dann der Fall, wenn er besonders gefährlich ist oder der
kürzeste nicht besonders gefährliche Schulweg zwischen Wohnung und
Schule länger als 4 km ist.
Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II besteht ein Anspruch auf
Schülerbeförderung nur, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze nicht
überschritten wird. Wenn die Einkommensgrenze unterschritten wird und
ein Anspruch auf Schülerbeförderung entsteht, soll allerdings ein angemes-
sener Eigenanteil gefordert werden (§ 69 Abs. 8 Satz 3 Schulgesetz). Die
Einkommensgrenze ist in der Landesverordnung über die Höhe der Ein-
kommensgrenzen bei der Schülerbeförderung vom 18. Mai 2009 (Schüler-
BefEinkGrV RP) geregelt und liegt derzeit bei 26.500 € zuzüglich 3.750 € für
jedes weitere Kind. Sie entspricht derjenigen, die auch zum Anspruch auf
Lernmittelfreiheit führt. Die Einkommensgrenze wurde mit der Landesver-
ordnung über die Höhe der Einkommensgrenzen bei der Schülerbeförde-
rung vom 18. Mai 2009 (GVBl. S. 206) deutlich erhöht, um den Kreis der
Anspruchsberechtigten auch in der Sekundarstufe II zu erhöhen. Zur Höhe
des Eigenanteils ist festzustellen, dass dieser von den Landkreisen und
kreisfreien Städten in ihren Richtlinien selbst bestimmt wird, soweit er nach
objektiven Kriterien‚angemessen‘ ist. Allgemein kann man sagen, dass ein
Eigenanteil dann angemessen ist, wenn er den Interessen der Betroffenen
Rechnung trägt. Der bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs
vorhandene Gestaltungsspielraum darf nicht willkürlich ausgefüllt werden
und muss dem Umstand Rechnung tragen, dass niemand aus wirtschaftli-
chen Gründen am Besuch der gewählten Schule gehindert wird.
Eine Gleichstellung der Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II mit
denen der Sekundarstufe I würde zu hohen zusätzlichen Kosten für die
kommunalen Träger der Schülerbeförderung und damit mittelbar auch für
das Land führen, das den nach dem Konnexitätsausführungsgesetz erfor-
derlichen Mehrbelastungsausgleich zu zahlen hätte. Nach einer überschlä-
gigen Berechnung, die anlässlich der Änderung der Schülerbeförderungs-
regelungen für das Schuljahr 2009/2010 erstellt wurde, hätte es sich um zu-
sätzliche Belastungen in Höhe von knapp 17 Mio. € im Jahr gehandelt. Die
bisher erreichten Verbesserungen bei der Schülerbeförderung und der sich
daraus ergebende Mehrbelastungsausgleich belasten den Landeshaushalt
bereits erheblich, sodass weitere finanzwirksame Verbesserungen in der
Schülerbeförderung zwar wünschenswert wären, aber derzeit nicht finan-
zierbar sind.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es vom Grundsatz her Aufgabe der El-
tern ist, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule faktisch sowie wirtschaftlich
sicherzustellen. Die damit verbundenen Kosten sind als Teil des allgemei-
nen Lebensaufwandes zu tragen (so OVG Koblenz, Beschl. vom 23.07.2013
=
--- Az.: 2 A 10634/13; OVG Koblenz, Urt. vom 18.12.2014 --- Az.: 2 A
10506/14). Der Staat geht mit dem jetzt erreichten Standard der kosten-
freien Schülerbeförderung also bereits weit über seine Verpflichtungen hi-
naus. Durch die Festlegung der Einkommensgrenze soll zudem sicherge-
stellt werden, dass der Besuch der gymnasialen Oberstufe nicht von den fi-
nanziellen Verhältnissen abhängt. Schülerinnen und Schüler, die Leistungen
nach dem SGB II erhalten, bekommen im Übrigen die Schülerbeförde-
rungskosten vollständig erstattet.
Die Übertragung des Finanzierungssystems des Semestertickets für Studie-
rende auf die Schülerbeförderung scheidet aus folgenden Gründen aus:
Das Semesterticket wird durch die Entrichtung eines Beitrags erworben.
Der Beitrag muss von allen Studierenden mit Ausnahme von Härtefallrege-
lungen geleistet werden, auch wenn die Nutzung der Angebote nicht an-
gestrebt wird. Weil diese Regelung für alle Studierenden gilt, ist das Se-
mesterticket besonders günstig. Eine analoge Anwendung auf die Schüler-
beförderung würde demnach dazu führen, dass alle Schülerinnen und Schü-
ler einen Beitrag zu den Fahrkosten leisten müssten, auch wenn sie die öf-
fentlichen Verkehrsmittel nicht nutzen möchten. Es würde insbesondere
denjenigen Schülerinnen und Schülern nützen, die regelmäßig öffentliche
Verkehrsmittel benutzen, aber die Schülerinnen und Schüler benachteiligen,
die zu Fuß oder mit dem Fahrrad zur Schule fahren und dennoch für das Ti-
cket zahlen müssten.
Das legislative Änderungsbegehren der Petentin wird somit nicht unters-
tützt. Im Sinne eines chancengerechten Bildungssystems werden jedoch
weitere Optimierungen im Bereich der Schülerbeförderung im Blick behal-
ten, sobald diese finanzierbar erscheinen.‘‘

Der Petitionsausschuss hat sich diesen Gründen angeschlossen und derzeit keine Möglichkeit
gesehen, Ihr Anliegen und die damit verbundene Änderung der Gesetzeslage zu unterstützen.
Ihre Legislativeingabe wurde deshalb nicht einvernehmlich abgeschlossen.

Dieser Bescheid wird gemäß Nummer 12 der Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von
öffentlichen Petitionen im Internet veröffentlicht.

Das Petitionsverfahren ist damit beendet.

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Begründung (PDF)


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