Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung - Zuordnung der Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung hälftig für Mutter und Vater

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
371 Unterstützende 371 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

371 Unterstützende 371 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:57

Pet 3-18-11-8214-004599

Anerkennung von Zeiten der
Kindererziehung in der gesetzlichen
Rentenversicherung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.12.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Pflichtbeiträge für Kindererziehung jeweils zur
Hälfte dem Rentenkonto der Mutter und des Vaters gutgeschrieben werden.
Die Kindererziehung sei keinesfalls geschlechtsspezifisch, Sie werde gleichermaßen
durch die Mutter und den Vater geleistet. Die Zuordnung der Kindererziehungszeiten
zum Rentenkonto der Mutter sei deshalb willkürlich. Nachträgliche Änderungen, wie
bei der „Mütterrente“, führten bei geschiedenen Ehepaaren zu einer Änderung des
Versorgungsausgleichs. Da diese Änderung durch die Gerichte neu bestimmt werden
müsse, entlaste sein Verfahrensvorschlag der automatischen Teilung und Zuordnung
der Kindererziehungszeiten auf die Mutter und den Vater sowohl die Gerichte als auch
die Väter.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 371 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 32 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Ausschuss zu der Eingabe in der
18. Wahlperiode gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages eine Stellungnahme des Ausschusses für Arbeit und Soziales des
Deutschen Bundestages eingeholt, dem der Entwurf eines Gesetzes über
Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Leistungsverbesserungsgesetz) (Drs. 18/909) sowie die Anträge der Fraktion
DIE LINKE. „Vollständige Gleichstellung und gerechte Finanzierung der
Kindererziehungszeiten in der Rente umsetzen – Mütterrente verbessern“
(Drs. 18/765) und „Rentenniveau anheben, Leistungen verbessern und die

wesentlichen Ursachen für sinkende Renten und Altersarmut bekämpfen“
(Drs. 18/767) zur Beratung vorlag und der am 5. Mai 2014 eine öffentliche Anhörung
hierzu durchführte. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung sowie des zuständigen
Fachausschusses angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der 18. Deutsche Bundestag in seiner
37. Sitzung am 23. Mai 2014 den Gesetzentwurf auf Drs. 18/909 in der Fassung der
Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales
(Drs. 18/1489) angenommen und die oben aufgeführten Anträge der Fraktion
DIE LINKE. abgelehnt hat (vgl. Plenarprotokoll 18/37). Das Gesetz vom 23. Juni 2014
(BGBl. I S. 787) ist am 1. Juli 2014 in Kraft getreten.
Alle erwähnten Drucksachen und das Plenarprotokoll der Plenardebatte können über
das Internet unter www.bundestag.de eingesehen werden.
Der Petitionsausschuss macht darauf aufmerksam, dass die bestehenden Vorschriften
zur Zuordnung der Kindererziehungszeit (KEZ) auf jeweils einen der beiden Elternteile
durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz nicht verändert wurden. Mit dem
RV-Leistungsverbesserungsgesetz wurde die schon zuvor bestehende Regelung zur
Anrechnung der KEZ in der Rente erweitert. Diese Zeit, die zuvor für die Erziehung
von Kindern bei Geburten vor 1992 mit einem Jahr angerechnet wurde, ist um ein Jahr
verlängert worden. Dabei werden diejenigen Kindererziehenden, die schon Rente
erhalten, einen pauschalen Zuschlag bekommen, der betragsmäßig der Höhe der
Rente aus einem Kindererziehungsjahr entspricht. Der Versicherte, dem der
12. Kalendermonat der KEZ bereits bisher angerechnet wurde, erhält auch den
geplanten Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für die weitere KEZ. Die neuen
Regelungen sehen nicht vor, dass eine neue bzw. andere Zuordnung der KEZ erfolgen
kann. Alle Zeiten der Kindererziehung verbleiben daher im bisherigen
Versicherungskonto.
Soweit der Petent fordert, dass Entgeltpunkte für Kindererziehung in der gesetzlichen
Rentenversicherung jeweils zur Hälfte zwischen Mutter und Vater eines Kindes
aufgeteilt werden sollen, weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:
Die Zuordnung der KEZ bestimmt sich nach § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach ist die Erziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen,
der sein Kind überwiegend erzogen hat. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam
erzogen, können sie durch übereinstimmende Erklärung – und das beliebig oft –

bestimmen, welchem Elternteil die KEZ rentenwirksam zuzuordnen ist. Die Regelung
des § 56 Abs. 2 SGB VI sieht vor, dass die übereinstimmende Erklärung der Eltern mit
Wirkung für künftige Monate abzugeben ist und eine rückwirkende Zuordnung nur bis
zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen kann. Dadurch kann im
Ergebnis – wie der Petent es fordert – erreicht werden, dass jedem Elternteil die Hälfte
der KEZ anzurechnen ist. Allerdings werden KEZ nicht für beide Eltern gleichzeitig
rentenrechtlich anerkannt.
In den Fällen, in denen die erziehenden Eltern über die Zuordnung der KEZ sich nicht
oder nicht übereinstimmend oder sonst nicht rechtswirksam erklärt haben,
insbesondere die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben haben, ist die KEZ der Mutter
zuzuordnen.
Der Petitionsausschuss vermag hierin keine Ungleichbehandlung von erziehenden
Vätern und Müttern erkennen oder gar eine Willkürlichkeit in der Zuordnung, da die
gesetzliche Differenzierung durch einen nachvollziehbaren sachlichen Grund
hinreichend gerechtfertigt ist. Die Regelung, dass die KEZ dem Vater nur bei einer
gemeinsamen Erklärung zugeordnet und im Übrigen die Erziehungszeit der Mutter
angerechnet wird, trägt nach Auffassung des Petitionsausschusses den
gesellschaftlichen Gegebenheiten Rechnung, dass auch heute noch der weitaus
überwiegende Teil der Kinder von den Müttern erzogen wird und die Erziehung durch
den Vater eher eine Ausnahme darstellt. Im Übrigen sieht der Petitionsausschuss
durch die eindeutige gesetzliche Regelung, die dem Rentenversicherungsträger die
Feststellung bzw. die Zuordnung dieser Zeiten – auch bei sich widersprechenden
Äußerungen – ermöglicht, einen praktikablen Weg, den Massentatbeständen, wie sie
die gesetzliche Rentenversicherung enthält, gerecht zu werden.
Der Petitionsausschuss sieht die Regelung des § 56 Abs. 2 SGB VI insoweit als
ausreichend flexibel an, erziehende Elternteile je nach Umstand und
Versicherungsbiografie von den rentensteigernden Zeiten profitieren zu lassen bzw.
hierüber eigenverantwortlich entscheiden zu können.
Der Vorschlag des Petenten, die KEZ grundsätzlich beiden Eltern hälftig zuzuordnen,
wird vom Petitionsausschuss nicht unterstützt. Die gleichzeitige Zuordnung der KEZ
zu beiden Elternteilen führt nämlich dazu, dass sich diese Zeit auf die Erfüllung der
Wartezeit von zwei statt eines Erziehenden auswirkt. Denn die Möglichkeit zur
Aufteilung der Entgeltpunkte könnte aus Gleichbehandlungsgründen nicht nur auf
Elternteile beschränkt werden, die beide erwerbstätig sind. Sie hätte damit zur Folge,
dass die Versichertengemeinschaft in entsprechend gelagerten Fällen das Risiko

eines Versicherungsfalles für zwei Personen statt nach heutigem Recht nur für eine
Person tragen müsste. Entsprechendes gilt für Rehabilitationsmaßnahmen, auf die
dann bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen beide Elternteile Anspruch hätten.
Diese Form der Zuordnung der KEZ hätte konsequenterweise zur Folge, dass auch
die Vergünstigungen der 10jährigen Kinderberücksichtigungszeiten beiden
Elternteilen - mit den entsprechenden finanziellen Wirkungen - zugutekommen
müssten.
Soweit der Petent den Scheidungsfall anspricht, wurde eine besondere Regelung für
geschiedene Ehegatten nicht vorgesehen. Dies ist nach Auffassung des
Petitionsausschusses auch nicht erforderlich, da im Rahmen des
Versorgungsausgleichsrechts eine Abänderung des Versorgungsausgleichs auf
Antrag jederzeit möglich ist, wenn rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach
dem Ende der Ehezeit auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und die
Änderung wesentlich ist. Eine bessere Bewertung der KEZ für vor 1992 geborene
Kinder ist eine rechtliche Änderung in diesem Sinne. Ob die Änderung auch wesentlich
ist, ist im Einzelfall zu prüfen und hängt nicht nur von dem Ausmaß der erfolgten
Verbesserungen ab (d.h. Anzahl der vor 1992 geborenen Kinder), sondern auch von
der Höhe der bisher ausgeglichenen Anrechte.
Der Ausschuss hält nach den vorangegangenen Ausführungen die geltende
Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für eine Rechtsänderung im Sinne
der Petition auszusprechen. Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren
abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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