Arbeitnehmerüberlassung - Urlaubsanspruch für Beschäftigte von Zeitarbeitsfirmen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
679 Unterstützende 679 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

679 Unterstützende 679 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:55

Pet 4-17-11-8101-038038

Arbeitnehmerüberlassung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als
Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
soweit eine gesetzliche Gleichstellung hinsichtlich des Urlaubsanspruchs von
Leiharbeitnehmern nach neun Monaten in Betracht zu ziehen ist,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Der Petent fordert, dass Beschäftigte von Zeitarbeitsfirmen den gleichen
Urlaubsanspruch haben wie das Stammpersonal im Betrieb des Entleihers.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, Beschäftigte von
Zeitarbeitsfirmen bekämen nicht nur weniger Lohn, sondern auch weniger
Urlaubstage. Dies sei ein Verstoß gegen das betriebliche Gleichheitsprinzip.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 679 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 53 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe mehrere Stellungnahmen des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eingeholt. Unter Einbeziehung der
vorliegenden Stellungnahmen lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
wie folgt zusammenfassen:
Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) haben Zeitarbeitnehmerinnen
und Zeitarbeitnehmer für den Zeitraum ihrer Überlassung an einen Entleiher
grundsätzlich Anspruch auf Gewährung der gleichen wesentlichen

Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts wie ein vergleichbarer
Stammarbeitnehmer im Betrieb des Entleihers (Gleichstellungsgrundsatz). Zu den
wesentlichen Arbeitsbedingungen zählt auch der Anspruch auf Erholungsurlaub.
Nach dem Gleichstellungsgrundsatz ist Zeitarbeitnehmerinnen und
Zeitarbeitnehmern für den Zeitraum ihrer Überlassung an einen Entleiher
Erholungsurlaub in der Höhe zu gewähren, die einem vergleichbaren Arbeitnehmer
des Entleihers im Einsatzbetrieb zusteht.
Von dem Gleichstellungsgrundsatz kann bei Anwendung eines Tarifvertrags
abgewichen werden. Diese Regelung erfolgte seinerzeit in enger Abstimmung von
Politik und Sozialpartnern. Die Arbeitsbedingungen in der Zeitarbeit werden, wie in
anderen Branchen auch, durch die Tarifvertragsparteien gemeinsam vereinbart und
in Tarifverträgen geregelt. Nach Auffassung der Bundesregierung ist es grundsätzlich
und vorrangig Sache der Tarifpartner, Arbeitsbedingungen zu vereinbaren, die
einerseits den Belangen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Rechnung tragen
und andererseits die wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen angemessen
berücksichtigen. Nur dort, wo dies nicht gelingt, sind weitere gesetzliche Grenzen in
Erwägung zu ziehen. So gilt seit dem 1. Januar 2012 ein gesetzlicher Mindestlohn in
der Branche. Seit Mai 2012 abgeschlossene Tarifverträge sahen Zuschläge vor, die
mit der Einsatzdauer des Leiharbeitnehmers ansteigen.
Die Koalition aus CDU/CSU und SPD will in der 18. Wahlperiode die Leiharbeit auf
ihre Kernfunktionen hin orientieren. Das AÜG soll an die aktuelle Entwicklung
angepasst und novelliert werden: Die vorübergehende Überlassung von
Arbeitnehmern an einen Entleiher soll auf höchstens 18 Monaten gesetzlich
festgelegt werden. In ihrer Vereinbarung erklären die Koalitionspartner zudem, sie
seien sich darüber einig, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer künftig
spätestens nach neun Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den
Stammarbeitnehmern gleichgestellt werden sollen. Durch einen Tarifvertrag der
Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche oder aufgrund eines solchen Tarifvertrags
in einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung sollen unter Berücksichtigung der
berechtigten Interessen der Stammbelegschaften abweichende Lösungen vereinbart
werden können.
Der Ausschuss empfiehlt deshalb unter Berücksichtigung der Koalitionsvereinbarung,
soweit eine gesetzliche Gleichstellung hinsichtlich des Urlaubsanspruchs von
Leiharbeitnehmern nach neun Monaten in Betracht zu ziehen ist, die Eingabe der
Bundesregierung – dem BMAS – als Material zu überweisen, damit sie bei

zukünftiger Gesetzgebung in die Überlegungen einbezogen wird. Darüber hinaus
empfiehlt der Ausschuss, die Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages
zur Kenntnis zuzuleiten, da er der Auffassung ist, dass er diese auf das Anliegen der
Petition in besonderer Weise aufmerksam machen sollte. Im Übrigen ist das
Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


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