Arbeitnehmerüberlassung - Urlaubsanspruch für Beschäftigte von Zeitarbeitsfirmen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

679 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

679 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Beschäftigte der Zeitarbeitfirmen den gleichen Urlaubsanspruch wie fest Angestellte haben.

Begründung

Nicht nachvollziehlbar ist das Beschäftígte von Zeitarbeitsfirmen nicht nur weniger Lohn bekommen, sondern auch einen geringeren Urlaubsanspruch. Sie verrichten die selbe Tätigkeit und haben im Vergleich zu einem festangestellten Mitarbeiter meist sechs Tage weniger Urlaub. Eigentlich ein Verstoß gegen das betriebliche Gleichheitsprinzip.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 20.06.2012
Sammlung endet: 01.08.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-17-11-8101-038038

    Arbeitnehmerüberlassung


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.11.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:

    1. Die Petition
    a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als
    Material zu überweisen,
    b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
    soweit eine gesetzliche Gleichstellung hinsichtlich des Urlaubsanspruchs von
    Leiharbeitnehmern nach neun Monaten in Betracht zu ziehen ist,
    2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

    Begründung

    Der Petent fordert, dass Beschäftigte von Zeitarbeitsfirmen den gleichen
    Urlaubsanspruch haben wie das Stammpersonal im Betrieb des Entleihers.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, Beschäftigte von
    Zeitarbeitsfirmen bekämen nicht nur weniger Lohn, sondern auch weniger
    Urlaubstage. Dies sei ein Verstoß gegen das betriebliche Gleichheitsprinzip.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 679 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 53 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe mehrere Stellungnahmen des
    Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eingeholt. Unter Einbeziehung der
    vorliegenden Stellungnahmen lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
    wie folgt zusammenfassen:
    Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) haben Zeitarbeitnehmerinnen
    und Zeitarbeitnehmer für den Zeitraum ihrer Überlassung an einen Entleiher
    grundsätzlich Anspruch auf Gewährung der gleichen wesentlichen

    Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts wie ein vergleichbarer
    Stammarbeitnehmer im Betrieb des Entleihers (Gleichstellungsgrundsatz). Zu den
    wesentlichen Arbeitsbedingungen zählt auch der Anspruch auf Erholungsurlaub.
    Nach dem Gleichstellungsgrundsatz ist Zeitarbeitnehmerinnen und
    Zeitarbeitnehmern für den Zeitraum ihrer Überlassung an einen Entleiher
    Erholungsurlaub in der Höhe zu gewähren, die einem vergleichbaren Arbeitnehmer
    des Entleihers im Einsatzbetrieb zusteht.
    Von dem Gleichstellungsgrundsatz kann bei Anwendung eines Tarifvertrags
    abgewichen werden. Diese Regelung erfolgte seinerzeit in enger Abstimmung von
    Politik und Sozialpartnern. Die Arbeitsbedingungen in der Zeitarbeit werden, wie in
    anderen Branchen auch, durch die Tarifvertragsparteien gemeinsam vereinbart und
    in Tarifverträgen geregelt. Nach Auffassung der Bundesregierung ist es grundsätzlich
    und vorrangig Sache der Tarifpartner, Arbeitsbedingungen zu vereinbaren, die
    einerseits den Belangen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Rechnung tragen
    und andererseits die wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen angemessen
    berücksichtigen. Nur dort, wo dies nicht gelingt, sind weitere gesetzliche Grenzen in
    Erwägung zu ziehen. So gilt seit dem 1. Januar 2012 ein gesetzlicher Mindestlohn in
    der Branche. Seit Mai 2012 abgeschlossene Tarifverträge sahen Zuschläge vor, die
    mit der Einsatzdauer des Leiharbeitnehmers ansteigen.
    Die Koalition aus CDU/CSU und SPD will in der 18. Wahlperiode die Leiharbeit auf
    ihre Kernfunktionen hin orientieren. Das AÜG soll an die aktuelle Entwicklung
    angepasst und novelliert werden: Die vorübergehende Überlassung von
    Arbeitnehmern an einen Entleiher soll auf höchstens 18 Monaten gesetzlich
    festgelegt werden. In ihrer Vereinbarung erklären die Koalitionspartner zudem, sie
    seien sich darüber einig, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer künftig
    spätestens nach neun Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den
    Stammarbeitnehmern gleichgestellt werden sollen. Durch einen Tarifvertrag der
    Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche oder aufgrund eines solchen Tarifvertrags
    in einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung sollen unter Berücksichtigung der
    berechtigten Interessen der Stammbelegschaften abweichende Lösungen vereinbart
    werden können.
    Der Ausschuss empfiehlt deshalb unter Berücksichtigung der Koalitionsvereinbarung,
    soweit eine gesetzliche Gleichstellung hinsichtlich des Urlaubsanspruchs von
    Leiharbeitnehmern nach neun Monaten in Betracht zu ziehen ist, die Eingabe der
    Bundesregierung – dem BMAS – als Material zu überweisen, damit sie bei

    zukünftiger Gesetzgebung in die Überlegungen einbezogen wird. Darüber hinaus
    empfiehlt der Ausschuss, die Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages
    zur Kenntnis zuzuleiten, da er der Auffassung ist, dass er diese auf das Anliegen der
    Petition in besonderer Weise aufmerksam machen sollte. Im Übrigen ist das
    Petitionsverfahren abzuschließen.

    Begründung (PDF)

Zeitarbeit bedeutet 40h die Woche hart zu arbeiten und doch nichts zu verdienen

Wie soll das denn bitte organisiert werden wenn ein Zeitarbeiter wechselnde Einsätze hat und alle 3-4 Wochen in einer anderen Firma ist, die jeweils unterschiedliche Urlaubsregelungen haben ?!

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