28.05.2015, 07:19
Wortfehler
Neue Begründung: Nach meiner Erfahrung ordnen viele Verleiher die Rechte ihrer Mitarbeiter (m/w) der Absicht unter kurzfristig hohe Gewinne zu erzielen. Dazu sind vielen Verleihern sogar illegale Mittel recht.
Die Erlaubnisbehörde hat nicht nur den Auftrag die Arbeitslosigkeit so gering wie möglich zu halten, sondern auch geltendes Recht durchzusetzen. Die Erlaubnispflicht nach § 1 AÜG gibt ihr dazu Mittel an die Hand. Die darauf aufbauenden Sanktionsmöglichkeiten werden zum Teil in einer Reihe von Anweisungen für Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit geregelt. Dort steht, dass der Antragsteller zuverlässig sein muss. Der Begriff Zuverlässigkeit umfasst jedoch keine Anforderungen bezüglich Arbeits- und Gesundheitsschutz. Auf strafbare Handlungen wie Körperverletzung, Beleidigung, Nötigung, ... am Arbeitsplatz zum Nachteil der Beschäftigten wird dort nicht eingegangen. Auch der Begriff Unwirksamkeit gemäß AÜG enthält keine Angaben über Verstöße gegen geltendes Arbeits- und Gesundheitsschutzrecht und auch keine Verweisung auf geltendes Strafrecht.
Das AÜG stellt auf Tarifrecht ab (§ 3 AÜG), und zwar in Bezug auf wesentliche Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt. Ob Arbeits- und Gesundheitsschutz und der Schutz vor Straftaten am Arbeitsplatz zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen gehören, wird im AÜG nicht ausgeführt.
Ein Verleiher, der im Rahmen der Möglichkeiten des AÜG sanktioniert wird, kann unter Umständen die Erlaubnis verlieren. Dies würde zum Verlust von Arbeitsplätzen im gesamten Unternehmen des Verleihers führen. Diese Sanktion würde Unschuldige treffen. Der Verlust vieler Arbeitsplätze wäre sozial nicht vertretbar und würde dem Auftrag der Bundesagentur für Arbeit entgegenstehen. Es bedarf einer guten Kompromisslösung, die Arbeitsuchenden die Möglichkeit zur Integration in den Arbeitsmarkt bietet und dabei gleichzeitig das Arbeitsrecht schützt.