Petition richtet sich an:
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
Wir fordern die Erlaubnispflicht nach § 1 AÜG auch für Entleiher. Arbeitnehmer sollen nur solchen Entleihern überlassen werden dürfen, die für den Entleih von Arbeitskräften eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit vorweisen können.
Sind der Erlaubnisbehörde betriebsbedingte Kündigungen durch den Entleiher bekannt, so ist dem Entleiher bis zum Ablauf der Kündigungsfristen die Erlaubnis zum Entleih von Arbeitskräften zu versagen. Die Erlaubnisbehörde ist über eingegangene Meldungen betriebsbedingter Kündigungen zu informieren.
Die Arbeitnehmerüberlassung soll auch dann unwirksam sein, wenn ein Entleiher sie ohne Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit erwirbt.
Die Kosten für die Erlaubnis sollen so angehoben werden, dass die Erlaubnisbehörde mit den Einnahmen genügend Mitarbeiter für die regelmäßige Überprüfung der Antragsteller beschäftigen kann.
Begründung
Diese Eingabe wendet sich gegen eine besonders unsoziale Form der Arbeitnehmerüberlassung, nicht aber gegen die Arbeitnehmerüberlassung an sich. Das AÜG bietet in der aktuell geltenden Fassung keinen Schutz davor, dass Stammbeschäftigte entlassen und zur selben Zeit Arbeitskräfte entliehen werden.
Wenn es in einem Betrieb zu wenig Arbeit gibt, dann gibt es auch keine Arbeit für Leihkräfte. Warum beobachtet man dann in den Betrieben immer wieder, dass sie betriebsbedingte Kündigungen aussprechen und zur gleichen Zeit Leiharbeitnehmer einstellen? Das ist Missbrauch und Täuschung der Öffentlichkeit. Davor soll uns das AÜG schützen.
Es ist unsozial betriebsbedingt zu kündigen, bevor man alle Möglichkeiten geprüft hat, wie man den Verlust von Arbeitsplätzen durch interne Versetzung verhindern kann. Es ist genauso unsozial, den Stammbeschäftigten durch Einsatz von Leiharbeitskräften die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung im Betrieb zu nehmen.