27.07.2015, 08:01
Lieber Peter, lieber Thorsten,
DANKE für Eure Unterschriften auf meiner Eingabe an den Bundestag.
Ihr seid die Einzigen.
Ich ziehe die Petition zurück.
Wegen 3 Unterschriften schicke ich die Eingabe nicht an den BT.
Es wurden schon Petitionen mit über 50.000 Unterschriften vom BT abgelehnt.
Bei 3 Unterschriften werden sie die Petition noch nicht einmal lesen.
Danke und Gottes Segen Euch beiden!
Matthias (Hannover)
25.06.2015, 20:33
Die Forderung wurde verändert, weil der Hauptpetent seine Meinung geändert dahingehend geändert hat, dass die ursprüngliche Forderung das Ziel verfehlt. Es bedarf nach seiner Auffassung einer effektiveren Strategie.
Neuer Petitionstext: Bei Verstößen gegen geltendes Bundesrecht, z. B. gegen das Arbeitsschutz- oder Arbeitszeitgesetz, durch Wir fordern die Erlaubnispflicht nach § 1 AÜG auch für Entleiher. Arbeitnehmer sollen nur solchen Entleihern überlassen werden dürfen, die für den Verleiher haben betroffene Leiharbeitskräfte die Möglichkeit sich bei Entleih von Arbeitskräften eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit, insbesondere Arbeit vorweisen können.
05.06.2015, 13:15
ausführlichere Argumentation
Neue Begründung: Nach meiner Erfahrung ordnen viele Verleiher die Rechte ihrer Mitarbeiter (m/w) der Absicht unter kurzfristig hohe Gewinne zu erzielen. Dazu sind vielen Verleihern sogar illegale Mittel recht. Das Wort Fürsorgepflicht hören viele Verleiher nicht gern oder sie kennen es gar nicht. Es bedarf dringend der Marktbereinigung zum Schutz der Gesundheit der Leiharbeitskräfte und der anständigen Verleiher. Der unlautere Wettbewerb durch Einsparung der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeits- und Gesundheitsschutzmassnahmen und durch Einsatz von Mobbing zur Einschüchterung von Leiharbeitskräften muss aufhören!
Die Erlaubnisbehörde hat nicht nur den Auftrag die Arbeitslosigkeit so gering wie möglich zu halten, sondern auch geltendes Recht durchzusetzen. Die Erlaubnispflicht nach § 1 AÜG gibt ihr dazu Mittel an die Hand. Die darauf aufbauenden Sanktionsmöglichkeiten werden zum Teil in einer Reihe von Anweisungen für Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit geregelt. Dort steht, dass der Antragsteller zuverlässig sein muss. Der Begriff Zuverlässigkeit umfasst jedoch keine Anforderungen bezüglich Arbeits- und Gesundheitsschutz. Auf strafbare Handlungen wie Körperverletzung, Beleidigung, Nötigung, ... am Arbeitsplatz zum Nachteil der Beschäftigten wird dort nicht eingegangen.
Auch der Begriff Unwirksamkeit gemäß AÜG enthält keine Angaben über Verstöße Festlegungen zu Verstößen gegen geltendes Arbeits- und Gesundheitsschutzrecht und auch keine Verweisung auf geltendes Strafrecht. Eine Arbeitnehmerueberlassung kann unwirksam sein, weil jemand ohne Erlaubnis Leiharbeitskräfte beschäftigt, aber nicht, weil er Leiharbeitskräfte mobbt oder entgegen den Bestimmungen des ArbSchG oder ArbZG behandelt. Das ist kein wirksamer Schutz für Leiharbeitskräfte.
Das AÜG stellt auf Tarifrecht ab (§ 3 AÜG), und zwar in Bezug auf wesentliche Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt. Ob Arbeits- und Gesundheitsschutz und der Schutz vor Straftaten am Arbeitsplatz zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen gehören, wird im AÜG nicht ausgeführt.
Die öffentliche Diskussion um die Arbeitnehmerüberlassung beschränkt sich weitgehend auf das Thema Equal Pay. Nachhaltige Aspekte wie Gesundheit, fairen Umgang oder körperliche Unversehrtheit werden meistens ausgeblendet.
Ein Verleiher, der im Rahmen der Möglichkeiten des AÜG sanktioniert wird, kann unter Umständen die Erlaubnis verlieren. Dies würde zum Verlust von Arbeitsplätzen im gesamten Unternehmen des Verleihers führen. Diese Sanktion würde Unschuldige treffen. Der Verlust vieler Arbeitsplätze wäre sozial nicht vertretbar und würde dem Auftrag der Bundesagentur für Arbeit entgegenstehen.
Zugleich muss den Verleihern die Chance gegeben werden ihr Verhalten zu ändern. Dazu bedarf es einer Ermahnung durch die Behörde und wo nötig, auch manchmal eines Verfahrens.
Eine Behörde, die illegal handelnde Verleiher in die Schranken weist, schützt die fairen Verleihunternehmen vor unlauterem Wettbewerb. So kann der schlechte Ruf der Zeitarbeitsbranche durch eine aufmerksame, vollmächtige Behörde verbessert werden.
Es braucht eine gute Kompromisslösung, die Arbeitsuchenden die Möglichkeit zur Integration in den Arbeitsmarkt bietet und dabei gleichzeitig das Arbeitsrecht schützt.
Ob das Zur Wahrnehmung des gesetzlichen Auftrags hat der Bundesagentur für Arbeit ausreichend Personal dafür ausreicht, steht auf einem zur Verfügung zu stehen. Dies gilt ganz anderen Blatt. Zumindest hätte man damit Rechtsgrundlagen geschaffen. besonders auch für die Durchführung von Kontrollen in den Entleihbetrieben.
05.06.2015, 12:36
ausführlichere Argumentation
Neuer Petitionstext: Bei Verstößen gegen geltendes Bundesrecht, z. B. gegen das Arbeitsschutz- oder Arbeitszeitgesetz, durch den Verleiher haben betroffene Leiharbeitskräfte die Möglichkeit sich bei der Bundesagentur für Arbeit, insbesondere der zuständigen Regionaldirektion mit Fachbereich 091 (ANUE), zu beschweren. Der Vorteil, wenn man sich bei der Behörde beschwert, ist der gesetzliche Informantenschutz.
Ein Betriebsrat hätte zwar auch Schweigepflicht. Diesen gibt es bei den meisten Verleihern jedoch nicht. Die wenigen Verleiher, die einen Betriebsrat haben, wie z. B. AutoVision oder Randstad, sind Ausnahmen. Die Mitbestimmung in punkto Leiharbeit übernehmen in der Regel die Entleiher. Da die Leiharbeitskräfte jedoch nicht zum Betrieb des Entleihers gehören, geraten die Betriebsräte sehr schnell an ihre Grenzen. Manche Tarifverträge zum Thema Leiharbeit ermöglichen in einzelnen Betrieben nur eine eingeschränkte Mitbestimmung.
Wer sich als Leiharbeitskraft bei seinem Verleiher direkt beschwert, der hat meist sehr schlechte Karten. Es sind viele Fälle bekannt, wo solche Beschwerden mit Straftaten zum Nachteil der Leiharbeitskräfte enden.
Die Bundesagentur für Arbeit hat wiederum als Erlaubnisbehörde das Recht zu prüfen, ob die Erlaubnis gemäß AÜG versagt oder entzogen werden kann. Folgende Sanktionen sind grundsätzlich möglich:
1. Die Behörde versagt die Erlaubnis.
2. Die Behörde befristet die Erlaubnis.
3. Die Behörde entzieht die Erlaubnis.
Nachdem ein Verleiher für die erste Zeit nacheinander jeweils auf ein Jahr befristete Erlaubnisse bekommen hat, erteilt die Bundesagentur für Arbeit regelmäßig die unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerueberlassung. Es gibt bislang keine Möglichkeit eine unbefristete Erlaubnis nachträglich zu befristen und mit Auflagen zu versehen.
Wir fordern zwei weitere Sanktionsmöglichkeiten:
4. Die Behörde erteilt nachträglich Auflagen zu einer befristeten Erlaubnis, nachdem Gesetzesverstöße zum Nachteil der beim Verleiher beschäftigten Arbeitskräfte bekannt geworden sind. Der Verleiher hat die Auflagen bis Ablauf der Frist zu erfüllen. Sind die Auflagen bei Ablauf der Frist erfüllt, kann dem Verleiher erneut eine befristete Erlaubnis erteilt werden. Sind die Auflagen bei Ablauf der Frist nicht erfüllt, erlischt die Erlaubnis.
5. Die Behörde befristet die Erlaubnis nach Bekanntwerden von Gesetzesverstößen zum Nachteil der beim Verleiher beschäftigten Arbeitskräfte. Die Befristung wird mit behördlichen Auflagen verbunden, die der Verleiher bis Ablauf der Frist zu erfüllen hat. Sind die Auflagen bei Ablauf der Frist erfüllt, kann dem Verleiher erneut eine befristete Erlaubnis erteilt werden. Sind die Auflagen bei Ablauf der Frist nicht erfüllt, erlischt die Erlaubnis. Neue Begründung: Nach meiner Erfahrung ordnen viele Verleiher die Rechte ihrer Mitarbeiter (m/w) der Absicht unter kurzfristig hohe Gewinne zu erzielen. Dazu sind vielen Verleihern sogar illegale Mittel recht. Das Wort Fürsorgepflicht hören viele Verleiher nicht gern oder sie kennen es gar nicht. Es bedarf dringend der Marktbereinigung zum Schutz der Gesundheit der Leiharbeitskräfte und der anständigen Verleiher.
Die Erlaubnisbehörde hat nicht nur den Auftrag die Arbeitslosigkeit so gering wie möglich zu halten, sondern auch geltendes Recht durchzusetzen. Die Erlaubnispflicht nach § 1 AÜG gibt ihr dazu Mittel an die Hand. Die darauf aufbauenden Sanktionsmöglichkeiten werden zum Teil in einer Reihe von Anweisungen für Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit geregelt. Dort steht, dass der Antragsteller zuverlässig sein muss. Der Begriff Zuverlässigkeit umfasst jedoch keine Anforderungen bezüglich Arbeits- und Gesundheitsschutz. Auf strafbare Handlungen wie Körperverletzung, Beleidigung, Nötigung, ... am Arbeitsplatz zum Nachteil der Beschäftigten wird dort nicht eingegangen. Auch der Begriff Unwirksamkeit gemäß AÜG enthält keine Angaben über Verstöße gegen geltendes Arbeits- und Gesundheitsschutzrecht und auch keine Verweisung auf geltendes Strafrecht.
Das AÜG stellt auf Tarifrecht ab (§ 3 AÜG), und zwar in Bezug auf wesentliche Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt. Ob Arbeits- und Gesundheitsschutz und der Schutz vor Straftaten am Arbeitsplatz zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen gehören, wird im AÜG nicht ausgeführt.
Die öffentliche Diskussion um die Arbeitnehmerüberlassung beschränkt sich weitgehend auf das Thema Equal Pay. Nachhaltige Aspekte wie Gesundheit, fairen Umgang oder körperliche Unversehrtheit werden meistens ausgeblendet.
Ein Verleiher, der im Rahmen der Möglichkeiten des AÜG sanktioniert wird, kann unter Umständen die Erlaubnis verlieren. Dies würde zum Verlust von Arbeitsplätzen im gesamten Unternehmen des Verleihers führen. Diese Sanktion würde Unschuldige treffen. Der Verlust vieler Arbeitsplätze wäre sozial nicht vertretbar und würde dem Auftrag der Bundesagentur für Arbeit entgegenstehen.
Zugleich muss den Verleihern die Chance gegeben werden ihr Verhalten zu ändern. Dazu bedarf es einer Ermahnung durch die Behörde und wo nötig, auch manchmal eines Verfahrens.
Eine Behörde, die illegal handelnde Verleiher in die Schranken weist, schützt die fairen Verleihunternehmen vor unlauterem Wettbewerb. So kann der schlechte Ruf der Zeitarbeitsbranche durch eine aufmerksame, vollmächtige Behörde verbessert werden.
Es braucht eine gute Kompromisslösung, die Arbeitsuchenden die Möglichkeit zur Integration in den Arbeitsmarkt bietet und dabei gleichzeitig das Arbeitsrecht schützt.
Ob das Personal dafür ausreicht, steht auf einem ganz anderen Blatt. Zumindest hätte man damit Rechtsgrundlagen geschaffen.
01.06.2015, 20:12
Tippfehler
Neue Begründung: Nach meiner Erfahrung ordnen viele Verleiher die Rechte ihrer Mitarbeiter (m/w) der Absicht unter kurzfristig hohe Gewinne zu erzielen. Dazu sind vielen Verleihern sogar illegale Mittel recht. Das Wort Fürsorgepflicht hören viele Verleiher nicht gern oder sie kennen es gar nicht.
Die Erlaubnisbehörde hat nicht nur den Auftrag die Arbeitslosigkeit so gering wie möglich zu halten, sondern auch geltendes Recht durchzusetzen. Die Erlaubnispflicht nach § 1 AÜG gibt ihr dazu Mittel an die Hand. Die darauf aufbauenden Sanktionsmöglichkeiten werden zum Teil in einer Reihe von Anweisungen für Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit geregelt. Dort steht, dass der Antragsteller zuverlässig sein muss. Der Begriff Zuverlässigkeit umfasst jedoch keine Anforderungen bezüglich Arbeits- und Gesundheitsschutz. Auf strafbare Handlungen wie Körperverletzung, Beleidigung, Nötigung, ... am Arbeitsplatz zum Nachteil der Beschäftigten wird dort nicht eingegangen. Auch der Begriff Unwirksamkeit gemäß AÜG enthält keine Angaben über Verstöße gegen geltendes Arbeits- und Gesundheitsschutzrecht und auch keine Verweisung auf geltendes Strafrecht.
Das AÜG stellt auf Tarifrecht ab (§ 3 AÜG), und zwar in Bezug auf wesentliche Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt. Ob Arbeits- und Gesundheitsschutz und der Schutz vor Straftaten am Arbeitsplatz zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen gehören, wird im AÜG nicht ausgeführt.
Die öffentliche Diskussion um die Arbeitnehmerueberlassung Arbeitnehmerüberlassung beschränkt sich weitgehend auf das Thema Equal Pay. Nachhaltige Aspekte wie Gesundheit, fairen Umgang oder körperliche Unversehrtheit werden meistens ausgeblendet.
Ein Verleiher, der im Rahmen der Möglichkeiten des AÜG sanktioniert wird, kann unter Umständen die Erlaubnis verlieren. Dies würde zum Verlust von Arbeitsplätzen im gesamten Unternehmen des Verleihers führen. Diese Sanktion würde Unschuldige treffen. Der Verlust vieler Arbeitsplätze wäre sozial nicht vertretbar und würde dem Auftrag der Bundesagentur für Arbeit entgegenstehen.
Zugleich muss den Verleihern die Chance gegeben werden ihr Verhalten zu ändern. Dazu bedarf es einer Ermahnung durch die Behörde und wo nötig, auch manchmal eines Verfahrens.
Eine Behörde, die illegal handelnde Verleiher in die Schranken weist, schützt die fairen Verleihunternehmen vor unlauterem Wettbewerb. So kann der schlechte Ruf der Zeitarbeitsbranche durch eine aufmerksame, vollmaechtige vollmächtige Behörde verbessert werden.
Es braucht eine guten gute Kompromisslösung, die Arbeitsuchenden die Möglichkeit zur Integration in den Arbeitsmarkt bietet und dabei gleichzeitig das Arbeitsrecht schützt.
Ob das Personal dafür ausreicht, steht auf einem ganz anderen Blatt. Zumindest hätte man damit Rechtsgrundlagen geschaffen.
29.05.2015, 09:48
Tippfehler
Neue Begründung: Nach meiner Erfahrung ordnen viele Verleiher die Rechte ihrer Mitarbeiter (m/w) der Absicht unter kurzfristig hohe Gewinne zu erzielen. Dazu sind vielen Verleihern sogar illegale Mittel recht. Das Wort Fürsorgepflicht hören viele Verleiher nicht gern oder sie kennen es gar nicht.
Die Erlaubnisbehörde hat nicht nur den Auftrag die Arbeitslosigkeit so gering wie möglich zu halten, sondern auch geltendes Recht durchzusetzen. Die Erlaubnispflicht nach § 1 AÜG gibt ihr dazu Mittel an die Hand. Die darauf aufbauenden Sanktionsmöglichkeiten werden zum Teil in einer Reihe von Anweisungen für Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit geregelt. Dort steht, dass der Antragsteller zuverlässig sein muss. Der Begriff Zuverlässigkeit umfasst jedoch keine Anforderungen bezüglich Arbeits- und Gesundheitsschutz. Auf strafbare Handlungen wie Körperverletzung, Beleidigung, Nötigung, ... am Arbeitsplatz zum Nachteil der Beschäftigten wird dort nicht eingegangen. Auch der Begriff Unwirksamkeit gemäß AÜG enthält keine Angaben über Verstöße gegen geltendes Arbeits- und Gesundheitsschutzrecht und auch keine Verweisung auf geltendes Strafrecht.
Das AÜG stellt auf Tarifrecht ab (§ 3 AÜG), und zwar in Bezug auf wesentliche Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt. Ob Arbeits- und Gesundheitsschutz und der Schutz vor Straftaten am Arbeitsplatz zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen gehören, wird im AÜG nicht ausgeführt.
Die öffentliche Diskussion um die Arbeitnehmerueberlassung beschränkt sich weitgehend auf das Thema Equal Pay. Nachhaltige Aspekte wie Gesundheit, fairen Umgang oder körperliche Unversehrtheit werden meistens ausgeblendet.
Ein Verleiher, der im Rahmen der Möglichkeiten des AÜG sanktioniert wird, kann unter Umständen die Erlaubnis verlieren. Dies würde zum Verlust von Arbeitsplätzen im gesamten Unternehmen des Verleihers führen. Diese Sanktion würde Unschuldige treffen. Der Verlust vieler Arbeitsplätze wäre sozial nicht vertretbar und würde dem Auftrag der Bundesagentur für Arbeit entgegenstehen.
Zugleich muss den Verleihern die Chance gegeben werden, werden ihr Verhalten zu ändern. Dazu bedarf es einer Ermahnung durch die Behörde und wo nötig, auch manchmal eines Verfahrens.
Eine Behörde, die illegal handelnde Verleiher in die Schranken weist, schützt die fairen Verleihunternehmen vor unlauterem Wettbewerb. So kann der schlechte Ruf der Zeitarbeitsbranche durch eine aufmerksame, vollmaechtige Behörde verbessert werden.
Es braucht eine guten Kompromisslösung, die Arbeitsuchenden die Möglichkeit zur Integration in den Arbeitsmarkt bietet und dabei gleichzeitig das Arbeitsrecht schützt.
Ob das Personal dafür ausreicht, steht auf einem ganz anderen Blatt. Zumindest hätte man damit Rechtsgrundlagen geschaffen.
29.05.2015, 09:44
ausführlichere Argumentation
Neuer Petitionstext: Bei Verstößen gegen geltendes Bundesrecht, z. B. gegen das Arbeitsschutz- oder Arbeitszeitgesetz, durch den Verleiher haben betroffene Leiharbeitskräfte die Möglichkeit sich bei der Bundesagentur für Arbeit, insbesondere der zuständigen Regionaldirektion mit Fachbereich 091 (ANUE), zu beschweren. Diese haben Der Vorteil, wenn man sich bei der Behörde beschwert, ist der gesetzliche Informantenschutz. Ein Betriebsrat hätte zwar auch Schweigepflicht. Diesen gibt es bei den meisten Verleihern jedoch nicht. Wer sich als Leiharbeitskraft bei seinem Verleiher direkt beschwert, der hat meist sehr schlechte Karten. Es sind viele Fälle bekannt, wo solche Beschwerden mit Straftaten zum Nachteil der Leiharbeitskräfte enden.
Die Bundesagentur für Arbeit hat wiederum als Erlaubnisbehörde das Recht zu prüfen, ob die Erlaubnis gemäß AÜG versagt oder entzogen werden kann. Folgende Sanktionen sind grundsätzlich möglich:
1. Die Behörde versagt die Erlaubnis.
2. Die Behörde befristet die Erlaubnis.
3. Die Behörde entzieht die Erlaubnis.
Nachdem ein Verleiher für die erste Zeit nacheinander jeweils auf ein Jahr befristete Erlaubnisse bekommen hat, erteilt die Bundesagentur für Arbeit regelmäßig die unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerueberlassung. Es gibt bislang keine Möglichkeit eine unbefristete Erlaubnis nachträglich zu befristen und mit Auflagen zu versehen.
Wir fordern zwei weitere Sanktionsmöglichkeiten:
4. Die Behörde erteilt nachträglich Auflagen zu einer befristeten Erlaubnis, nachdem Gesetzesverstöße zum Nachteil der beim Verleiher beschäftigten Arbeitskräfte bekannt geworden sind. Der Verleiher hat die Auflagen bis Ablauf der Frist zu erfüllen. Sind die Auflagen bei Ablauf der Frist erfüllt, kann dem Verleiher erneut eine befristete Erlaubnis erteilt werden. Sind die Auflagen bei Ablauf der Frist nicht erfüllt, erlischt die Erlaubnis.
5. Die Behörde befristet die Erlaubnis nach Bekanntwerden von Gesetzesverstößen zum Nachteil der beim Verleiher beschäftigten Arbeitskräfte. Die Befristung wird mit behördlichen Auflagen verbunden, die der Verleiher bis Ablauf der Frist zu erfüllen hat. Sind die Auflagen bei Ablauf der Frist erfüllt, kann dem Verleiher erneut eine befristete Erlaubnis erteilt werden. Sind die Auflagen bei Ablauf der Frist nicht erfüllt, erlischt die Erlaubnis. Neue Begründung: Nach meiner Erfahrung ordnen viele Verleiher die Rechte ihrer Mitarbeiter (m/w) der Absicht unter kurzfristig hohe Gewinne zu erzielen. Dazu sind vielen Verleihern sogar illegale Mittel recht. Das Wort Fürsorgepflicht hören Verleiher nicht gern oder sie kennen es gar nicht.
Die Erlaubnisbehörde hat nicht nur den Auftrag die Arbeitslosigkeit so gering wie möglich zu halten, sondern auch geltendes Recht durchzusetzen. Die Erlaubnispflicht nach § 1 AÜG gibt ihr dazu Mittel an die Hand. Die darauf aufbauenden Sanktionsmöglichkeiten werden zum Teil in einer Reihe von Anweisungen für Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit geregelt. Dort steht, dass der Antragsteller zuverlässig sein muss. Der Begriff Zuverlässigkeit umfasst jedoch keine Anforderungen bezüglich Arbeits- und Gesundheitsschutz. Auf strafbare Handlungen wie Körperverletzung, Beleidigung, Nötigung, ... am Arbeitsplatz zum Nachteil der Beschäftigten wird dort nicht eingegangen. Auch der Begriff Unwirksamkeit gemäß AÜG enthält keine Angaben über Verstöße gegen geltendes Arbeits- und Gesundheitsschutzrecht und auch keine Verweisung auf geltendes Strafrecht.
Das AÜG stellt auf Tarifrecht ab (§ 3 AÜG), und zwar in Bezug auf wesentliche Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt. Ob Arbeits- und Gesundheitsschutz und der Schutz vor Straftaten am Arbeitsplatz zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen gehören, wird im AÜG nicht ausgeführt.
Die öffentliche Diskussion um die Arbeitnehmerueberlassung beschränkt sich weitgehend auf das Thema Equal Pay. Nachhaltige Aspekte wie Gesundheit, fairen Umgang oder körperliche Unversehrtheit werden meistens ausgeblendet.
Ein Verleiher, der im Rahmen der Möglichkeiten des AÜG sanktioniert wird, kann unter Umständen die Erlaubnis verlieren. Dies würde zum Verlust von Arbeitsplätzen im gesamten Unternehmen des Verleihers führen. Diese Sanktion würde Unschuldige treffen. Der Verlust vieler Arbeitsplätze wäre sozial nicht vertretbar und würde dem Auftrag der Bundesagentur für Arbeit entgegenstehen.
Zugleich muss den Verleihern die Chance gegeben werden, ihr Verhalten zu ändern. Dazu bedarf es einer Ermahnung durch die Behörde und wo nötig, auch manchmal eines Verfahrens.
Eine Behörde, die illegal handelnde Verleiher in die Schranken weist, schützt die fairen Verleihunternehmen vor unlauterem Wettbewerb. So kann der schlechte Ruf der Zeitarbeitsbranche durch eine aufmerksame, vollmaechtige Behörde verbessert werden.
Es bedarf einer braucht eine guten Kompromisslösung, die Arbeitsuchenden die Möglichkeit zur Integration in den Arbeitsmarkt bietet und dabei gleichzeitig das Arbeitsrecht schützt.
Ob das Personal dafür ausreicht, steht auf einem ganz anderen Blatt. Zumindest hätte man damit Rechtsgrundlagen geschaffen.
28.05.2015, 07:30
Begründung ergänzt, Anregungen für die öffentliche Diskussion, Fokussierung auf das Thema der Eingabe
Neue Begründung: Nach meiner Erfahrung ordnen viele Verleiher die Rechte ihrer Mitarbeiter (m/w) der Absicht unter kurzfristig hohe Gewinne zu erzielen. Dazu sind vielen Verleihern sogar illegale Mittel recht.
Die Erlaubnisbehörde hat nicht nur den Auftrag die Arbeitslosigkeit so gering wie möglich zu halten, sondern auch geltendes Recht durchzusetzen. Die Erlaubnispflicht nach § 1 AÜG gibt ihr dazu Mittel an die Hand. Die darauf aufbauenden Sanktionsmöglichkeiten werden zum Teil in einer Reihe von Anweisungen für Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit geregelt. Dort steht, dass der Antragsteller zuverlässig sein muss. Der Begriff Zuverlässigkeit umfasst jedoch keine Anforderungen bezüglich Arbeits- und Gesundheitsschutz. Auf strafbare Handlungen wie Körperverletzung, Beleidigung, Nötigung, ... am Arbeitsplatz zum Nachteil der Beschäftigten wird dort nicht eingegangen. Auch der Begriff Unwirksamkeit gemäß AÜG enthält keine Angaben über Verstöße gegen geltendes Arbeits- und Gesundheitsschutzrecht und auch keine Verweisung auf geltendes Strafrecht.
Das AÜG stellt auf Tarifrecht ab (§ 3 AÜG), und zwar in Bezug auf wesentliche Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt. Ob Arbeits- und Gesundheitsschutz und der Schutz vor Straftaten am Arbeitsplatz zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen gehören, wird im AÜG nicht ausgeführt.
Die öffentliche Diskussion um die Arbeitnehmerueberlassung beschränkt sich weitgehend auf das Thema Equal Pay. Nachhaltige Aspekte wie Gesundheit, fairen Umgang oder körperliche Unversehrtheit werden meistens ausgeblendet.
Ein Verleiher, der im Rahmen der Möglichkeiten des AÜG sanktioniert wird, kann unter Umständen die Erlaubnis verlieren. Dies würde zum Verlust von Arbeitsplätzen im gesamten Unternehmen des Verleihers führen. Diese Sanktion würde Unschuldige treffen. Der Verlust vieler Arbeitsplätze wäre sozial nicht vertretbar und würde dem Auftrag der Bundesagentur für Arbeit entgegenstehen. Es bedarf einer guten Kompromisslösung, die Arbeitsuchenden die Möglichkeit zur Integration in den Arbeitsmarkt bietet und dabei gleichzeitig das Arbeitsrecht schützt.
28.05.2015, 07:19
Wortfehler
Neue Begründung: Nach meiner Erfahrung ordnen viele Verleiher die Rechte ihrer Mitarbeiter (m/w) der Absicht unter kurzfristig hohe Gewinne zu erzielen. Dazu sind vielen Verleihern sogar illegale Mittel recht.
Die Erlaubnisbehörde hat nicht nur den Auftrag die Arbeitslosigkeit so gering wie möglich zu halten, sondern auch geltendes Recht durchzusetzen. Die Erlaubnispflicht nach § 1 AÜG gibt ihr dazu Mittel an die Hand. Die darauf aufbauenden Sanktionsmöglichkeiten werden zum Teil in einer Reihe von Anweisungen für Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit geregelt. Dort steht, dass der Antragsteller zuverlässig sein muss. Der Begriff Zuverlässigkeit umfasst jedoch keine Anforderungen bezüglich Arbeits- und Gesundheitsschutz. Auf strafbare Handlungen wie Körperverletzung, Beleidigung, Nötigung, ... am Arbeitsplatz zum Nachteil der Beschäftigten wird dort nicht eingegangen. Auch der Begriff Unwirksamkeit gemäß AÜG enthält keine Angaben über Verstöße gegen geltendes Arbeits- und Gesundheitsschutzrecht und auch keine Verweisung auf geltendes Strafrecht.
Das AÜG stellt auf Tarifrecht ab (§ 3 AÜG), und zwar in Bezug auf wesentliche Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt. Ob Arbeits- und Gesundheitsschutz und der Schutz vor Straftaten am Arbeitsplatz zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen gehören, wird im AÜG nicht ausgeführt.
Ein Verleiher, der im Rahmen der Möglichkeiten des AÜG sanktioniert wird, kann unter Umständen die Erlaubnis verlieren. Dies würde zum Verlust von Arbeitsplätzen im gesamten Unternehmen des Verleihers führen. Diese Sanktion würde Unschuldige treffen. Der Verlust vieler Arbeitsplätze wäre sozial nicht vertretbar und würde dem Auftrag der Bundesagentur für Arbeit entgegenstehen. Es bedarf einer guten Kompromisslösung, die Arbeitsuchenden die Möglichkeit zur Integration in den Arbeitsmarkt bietet und dabei gleichzeitig das Arbeitsrecht schützt.
28.05.2015, 07:15
Forderung und Begründung aufgrund von geltenden Rechtsgrundlagen präzisiert
Neue Begründung: Nach meiner Erfahrung ordnen viele Verleiher die Rechte ihrer Mitarbeiter (m/w) der Absicht unter kurzfristig hohe Gewinne zu erzielen. Dazu sind vielen Verleihern sogar illegale Mittel recht.
Die Erlaubnisbehörde hat nicht nur den Auftrag die Arbeitslosigkeit so gering wie möglich zu halten, sondern auch geltendes Recht durchzusetzen. Die Erlaubnispflicht nach § 1 AÜG gibt ihr dazu Mittel an die Hand. Die darauf aufbauenden Sanktionsmöglichkeiten werden jedoch zum Teil in einer Reihe von Anweisungen für Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit geregelt. Dort steht, dass der Antragsteller zuverlässig sein muss. Der Begriff Zuverlässigkeit umfasst jedoch keine Anforderungen bezüglich Arbeits- und Gesundheitsschutz. Auf strafbare Handlungen wie Körperverletzung, Beleidigung, Nötigung, ... am Arbeitsplatz zum Nachteil der Beschäftigten wird dort nicht eingegangen. Auch der Begriff Unwirksamkeit gemäß AÜG enthält keine Angaben über Verstöße gegen geltendes Arbeits- und Gesundheitsschutzrecht und auch keine Verweisung auf geltendes Strafrecht.
Das AÜG stellt auf Tarifrecht ab (§ 3 AÜG), und das nur zwar in Bezug auf wesentliche Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt. Ob Arbeits- und Gesundheitsschutz und der Schutz vor Straftaten am Arbeitsplatz werden zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen gehören, wird im AÜG nicht erwähnt. ausgeführt.
Ein Verleiher, der im Rahmen der Möglichkeiten des AÜG sanktioniert wird, kann unter Umständen die Erlaubnis verlieren. Dies würde zum Verlust von Arbeitsplätzen im gesamten Unternehmen des Verleihers führen. Diese Sanktion würde Unschuldige treffen. Der Verlust vieler Arbeitsplätze wäre sozial nicht vertretbar und würde dem Auftrag der Bundesagentur für Arbeit entgegenstehen. Es bedarf einer guten Kompromisslösung, die Arbeitsuchenden die Möglichkeit zur Integration in den Arbeitsmarkt bietet und dabei gleichzeitig das Arbeitsrecht schützt.