29.05.2015, 09:44
ausführlichere Argumentation
Neuer Petitionstext: Bei Verstößen gegen geltendes Bundesrecht, z. B. gegen das Arbeitsschutz- oder Arbeitszeitgesetz, durch den Verleiher haben betroffene Leiharbeitskräfte die Möglichkeit sich bei der Bundesagentur für Arbeit, insbesondere der zuständigen Regionaldirektion mit Fachbereich 091 (ANUE), zu beschweren. Diese haben Der Vorteil, wenn man sich bei der Behörde beschwert, ist der gesetzliche Informantenschutz. Ein Betriebsrat hätte zwar auch Schweigepflicht. Diesen gibt es bei den meisten Verleihern jedoch nicht. Wer sich als Leiharbeitskraft bei seinem Verleiher direkt beschwert, der hat meist sehr schlechte Karten. Es sind viele Fälle bekannt, wo solche Beschwerden mit Straftaten zum Nachteil der Leiharbeitskräfte enden.
Die Bundesagentur für Arbeit hat wiederum als Erlaubnisbehörde das Recht zu prüfen, ob die Erlaubnis gemäß AÜG versagt oder entzogen werden kann. Folgende Sanktionen sind grundsätzlich möglich:
1. Die Behörde versagt die Erlaubnis.
2. Die Behörde befristet die Erlaubnis.
3. Die Behörde entzieht die Erlaubnis.
Nachdem ein Verleiher für die erste Zeit nacheinander jeweils auf ein Jahr befristete Erlaubnisse bekommen hat, erteilt die Bundesagentur für Arbeit regelmäßig die unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerueberlassung. Es gibt bislang keine Möglichkeit eine unbefristete Erlaubnis nachträglich zu befristen und mit Auflagen zu versehen.
Wir fordern zwei weitere Sanktionsmöglichkeiten:
4. Die Behörde erteilt nachträglich Auflagen zu einer befristeten Erlaubnis, nachdem Gesetzesverstöße zum Nachteil der beim Verleiher beschäftigten Arbeitskräfte bekannt geworden sind. Der Verleiher hat die Auflagen bis Ablauf der Frist zu erfüllen. Sind die Auflagen bei Ablauf der Frist erfüllt, kann dem Verleiher erneut eine befristete Erlaubnis erteilt werden. Sind die Auflagen bei Ablauf der Frist nicht erfüllt, erlischt die Erlaubnis.
5. Die Behörde befristet die Erlaubnis nach Bekanntwerden von Gesetzesverstößen zum Nachteil der beim Verleiher beschäftigten Arbeitskräfte. Die Befristung wird mit behördlichen Auflagen verbunden, die der Verleiher bis Ablauf der Frist zu erfüllen hat. Sind die Auflagen bei Ablauf der Frist erfüllt, kann dem Verleiher erneut eine befristete Erlaubnis erteilt werden. Sind die Auflagen bei Ablauf der Frist nicht erfüllt, erlischt die Erlaubnis. Neue Begründung: Nach meiner Erfahrung ordnen viele Verleiher die Rechte ihrer Mitarbeiter (m/w) der Absicht unter kurzfristig hohe Gewinne zu erzielen. Dazu sind vielen Verleihern sogar illegale Mittel recht. Das Wort Fürsorgepflicht hören Verleiher nicht gern oder sie kennen es gar nicht.
Die Erlaubnisbehörde hat nicht nur den Auftrag die Arbeitslosigkeit so gering wie möglich zu halten, sondern auch geltendes Recht durchzusetzen. Die Erlaubnispflicht nach § 1 AÜG gibt ihr dazu Mittel an die Hand. Die darauf aufbauenden Sanktionsmöglichkeiten werden zum Teil in einer Reihe von Anweisungen für Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit geregelt. Dort steht, dass der Antragsteller zuverlässig sein muss. Der Begriff Zuverlässigkeit umfasst jedoch keine Anforderungen bezüglich Arbeits- und Gesundheitsschutz. Auf strafbare Handlungen wie Körperverletzung, Beleidigung, Nötigung, ... am Arbeitsplatz zum Nachteil der Beschäftigten wird dort nicht eingegangen. Auch der Begriff Unwirksamkeit gemäß AÜG enthält keine Angaben über Verstöße gegen geltendes Arbeits- und Gesundheitsschutzrecht und auch keine Verweisung auf geltendes Strafrecht.
Das AÜG stellt auf Tarifrecht ab (§ 3 AÜG), und zwar in Bezug auf wesentliche Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt. Ob Arbeits- und Gesundheitsschutz und der Schutz vor Straftaten am Arbeitsplatz zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen gehören, wird im AÜG nicht ausgeführt.
Die öffentliche Diskussion um die Arbeitnehmerueberlassung beschränkt sich weitgehend auf das Thema Equal Pay. Nachhaltige Aspekte wie Gesundheit, fairen Umgang oder körperliche Unversehrtheit werden meistens ausgeblendet.
Ein Verleiher, der im Rahmen der Möglichkeiten des AÜG sanktioniert wird, kann unter Umständen die Erlaubnis verlieren. Dies würde zum Verlust von Arbeitsplätzen im gesamten Unternehmen des Verleihers führen. Diese Sanktion würde Unschuldige treffen. Der Verlust vieler Arbeitsplätze wäre sozial nicht vertretbar und würde dem Auftrag der Bundesagentur für Arbeit entgegenstehen.
Zugleich muss den Verleihern die Chance gegeben werden, ihr Verhalten zu ändern. Dazu bedarf es einer Ermahnung durch die Behörde und wo nötig, auch manchmal eines Verfahrens.
Eine Behörde, die illegal handelnde Verleiher in die Schranken weist, schützt die fairen Verleihunternehmen vor unlauterem Wettbewerb. So kann der schlechte Ruf der Zeitarbeitsbranche durch eine aufmerksame, vollmaechtige Behörde verbessert werden.
Es bedarf einer braucht eine guten Kompromisslösung, die Arbeitsuchenden die Möglichkeit zur Integration in den Arbeitsmarkt bietet und dabei gleichzeitig das Arbeitsrecht schützt.
Ob das Personal dafür ausreicht, steht auf einem ganz anderen Blatt. Zumindest hätte man damit Rechtsgrundlagen geschaffen.