Arbeitslosengeld - Aufhebung des § 161 Absatz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Verfall des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach 4 Jahren).

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
62 Unterstützende 62 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

62 Unterstützende 62 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

23.03.2019, 03:27

Pet 4-19-11-81501-003467 Arbeitslosengeld

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird die Aufhebung von §161 Absatz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch
gefordert, wonach der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach vier Jahren nicht mehr
geltend gemacht werden kann.

Zur Begründung der Petition wird vorgetragen, ein Arbeitnehmer erwerbe unter
festgelegten Voraussetzungen in einem Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld. Diesen Anspruch habe er durch Beitragszahlungen von seinem
Arbeitsentgelt gemeinsam mit dem Arbeitgeber faktisch finanziert bzw. versichert.
Werde der Arbeitnehmer arbeitslos und habe sich beispielsweise einen
Arbeitslosengeldanspruch von 360 Tagen erarbeitet, so bekomme er ein Jahr lang
Arbeitslosengeld. Unterbreche der Arbeitslose nun diese Bezugszeit (zum Beispiel
dadurch, dass er nach sechs Monaten für mehr als 3,5 Jahre krank werde), so erlösche
nach vier Jahren nach Erstinanspruchnahme der Anspruch. Die gezahlten Beiträge
würden dann auch nicht zurückgezahlt.

Der Petition liegt die Annahme zugrunde, die Arbeitslosenversicherung versichere das
Risiko „Arbeitslosigkeit“. Die Grenze von vier Jahren sei willkürlich festgelegt.

Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Eingabe Bezug genommen.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt wurde. Sie wurde durch 62 Mitzeichnungen
unterstützt und es gingen 36 Diskussionsbeiträge zu dem Anliegen ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Bezugnahme einer
Stellungnahme der Bundesregierung, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(BMAS), wie folgt zusammenfassen:

Arbeitslosigkeit ist ein äußerst schwer versicherbares Risiko. Das wird auch daran
deutlich, dass – anders als in der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung, wo es
neben der gesetzlichen Versicherung auch private Versicherungsunternehmen gibt,
die das Risiko abdecken – in der Arbeitslosenversicherung nur die gesetzliche
Versicherung durch die Bundesagentur für Arbeit existiert. Damit die
Arbeitslosenversicherung durch die Beitragszahler finanzierbar bleibt, hat der
Gesetzgeber den Anspruch auf Arbeitslosengeld begrenzt. Diesem Zweck dient die
Erlöschensfrist von vier Jahren. Damit wird sichergestellt, dass nur diejenigen
Arbeitnehmer Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen, die zeitnah zum
Eintritt des Versicherungsfalls mit ihren Beiträgen das Risiko der Versicherung
mitgetragen haben. Dabei hat der Gesetzgeber die Erlöschensfrist bewusst als
sogenannte Ausschlussfrist ausgestaltet, die ohne Hemmungs- und

Unterbrechungsmöglichkeiten abläuft, wobei auch Härtefälle nicht berücksichtigt
werden können.

Dabei ist die Erlöschensfrist großzügiger bemessen, als die Rahmenfrist, innerhalb der
die Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt werden muss.

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt u. a. voraus, dass die Antragstellerin oder der
Antragsteller die gesetzlich vorgeschriebene Anwartschaftszeit erfüllt, d. h. innerhalb
einer Rahmenfrist von zwei Jahren vor der Entstehung des Anspruchs
Versicherungszeiten von mindestens 360 Tagen zurückgelegt hat.

Den gesetzlichen Regelungen, nach denen Beschäftigungszeiten, die am Tage der
Arbeitslosmeldung länger als zwei Jahre zurückliegen, für die Begründung eines
Anspruchs auf Arbeitslosengeld außer Betracht bleiben, liegen folgende Erwägungen
zugrunde:

In der Arbeitslosenversicherung werden – anders als z. B. bei der Alterssicherung der
gesetzlichen Rentenversicherung – durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung
keine Anwartschaften aufgebaut, die einen Rechtsanspruch auf Leistungen
unabhängig vom Zeitpunkt und der Dauer der letzten versicherungspflichtigen
Beschäftigung vor Eintritt des Versicherungsfalles begründen. Die Beiträge zur
Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) dienen – soweit sie für das
Arbeitslosengeld bestimmt sind – der Finanzierung des Arbeitslosengeldes der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der Versichertengemeinschaft bis zum
Eintritt des Versicherungsfalles angehören und dementsprechend das Risiko der
Arbeitslosenversicherung bis zu diesem Zeitpunkt mitgetragen haben. Dies entspricht
dem Grundgedanken aller Risikoversicherungen. Von einer Antragstellerin oder einem
Antragsteller wird deshalb gefordert, dass sie bzw. er sowohl für einen gewissen
Mindestumfang als auch in einer zeitlichen Nähe zum Versicherungsfall ihre bzw.
seine Zugehörigkeit zur Versichertengemeinschaft nachweist.

Von diesem Grundprinzip weicht das Recht der Arbeitslosenversicherung im Interesse
des sozialen Schutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereits erheblich ab.
Arbeitslosengeld kann auch noch beanspruchen, wer der Versichertengemeinschaft
bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht mehr angehört, jedoch in den letzten zwei Jahren
wenigstens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.

Diese Regelungen sind sachgerecht. Das Arbeitslosengeld ist keine Ansparleistung,
sondern – wie bereits erwähnt – die Leistung einer Risikoversicherung.

Zum Beispiel des Petenten – dreieinhalb Jahre Krankheit im Anschluss an den
Arbeitslosengeldbezug – ist anzumerken, dass hier die betroffene Arbeitnehmerin bzw.
der betroffene Arbeitnehmer regelmäßig von der Arbeitslosenversicherung geschützt
ist. Mit einer während des Arbeitslosengeldbezugs eingetretenen Erkrankung ist ein
Anspruch auf Krankengeld verbunden, der die Arbeitslosenversicherungspflicht
begründet. Mit diesem Krankengeldbezug kann ein neuer Anspruch auf
Arbeitslosengeld erworben werden. Sollte bis zur Aussteuerung aus dem
Krankengeldbezug die Arbeitsfähigkeit der bzw. des Betroffenen nicht
wiederhergestellt sein, kommt ggf. der Bezug einer Rente wegen voller
Erwerbsminderung auf Zeit (die ebenfalls die Arbeitslosenversicherungspflicht
begründet) oder der Bezug von Arbeitslosengeld in Betracht.

Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich
nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition einzusetzen. Er empfiehlt
deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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