Arbeitslosengeld II - Leistungen für Auszubildende nach dem Sozialgesetzbuch II

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
610 Unterstützende 610 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

610 Unterstützende 610 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

24.11.2016, 03:22

Pet 4-18-11-81503-012524



Arbeitslosengeld II



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.11.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen

worden ist.

Begründung



Mit der Petition wird gefordert, dass die Absolvierung einer Ausbildung und der

Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch II sich nicht mehr gegenseitig

ausschließen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, nach § 7 des Zweiten Buches

Sozialgesetzbuch (SGB II) würden insbesondere Menschen mit grundsätzlichem

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BaB) oder nach dem

Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) vom Sozialleistungsbezug

ausgeschlossen. An dieser Regelung scheiterten viele Ausbildungen. Die

Förderinstrumente für Ausbildungen seien intransparent, in verschiedenen

Vorschriften geregelt, schlössen sich gegen-seitig aus und würden zu verschiedenen

Zeitpunkten ausgezahlt. Grundsätzlich beste-he die Notwendigkeit, die Regelungen

zu reformieren und auf die aktuelle gesell-schaftliche Situation von Auszubildenden

anzupassen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Petition Bezug

genommen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 619 Mitzeichnern

unterstützt, und es gingen 18 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten

Aspekte wie folgt zusammenfassen:



Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der BaB bzw.

Ausbildungsgeld dem Grunde nach förderungsfähig ist, hatten nach § 7 Abs. 5 SGB II

keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sie erhielten bei

Vorliegen der Voraussetzungen einen Zuschuss zu den ungedeckten Aufwendungen

für Unterkunft und Heizung.

Der Gesetzgeber hatte sich für die Ausschlussregelung in § 7 Abs. 5 SGB II

entschieden, weil er mit den Regelungen im BAföG, der Förderung der BAB und den

Vorschriften im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) eigene Regelungen

geschaffen hat, die auf die besondere Lebenssituation der Auszubildenden

zugeschnitten sind. Eine Ausnahme galt für Kosten für Unterkunft und Heizung, die im

Einzelfall nicht ausreichend durch die pauschal bemessene Förderung nach dem

BAföG abgedeckt werden konnten.

Der Gesetzgeber hat mit den Vorschriften zur Ausbildungsförderung und den

Vorschriften zur Grundsicherung zwei unterschiedliche Lebensbereiche regeln wollen.

Das BAföG (§ 1) verfolgt den Zweck, eine individuelle Ausbildungsförderung nach

Neigung, Eignung und Leistung zu ermöglichen, wenn der Auszubildende hierzu nicht

die erforderlichen Mittel hat. Es soll Schülern und Studierenden ermöglichen, einer

Ausbildung und daran anschließend einer qualifizierten Erwerbstätigkeit

nachzugehen. Abgedeckt werden sollen hierbei auch die Kosten der Ausbildung

selbst.

Die Grundsicherung nach dem SGB II (§ 1) hat eine andere Aufgabe. Sie hilft

Arbeitssuchenden, die in einer Notlage sind und ihr Existenzminimum nicht mehr aus

eigenen Mitteln bestreiten können. Dafür verpflichtet es sie auch, die Notlage

schnellstmöglich wieder zu beenden. Dieser Unterschied der Regelungsbereiche

spiegelt sich auch in dem Umstand wider, dass der gesellschaftliche Status von

Schülern oder Studenten ein anderer als der von Erwerbslosen ist. Auszubildende

genießen die Perspektive, nach Abschluss einer Ausbildung materiell besser gestellt

zu sein und erhalten deshalb geringere Leistungen zur Lebenshaltung als

Erwerbslose, die durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes materielle Verluste hinnehmen

müssen. Es begegnet deshalb unter dem Gesichtspunkt des Gebots der

Gleichbehandlung keinen Bedenken, beide Gruppen unterschiedlich zu behandeln.

Die Lebenssituation ist nicht vergleichbar.

Die beschriebene Rechtskonstruktion war nach Auffassung der im Jahr 2013 aufgrund

eines Beschlusses der Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und

Senatoren für Arbeit und Soziales (ASMK) eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe



zur Vereinfachung des passiven Leistungsrechts im SGB II aber sehr kompliziert und

führte insbesondere beim Übergang von Leistungen der Grundsicherung für

Arbeitsuchende in die Ausbildungsförderung zu Problemen bei der Sicherung des

Lebensunterhalts. Daher wurden Änderungen an der Schnittstelle zwischen dem SGB

II und der Ausbildungsförderung vorgeschlagen, um Sicherungs- und Förderlücken zu

vermeiden.

Zum 1. August 2016 wurde § 7 Absätze 5 und 6 SGB II durch das Neunte Gesetz zur

Änderung des SGB II – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) dahingehend geändert, dass

der Leistungsausschluss für Auszubildende weitgehend abgeschafft wurde:

- Auszubildende in einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung sind

von den Leistungen nicht mehr ausgeschlossen, selbst wenn sie keine

Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem SGB III beziehen. Ein

Leistungsausschluss gilt nur noch für Auszubildende, die während der

Ausbildung in einem Internat oder ähnlichen Einrichtung bei voller Verpflegung

untergebracht sind.



- Auszubildende in schulischer Ausbildung sind leistungsberechtigt, wenn sie

tatsächlich Leistungen nach dem BAföG erhalten oder nur deswegen nicht

erhalten, weil die zuständige BAföG-Stelle über einen BAföG-Antrag noch nicht

entschieden hat oder Einkommen und/oder Vermögen auf das BAföG

angerechnet wird. Hinzu kommen die bisher ohnehin schon

leistungsberechtigten Personenkreise (z. B. Schülerinnen und Schüler von

Gymnasien ab Klasse 10 im Haushalt der Eltern). Weiterhin ausgeschlossen

von Leistungen nach dem SGB II sind Studierende außerhalb des

Elternhaushalts.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren

abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Der von den Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag,

die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales –

als Material zu überweisen, und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur

Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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