Arbeitslosengeld - Verlängerung des Arbeitslosengelds I während der Krise

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
174 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

174 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2009
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:01

Volker Zunk

Arbeitslosengeld

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.11.2010 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, als
Sofortmaßnahme das Arbeitslosengeld für die Zeit der Krise auf 24 Monate zu
verlängern.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parla-
mentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass
nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass die Arbeitnehmer an der
gegenwärtigen W irtschaftskrise keine Schuld treffe. Jetzt müsse ein Rettungsschirm
für diejenigen aufgespannt werden, die in der Krise ihren Job verlieren. Der Bund
müsse dabei für alle krisenbedingten Mehrausgaben der Bundesagentur für Arbeit
aufkommen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsaus-
schusses eingestellt. Sie wurde von 174 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen
14 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des Bundesministe-
riums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Darin erläutert das BMAS im
Wesentlichen die geltende Rechtslage.

In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu folgendem
Ergebnis:

Die Höchstdauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld ist bereits zum 1.1.2008 für
Arbeitnehmer ab dem vollendeten 50. Lebensjahr - gestaffelt auf bis zu 24 Monate -
verlängert worden. Diese Rechtsänderung kommt auch allen Arbeitnehmern zugute,
die ihren Arbeitsplatz in der aktuellen W irtschaftskrise verlieren. Sie berücksichtigt,
dass ältere Arbeitnehmer bei Personalanpassungsbedarf von Unternehmen einer-
seits in erster Linie freigesetzt werden, andererseits, dass die Möglichkeiten der
beruflichen W iedereingliederung für ältere Arbeitnehmer geringer sind, als bei jünge-
ren Arbeitnehmern. Dabei war sich der Gesetzgeber bewusst , dass wie die Ver-
gangenheit gezeigt hat höhere Anspruchsdauern einen erhöhten Anreiz für Unter-
nehmen darstellen, gerade diese Arbeitnehmer gezielt freizusetzen, aber auch dazu
führen können, dass sich Arbeitnehmer weniger intensiv um eine umgehende beruf-
liche W iedereingliederung bemühen.

Die Strategie, den Arbeitsmarkt in der Finanz- und W irtschaftskrise zunächst in der
Weise zu stabilisieren, dass zusätzliche Mittel der Arbeitslosenversicherung vorran-
gig in den Erhalt von Arbeitsplätzen fließen, hat dafür gesorgt, dass der zunächst
befürchtete Anstieg der Arbeitslosigkeit wesentlich geringer ausfiel, als zu erwarten
war. Diese Regelungen sorgen zugleich dafür, dass die Chancen für Arbeitslose,
eine neue Arbeit vor allem in den Branchen zu finden, die von der W irtschaftskrise
weniger betroffen sind, wegen des geringeren Bewerberpotenzials weniger stark
eingeschränkt sind, als dies sonst der Fall wäre.

Die ausschließliche Finanzierung des Arbeitslosengeldes über die Beiträge der
Arbeitslosenversicherung begründet eine bedürftigkeitsunabhängige Zahlung als
Versicherungsleistung. Die Finanzierung des Arbeitslosengeldes II aus Steuermitteln
ist maßgeblich dafür, dass es nur an Antragsteller gezahlt wird, die den Lebensun-
terhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Um Einkommenseinbußen nach
dem Ausschöpfen des Anspruches auf Arbeitslosengeld beim Übertritt zum Arbeits-
losengeld II abzufedern, erhalten Arbeitslose, die innerhalb von zwei Jahren nach
dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld Arbeitslosengeld II beziehen, in diesem
Zeitraum einen monatlichen Zuschlag (§ 24 Zweites Buch Sozialgesetzbuch). Der
befristete Zuschlag beträgt zwei Drittel der Differenz aus dem zuletzt bezogenen
Arbeitslosengeld zuzüglich Wohngeld und dem Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (ohne

Zuschlag). Der Zuschlag ist bei Alleinstehenden jeweils maximal auf 160 Euro, bei
nicht getrennt
lebenden (Ehe-) Partnern auf 320 Euro und für die mit dem
Zuschlagsberechtigten zusammenlebenden Kinder auf 60 Euro pro Kind begrenzt.
Der Zuschlag wird nach einem Jahr halbiert und entfällt mit Ablauf des zweiten
Jahres nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld.

Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Ausschuss kann überdies keine weitere parlamentarische Behandlung der
Problematik in Aussicht stellen, da für eine weitergehende Regelung derzeit keine
Mehrheit im Parlament besteht. Der von der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache
17/22 in den Deutschen Bundestag eingebrachte Antrag, das Arbeitslosengeld
befristet auf 24 Monate zu verlängern, ist am 16. Dezember 2009 im federführenden
Ausschuss für Arbeit und Soziales von allen anderen Fraktionen des Deutschen
Bundestages mehrheitlich abgelehnt worden.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.

Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Erwägung zu überweisen, ist
mehrheitlich abgelehnt worden.


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