14.10.2016, 04:23
Pet 1-18-06-2101-016591
Ausweise
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird die Eintragung der Organspendebereitschaft in den
Personalausweis begehrt.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Entscheidung über die Bereitschaft bzw. Nichtbereitschaft zur Organspende direkt in
den Personalausweis bei dessen Beantragung oder Verlängerung eingetragen und
somit im Todesfall unmittelbar festgestellt werden könnte. Durch diese
Dokumentation entfielen somit unangenehme Befragungen der Angehörigen. Die
vorgeschlagene Eintragung, die jederzeit korrigiert werden könne, würde ein
einfaches und praktikables Verfahren darstellen und die Anzahl der Organspender
beträchtlich erhöhen. Die Entscheidung, ob man Organe spenden möchte oder nicht,
könne jedem mündigen Bürger ab dem 18. Lebensjahr zugemutet werden. Auch der
Datenschutz stünde nicht entgegen, da jeder dazu aufgefordert sei, seine Daten
selbst zu schützen und seinen Ausweis nicht in der Öffentlichkeit herumliegen zu
lassen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 188 Mitzeichnungen und 66 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass er sich bereits in der
17. Wahlperiode mit der Forderung nach Aufnahme der Organspendeerklärung in
den Personalausweis (z. B. in der Form eines Aufklebers) befasst hat. Der
17. Deutsche Bundestag beschloss am 31. Januar 2013, das Petitionsverfahren
abzuschließen.
Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass das Transplantationsgesetz die
Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben mit der
Entscheidungslösung regelt. So wird dem Selbstbestimmungsrecht der Bürgerinnen
und Bürger und ihrem über den Tod hinaus fortwirkenden Persönlichkeitsrecht
höchste Priorität eingeräumt.
Ergänzend merkt der Ausschuss an, dass in Zukunft auf Wunsch der Patienten auch
die elektronische Gesundheitskarte zur Speicherung von Angaben zur
Organspendebereitschaft genutzt werden können soll. Die Umsetzung erfolgt
schrittweise. Zunächst sollen Hinweise auf das Vorhandensein und den
Aufbewahrungsort von Organspendeerklärungen auf der elektronischen
Gesundheitskarte gespeichert werden können.
Die mit der Petition begehrte Deklaration der Organspendebereitschaft im
Personalausweis vermag der Petitionsausschuss nicht zu befürworten, da es sich bei
der Organspendeerklärung um personenbezogene Daten mit medizinischem
Hintergrund handelt. Der Personalausweis als Identitätsdokument enthält indes
ausschließlich die zur Identifizierung einer Person erforderlichen Daten nach § 5
Absatz 2 Personalausweisgesetz.
Weiterhin macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass es im Rahmen der
Gesetzgebung verschiedene Eingaben gab, die die Verknüpfung der Antragstellung
des Personalausweises mit der Erhebung diverser Daten und Informationen
angeregt hatten. Aus Gründen des Datenschutzes und der Datensicherheit sowie
einer notwendigen Beschränkung des Antragsprozesses auf die Kerninhalte des
Personalausweisrechts hat sich der Gesetzgeber bewusst gegen die Aufnahme
sachfremder Daten – so auch gegen die Aufnahme einer Angabe zur Organspende –
entschieden.
Für diese Entscheidung lässt sich nach Auffassung des Ausschusses als wichtiges
Argument anführen, dass die Frage zur Organspendebereitschaft den Antragsteller
eines Personalausweises in eine Zwangssituation setzt. Die Organspende sollte
jedoch in jedem Fall eine – auch aus ethischer und moralischer Sicht –
höchstpersönliche Entscheidung sein, die nicht an die Beantragung eines
Pflichtdokuments angelehnt sein darf. Durch die Verbindung von hoheitlichem
Behördenhandeln und dem Aufruf zur Organspende könnte ein moralischer
Handlungsdruck bei Bürgerinnen und Bürgern entstehen, der sich mit einer
freiwilligen Einwilligung nicht vereinbaren ließe.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf
zu erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu unterstützen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.
Begründung (PDF)