01/26/2026, 11:46
Text zusammengefasst, informativer gestaltet und gekürzt.
Neuer Petitionstext:
Der Ausbau von Photovoltaik – insbesondere durch Balkonkraftwerke und andere kleinere Anlagen – ist ein wichtiger Baustein der Energiewende im Gebäudebereich. Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer, deren Wohnungen, Hausteile oder Gebäudeanteile nicht in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), sondern in einer Bruchteilsgemeinschaft gehalten werden, können entsprechende Maßnahmen jedoch häufig nicht umsetzen, weil die zivilrechtlichen Regeln für Bruchteilsgemeinschaften keine mit dem Wohnungseigentumsrecht vergleichbaren Gestattungsansprüche vorsehen.Invorsehen.
In WEG-Anlagen räumt § 20 Abs. 2 WEG einzelnen Wohnungseigentümern einen Anspruch auf Gestattung bestimmter privilegierter baulicher Veränderungen ein, unter anderem für Maßnahmen zur Stromerzeugung durch Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke).
Demgegenüber gelten in Bruchteilsgemeinschaften die allgemeinen Vorschriften der §§ 741 ff. BGB; danach bedürfen weitergehende bauliche Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum regelmäßig der Zustimmung aller Miteigentümer, was dazu führt, dass einzelne Miteigentümer die Umsetzung von PV-Anlagen blockieren können.Wirkönnen.
Wir fordern daher:
- Die Einführung eines gesetzlichen Gestattungsanspruchs im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) für Miteigentümer in Bruchteilsgemeinschaften, der inhaltlich an § 20 Abs. 2 WEG anknüpft und insbesondere Maßnahmen zur Stromerzeugung durch Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) sowie weitere kleinere PV-Anlagen privilegiert, sofern die übrigen Miteigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
- Die Klarstellung, dass für solche privilegierten Maßnahmen in Bruchteilsgemeinschaften nicht die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer erforderlich ist, sondern eine gesetzlich geregelte Mehrheits- oder Gestattungsentscheidung vorgesehen wird, die investitionsbereiten Minderheitseigentümern die Umsetzung auf eigene Kosten ermöglicht.
- Eine gesetzliche Regelung zur Kosten- und Nutzenverteilung, wonach die Kosten der privilegierten Maßnahme grundsätzlich von den sie veranlassenden Miteigentümern zu tragen sind, den übrigen Miteigentümern aber Beteiligungs- oder Ausgleichsmöglichkeiten eingeräumt werden, ohne dass daraus ein generelles Vetorecht gegen solche Maßnahmen folgt.
Neue Begründung: In Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) regelt § 20 WEG die baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum. Mit der Reform des Wohnungseigentumsrechts wurde in § 20 Abs. 2 WEG ein individueller Gestattungsanspruch für bestimmte privilegierte bauliche Veränderungen eingeführt, unter anderem für Maßnahmen zur Stromerzeugung durch Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke). Damit können einzelne Wohnungseigentümer grundsätzlich verlangen, dass solche Maßnahmen gestattet werden, sofern sie angemessen sind und die übrigen Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigen.Fürbeeinträchtigen.
Für Bruchteilsgemeinschaften gelten demgegenüber ausschließlich die allgemeinen Vorschriften der §§ 741 ff. BGB über die Gemeinschaft nach Bruchteilen. Danach steht die Verwaltung und Nutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands den Teilhabern gemeinschaftlich zu; weitergehende bauliche Maßnahmen, die über die notwendige Erhaltung hinausgehen, können in der Praxis regelmäßig nicht ohne Zustimmung aller Miteigentümer vorgenommen werden. Eine spezielle Regelung, die bestimmte bauliche Maßnahmen – wie Balkonkraftwerke oder kleinere PV-Anlagen – privilegiert und einzelnen Miteigentümern einen Gestattungsanspruch einräumt, existiert im BGB bislang nicht.Diesenicht.
Diese Ungleichbehandlung führt dazu, dass Wohnungseigentümer, deren Rechtsverhältnis nicht nach dem WEG, sondern als Bruchteilsgemeinschaft organisiert ist, faktisch schlechtergestellt sind, obwohl der sachliche Regelungsbedarf – die Nutzung von Dach- und Fassadenflächen für PV – vergleichbar ist.
Eine gesetzliche Ergänzung der §§ 741 ff. BGB um einen klar umrissenen Gestattungsanspruch für bestimmte, gesetzlich definierte privilegierte Maßnahmen nach dem Vorbild des § 20 Abs. 2 WEG würde diese Lücke schließen und zugleich die Energiewende im Gebäudebestand fördern, ohne berechtigte Interessen der übrigen Miteigentümer unangemessen zu beeinträchtigen.
Rechtslage WEG vs. Bruchteilsgemeinschaft bei PV/Balkonkraftwerken
Grundstruktur
- WEG (Wohnungseigentumsgesetz)
- Sonder- und Gemeinschaftseigentum; Dach und Fassade sind typischerweise Gemeinschaftseigentum.
- Bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums werden in der Eigentümerversammlung beschlossen, § 20 WEG.
- Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB)
- Mehrere Personen sind als Miteigentümer nach Bruchteilen an einer Sache beteiligt; es gibt kein spezielles Verfahrensrecht wie im WEG.
- Verwaltung und Nutzung richten sich nach §§ 741 ff. BGB und den Vereinbarungen der Miteigentümer.
WEG: PV-Anlagen und Balkonkraftwerke
- PV-Dachanlagen/Balkonkraftwerke greifen in der Regel in das Gemeinschaftseigentum ein und stellen bauliche Veränderungen dar.
- § 20 Abs. 1 WEG: Bauliche Veränderungen erfordern einen Beschluss der Wohnungseigentümer; Mehrheitsprinzip.
- § 20 Abs. 2 WEG: Einzelne Eigentümer haben einen Anspruch auf Gestattung bestimmter privilegierter Maßnahmen (barrierefreier Zugang, Ladeinfrastruktur, Einbruchschutz, Hochleistungs-TK-Netze, Steckersolargeräte).
- Für Balkonkraftwerke gilt: Grundsätzlich Beschluss erforderlich; der Gestattungsanspruch erleichtert die Durchsetzung, schließt aber Konflikte über Ausgestaltung und Zumutbarkeit nicht aus.
Bruchteilsgemeinschaft: PV-Anlagen und Balkonkraftwerke
- Es existiert kein eigener Paragraph, der PV oder Balkonkraftwerke in Bruchteilsgemeinschaften ausdrücklich privilegiert.
- Ausgangspunkt ist § 741 BGB („Gemeinschaft nach Bruchteilen“); Verwaltung, Nutzung und Änderungen erfolgen gemeinschaftlich.
- Nach § 744 BGB steht die Verwaltung den Teilhabern gemeinschaftlich zu; notwendige Erhaltungsmaßnahmen kann jeder Teilhaber treffen, weitergehende Veränderungen bedürfen in der Praxis häufig der Zustimmung sämtlicher Miteigentümer oder einer entsprechenden Vereinbarung.
- PV-/Balkonkraftwerke, die das äußere Erscheinungsbild oder die Substanz des Gebäudes betreffen, werden daher oft als Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums eingeordnet, die nicht einseitig durch Minderheitseigentümer durchgesetzt werden können.
Konsequenz für die Petition
- In der WEG existiert mit § 20 Abs. 2 WEG bereits ein gesetzlich normierter Mechanismus, der einzelnen Eigentümern einen Anspruch auf Gestattung bestimmter Maßnahmen gibt, darunter Steckersolargeräte.
- In der Bruchteilsgemeinschaft fehlt eine entsprechende Spezialregel; Minderheitseigentümer bleiben stärker auf Einstimmigkeit, vertragliche Einigungen oder streitige Verfahren angewiesen.
- Genau hier setzt diese Petition an: Sie will einen analog zu § 20 Abs. 2 WEG strukturierten Gestattungsanspruch im BGB verankern, um Balkonkraftwerke und ähnliche PV-Maßnahmen auch in Bruchteilsgemeinschaften rechtlich zu erleichtern.
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 28 (28 in Deutschland)
01/26/2026, 11:29
Text zusammengefasst, informativer gestaltet und gekürzt.
Neuer Petitionstext:
WirDer fordernAusbau einevon gesetzlichePhotovoltaik Anpassung,– uminsbesondere Minderheitseigentümerndurch Balkonkraftwerke und andere kleinere Anlagen – ist ein wichtiger Baustein der Energiewende im Gebäudebereich. Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer, deren Wohnungen, Hausteile oder Gebäudeanteile nicht in Bruchteilsgemeinschafteneiner gleicheWohnungseigentümergemeinschaft Chancen(WEG), wiesondern in WEGseiner zuBruchteilsgemeinschaft geben:Einengehalten explizitenwerden, Anspruchkönnen aufentsprechende GestattungMaßnahmen vonjedoch Balkonkraftwerken,häufig Photovoltaik-Anlagennicht undumsetzen, anderenweil privilegiertendie Baumaßnahmenzivilrechtlichen (§Regeln für Bruchteilsgemeinschaften keine mit dem Wohnungseigentumsrecht vergleichbaren Gestattungsansprüche vorsehen.In WEG-Anlagen räumt § 20 Abs. 2 WEG analog)einzelnen Wohnungseigentümern einen Anspruch auf Gestattung bestimmter privilegierter baulicher Veränderungen ein, unter anderem für Maßnahmen zur Stromerzeugung durch Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke). Demgegenüber gelten in Bruchteilsgemeinschaften die allgemeinen Vorschriften der §§ 741 ff. BGB; danach bedürfen weitergehende bauliche Maßnahmen am gemeinsamengemeinschaftlichen Eigentum,Eigentum regelmäßig der Zustimmung aller Miteigentümer, was dazu führt, dass einzelne Miteigentümer die Umsetzung von PV-Anlagen blockieren können.Wir fordern daher:
- Die Einführung eines gesetzlichen Gestattungsanspruchs im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) für Miteigentümer in Bruchteilsgemeinschaften, der inhaltlich an § 20 Abs. 2 WEG anknüpft und insbesondere Maßnahmen zur Stromerzeugung durch Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) sowie weitere kleinere PV-Anlagen privilegiert, sofern die übrigen Miteigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
- Die Klarstellung, dass für solche privilegierten Maßnahmen in Bruchteilsgemeinschaften nicht die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer erforderlich ist, sondern eine gesetzlich geregelte Mehrheits- oder Gestattungsentscheidung vorgesehen wird, die investitionsbereiten Minderheitseigentümern die Umsetzung auf eigene Kosten ermöglicht.
- Eine gesetzliche Regelung zur Kosten- und Nutzenverteilung, wonach die Kosten der privilegierten Maßnahme grundsätzlich von den sie veranlassenden Miteigentümern zu tragen sind, den übrigen Miteigentümern aber Beteiligungs- oder Ausgleichsmöglichkeiten eingeräumt werden, ohne
Einstimmigkeitserfordernis,dass sofern berechtigte Interessen der anderen Miteigentümer gewahrt bleiben.Regelungen zur Kostenübernahme durch den initiierenden Eigentümer und faire Nutzungsverteilung, inklusive Ausgleichsoptionen für Miteigentümer.Integration in das BGB oderdaraus ein ergänzendesgenerelles Gesetz,Vetorecht umgegen Bruchteilsgemeinschaftensolche mitMaßnahmen Wohnungseigentum (Wohnungen, Hausteile) von bürokratischen Hürden zu befreien und den PV-Ausbau zu fördern.folgt.
Neue Begründung: In BruchteilsgemeinschaftenWohnungseigentümergemeinschaften gilt(WEG) dasregelt allgemeine BGB:Bauliche Veränderungen am gemeinsamen Objekt erfordern typischerweise die Zustimmung aller Miteigentümer, was Minderheiten (Minderheitseigentümer) blockiert – im Gegensatz zur WEG, wo privilegierte Maßnahmen mit Mehrheitsbeschluss oder Gestattungsanspruch möglich sind. Gerichte wie das BGH bestätigen Rückbaupflichten bei einseitigen Installationen, doch für Bruchteilsgemeinschaften fehlt eine klimafreundliche Erleichterung.Durch diese Lücke bleiben zahlreiche Dach- und Balkonflächen in Bruchteilsgemeinschaften ungenutzt, obwohl sie enormes Potenzial für dezentrale Erneuerbare Energien bieten. Landesgerichte wie das LG Berlin haben in Einzelfällen Gestattungen erteilt, doch fehlende einheitliche Regelungen schaffen Unsicherheit – eine Reform würde Rechtssicherheit schaffen und die Klimaziele unterstützen.Quellen, u.a.:Bruchteilsgemeinschaften:§ 741 BGB (Gemeinschaft nach Bruchteilen) ist der maßgebliche Paragraph für Bruchteilsgemeinschaften bezüglich baulicher Veränderungen wie PV-Anlagen.Kernregelungen§ 741 BGB: Definiert die Bruchteilsgemeinschaft – Rechte stehen mehreren gemeinsam zu, Miteigentümer verwalten anteilig; für bauliche Maßnahmen (z. B. Balkonkraftwerke) gilt Einstimmigkeit oder Mehrheitsbeschluss, es sei denn notwendige Instandhaltung (§ 744 Abs. 2 BGB).§ 744 BGB: Regelt die Verwaltung – jeder Miteigentümer kann notwendige Erhaltungsmaßnahmen einseitig treffen, aber PV als "Veränderung" erfordert Zustimmung aller, da sie das Gemeinschaftseigentum betrifft.Ergänzende Paragraphen§ 903 BGB: Miteigentümer-Rechte – jeder kann über den Anteil verfügen, aber nicht einseitig das Gemeinschaftsgut verändern (z. B. Dach mit Solar belasten).§§ 742–758 BGB: Allgemeine Regeln zur Verwaltung, Kostenverteilung und Auseinandersetzung – relevant für Nutzungskonflikte bei PV.Diese Vorschriften machen die Blockade durch Minderheiten möglich, weshalb eine Reform (analog WEG § 20) gefordert wird.zum Vergleich WEG:§ 20 WEG regeltdie baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum. Mit der Reform des Wohnungseigentumsrechts wurde in § 20 Abs. 2 WEG ein individueller Gestattungsanspruch für bestimmte privilegierte bauliche Veränderungen ineingeführt, Wohnungseigentümergemeinschaftenunter (WEG)anderem für Maßnahmen zur Stromerzeugung durch Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke). Damit können einzelne Wohnungseigentümer grundsätzlich verlangen, dass solche Maßnahmen gestattet werden, sofern sie angemessen sind und schafftdie u.a.übrigen Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigen.Für Bruchteilsgemeinschaften gelten demgegenüber ausschließlich die allgemeinen Vorschriften der §§ 741 ff. BGB über die Gemeinschaft nach Bruchteilen. Danach steht die Verwaltung und Nutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands den Teilhabern gemeinschaftlich zu; weitergehende bauliche Maßnahmen, die über die notwendige Erhaltung hinausgehen, können in der Praxis regelmäßig nicht ohne Zustimmung aller Miteigentümer vorgenommen werden. Eine spezielle Regelung, die bestimmte bauliche Maßnahmen – wie Balkonkraftwerke oder kleinere PV-Anlagen – privilegiert und einzelnen Miteigentümern einen Gestattungsanspruch einräumt, existiert im BGB bislang nicht.Diese Ungleichbehandlung führt dazu, dass Wohnungseigentümer, deren Rechtsverhältnis nicht nach dem WEG, sondern als Bruchteilsgemeinschaft organisiert ist, faktisch schlechtergestellt sind, obwohl der sachliche Regelungsbedarf – die Nutzung von Dach- und Fassadenflächen für BalkonkraftwerkePV – vergleichbar ist. Eine gesetzliche Ergänzung der §§ 741 ff. BGB um einen privilegiertenklar Anspruch.Kerninhalt§umrissenen Gestattungsanspruch für bestimmte, gesetzlich definierte privilegierte Maßnahmen nach dem Vorbild des § 20 Abs. 2 WEG würde diese Lücke schließen und zugleich die Energiewende im Gebäudebestand fördern, ohne berechtigte Interessen der übrigen Miteigentümer unangemessen zu beeinträchtigen.
Rechtslage WEG vs. Bruchteilsgemeinschaft bei PV/Balkonkraftwerken
Grundstruktur
- WEG (Wohnungseigentumsgesetz)
- Sonder- und Gemeinschaftseigentum; Dach und Fassade sind typischerweise Gemeinschaftseigentum.
- Bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums werden in der Eigentümerversammlung beschlossen, § 20 WEG.
- Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB)
- Mehrere Personen sind als Miteigentümer nach Bruchteilen an einer Sache beteiligt; es gibt kein spezielles Verfahrensrecht wie im WEG.
- Verwaltung und Nutzung richten sich nach §§ 741 ff. BGB und den Vereinbarungen der Miteigentümer.
WEG: PV-Anlagen und Balkonkraftwerke
- PV-Dachanlagen/Balkonkraftwerke greifen in der Regel in das Gemeinschaftseigentum ein und stellen bauliche Veränderungen dar.
- § 20 Abs. 1 WEG: Bauliche Veränderungen
amerfordern Gemeinschaftseigentumeinen (z. B. Balkonfassade, Dach) bedürfen eines MehrheitsbeschlussesBeschluss der Eigentümerversammlung.§Wohnungseigentümer; 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG (Solarpaket I, seit 16.05.2024): Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass ihm angemessene bauliche Veränderungen gestattet werden, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen – trotz Beeinträchtigung anderer.Privilegierung: WEG darf die Maßnahme nur aus triftigen Gründen ablehnen (z. B. Sicherheitsrisiken, optisch unzumutbar).Mehrheitsprinzip. Beschluss erforderlich: Auch privilegierte Maßnahmen brauchen formellen Beschluss; eigenmächtige Installation führt zu Rückbau (BGH V ZR 29/24).Privilegierte bauliche Veränderungen bei WEG§ 20 Abs. 2 SatzWEG: 1Einzelne WEGEigentümer nennt fünf privilegierte bauliche Veränderungen, auf die Wohnungseigentümerhaben einen Anspruch haben.Listeauf Gestattung bestimmter privilegierter Maßnahmen (barrierefreier Zugang, Ladeinfrastruktur, Einbruchschutz, Hochleistungs-TK-Netze, Steckersolargeräte).- Für Balkonkraftwerke gilt: Grundsätzlich Beschluss erforderlich; der
privilegiertenGestattungsanspruch Maßnahmenerleichtert die Durchsetzung, schließt aber Konflikte über Ausgestaltung und Zumutbarkeit nicht aus.
Bruchteilsgemeinschaft: PV-Anlagen und Balkonkraftwerke
Nr.Es 1:existiert Maßnahmenkein eigener Paragraph, der PV oder Balkonkraftwerke in Bruchteilsgemeinschaften ausdrücklich privilegiert.- Ausgangspunkt ist § 741 BGB („Gemeinschaft nach Bruchteilen“); Verwaltung, Nutzung und Änderungen erfolgen gemeinschaftlich.
- Nach § 744 BGB steht die Verwaltung den Teilhabern gemeinschaftlich zu; notwendige Erhaltungsmaßnahmen kann jeder Teilhaber treffen, weitergehende Veränderungen bedürfen in der Praxis häufig der Zustimmung sämtlicher Miteigentümer oder einer entsprechenden Vereinbarung.
- PV-/Balkonkraftwerke, die das äußere Erscheinungsbild oder die Substanz des Gebäudes betreffen, werden daher oft als Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums eingeordnet, die nicht einseitig durch Minderheitseigentümer durchgesetzt werden können.
Konsequenz für dendie GebrauchPetition
- In
durchder MenschenWEG existiert mit Behinderungen (z. B. Rampe, Aufzug, Behindertentoilette).Nr. 2: Maßnahmen zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge (Wallbox, Ladesäule).Nr. 3: Maßnahmen zum Einbruchschutz (Alarmanlage, Videoüberwachung).Nr. 4: Anschluss an Telekommunikationsnetze mit sehr hoher Kapazität (Glasfaser).Nr. 5: Maßnahmen zur Stromerzeugung durch Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke).Wichtige MerkmaleJeder Eigentümer kann diese verlangen – die WEG muss zustimmen, sofern angemessen (§§ 20 Abs. 42 WEG)WEG bereits ein gesetzlich normierter Mechanismus, der einzelnen Eigentümern einen Anspruch auf Gestattung bestimmter Maßnahmen gibt, darunter Steckersolargeräte. - In der Bruchteilsgemeinschaft fehlt eine entsprechende Spezialregel; Minderheitseigentümer bleiben stärker auf Einstimmigkeit, vertragliche Einigungen oder streitige Verfahren angewiesen.
- Genau hier setzt diese Petition an: Sie will einen analog zu § 20 Abs. 2 WEG strukturierten Gestattungsanspruch im BGB verankern, um Balkonkraftwerke und
öffentlich-rechtlichähnliche zulässig.PV-Maßnahmen Überauch "Wie" (Ausführung) entscheidet die Gemeinschaft; Kosten trägt der Antragsteller (§ 21 WEG).Relevanz für PetitionGenau diese Privilegierung fehlt beiin Bruchteilsgemeinschaften (§rechtlich 741zu BGB), wo Einstimmigkeit gilt. Die Petition fordert eine analoge Regelung ins BGB, damit Minderheitseigentümer Balkonkraftwerke auch ohne WEG durchsetzen können.erleichtern.
Neues Zeichnungsende: 15.10.2026
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 28 (28 in Deutschland)