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Balkonkraftwerke, etc. auch für Minderheiten in Bruchteilsgemeinschaften !

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Deutscher Bundestag Petitionsausschuss, Bundesministerium der Justiz (BMJ)

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Petition is addressed to: Deutscher Bundestag Petitionsausschuss, Bundesministerium der Justiz (BMJ)

Der Ausbau von Photovoltaik – insbesondere durch Balkonkraftwerke und andere kleinere Anlagen – ist ein wichtiger Baustein der Energiewende im Gebäudebereich. Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer, deren Wohnungen, Hausteile oder Gebäudeanteile nicht in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), sondern in einer Bruchteilsgemeinschaft gehalten werden, können entsprechende Maßnahmen jedoch häufig nicht umsetzen, weil die zivilrechtlichen Regeln für Bruchteilsgemeinschaften keine mit dem Wohnungseigentumsrecht vergleichbaren Gestattungsansprüche vorsehen.

In WEG-Anlagen räumt § 20 Abs. 2 WEG einzelnen Wohnungseigentümern einen Anspruch auf Gestattung bestimmter privilegierter baulicher Veränderungen ein, unter anderem für Maßnahmen zur Stromerzeugung durch Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke).

Demgegenüber gelten in Bruchteilsgemeinschaften die allgemeinen Vorschriften der §§ 741 ff. BGB; danach bedürfen weitergehende bauliche Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum regelmäßig der Zustimmung aller Miteigentümer, was dazu führt, dass einzelne Miteigentümer die Umsetzung von PV-Anlagen blockieren können.

Wir fordern daher:

  1. Die Einführung eines gesetzlichen Gestattungsanspruchs im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) für Miteigentümer in Bruchteilsgemeinschaften, der inhaltlich an § 20 Abs. 2 WEG anknüpft und insbesondere Maßnahmen zur Stromerzeugung durch Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) sowie weitere kleinere PV-Anlagen privilegiert, sofern die übrigen Miteigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
  2. Die Klarstellung, dass für solche privilegierten Maßnahmen in Bruchteilsgemeinschaften nicht die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer erforderlich ist, sondern eine gesetzlich geregelte Mehrheits- oder Gestattungsentscheidung vorgesehen wird, die investitionsbereiten Minderheitseigentümern die Umsetzung auf eigene Kosten ermöglicht.
  3. Eine gesetzliche Regelung zur Kosten- und Nutzenverteilung, wonach die Kosten der privilegierten Maßnahme grundsätzlich von den sie veranlassenden Miteigentümern zu tragen sind, den übrigen Miteigentümern aber Beteiligungs- oder Ausgleichsmöglichkeiten eingeräumt werden, ohne dass daraus ein generelles Vetorecht gegen solche Maßnahmen folgt.

Reason

In Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) regelt § 20 WEG die baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum. Mit der Reform des Wohnungseigentumsrechts wurde in § 20 Abs. 2 WEG ein individueller Gestattungsanspruch für bestimmte privilegierte bauliche Veränderungen eingeführt, unter anderem für Maßnahmen zur Stromerzeugung durch Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke). Damit können einzelne Wohnungseigentümer grundsätzlich verlangen, dass solche Maßnahmen gestattet werden, sofern sie angemessen sind und die übrigen Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigen.

Für Bruchteilsgemeinschaften gelten demgegenüber ausschließlich die allgemeinen Vorschriften der §§ 741 ff. BGB über die Gemeinschaft nach Bruchteilen. Danach steht die Verwaltung und Nutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands den Teilhabern gemeinschaftlich zu; weitergehende bauliche Maßnahmen, die über die notwendige Erhaltung hinausgehen, können in der Praxis regelmäßig nicht ohne Zustimmung aller Miteigentümer vorgenommen werden. Eine spezielle Regelung, die bestimmte bauliche Maßnahmen – wie Balkonkraftwerke oder kleinere PV-Anlagen – privilegiert und einzelnen Miteigentümern einen Gestattungsanspruch einräumt, existiert im BGB bislang nicht.

Diese Ungleichbehandlung führt dazu, dass Wohnungseigentümer, deren Rechtsverhältnis nicht nach dem WEG, sondern als Bruchteilsgemeinschaft organisiert ist, faktisch schlechtergestellt sind, obwohl der sachliche Regelungsbedarf – die Nutzung von Dach- und Fassadenflächen für PV – vergleichbar ist.

Eine gesetzliche Ergänzung der §§ 741 ff. BGB um einen klar umrissenen Gestattungsanspruch für bestimmte, gesetzlich definierte privilegierte Maßnahmen nach dem Vorbild des § 20 Abs. 2 WEG würde diese Lücke schließen und zugleich die Energiewende im Gebäudebestand fördern, ohne berechtigte Interessen der übrigen Miteigentümer unangemessen zu beeinträchtigen.

Rechtslage WEG vs. Bruchteilsgemeinschaft bei PV/Balkonkraftwerken

Grundstruktur

  • WEG (Wohnungseigentumsgesetz)
  • Sonder- und Gemeinschaftseigentum; Dach und Fassade sind typischerweise Gemeinschaftseigentum.​
  • Bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums werden in der Eigentümerversammlung beschlossen, § 20 WEG.​

  • Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB)
  • Mehrere Personen sind als Miteigentümer nach Bruchteilen an einer Sache beteiligt; es gibt kein spezielles Verfahrensrecht wie im WEG.
  • Verwaltung und Nutzung richten sich nach §§ 741 ff. BGB und den Vereinbarungen der Miteigentümer.​

WEG: PV-Anlagen und Balkonkraftwerke

  • PV-Dachanlagen/Balkonkraftwerke greifen in der Regel in das Gemeinschaftseigentum ein und stellen bauliche Veränderungen dar.
  • § 20 Abs. 1 WEG: Bauliche Veränderungen erfordern einen Beschluss der Wohnungseigentümer; Mehrheitsprinzip.​
  • § 20 Abs. 2 WEG: Einzelne Eigentümer haben einen Anspruch auf Gestattung bestimmter privilegierter Maßnahmen (barrierefreier Zugang, Ladeinfrastruktur, Einbruchschutz, Hochleistungs-TK-Netze, Steckersolargeräte).
  • Für Balkonkraftwerke gilt: Grundsätzlich Beschluss erforderlich; der Gestattungsanspruch erleichtert die Durchsetzung, schließt aber Konflikte über Ausgestaltung und Zumutbarkeit nicht aus.

Bruchteilsgemeinschaft: PV-Anlagen und Balkonkraftwerke

  • Es existiert kein eigener Paragraph, der PV oder Balkonkraftwerke in Bruchteilsgemeinschaften ausdrücklich privilegiert.
  • Ausgangspunkt ist § 741 BGB („Gemeinschaft nach Bruchteilen“); Verwaltung, Nutzung und Änderungen erfolgen gemeinschaftlich.​
  • Nach § 744 BGB steht die Verwaltung den Teilhabern gemeinschaftlich zu; notwendige Erhaltungsmaßnahmen kann jeder Teilhaber treffen, weitergehende Veränderungen bedürfen in der Praxis häufig der Zustimmung sämtlicher Miteigentümer oder einer entsprechenden Vereinbarung.
  • PV-/Balkonkraftwerke, die das äußere Erscheinungsbild oder die Substanz des Gebäudes betreffen, werden daher oft als Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums eingeordnet, die nicht einseitig durch Minderheitseigentümer durchgesetzt werden können.


Konsequenz für die Petition

  • In der WEG existiert mit § 20 Abs. 2 WEG bereits ein gesetzlich normierter Mechanismus, der einzelnen Eigentümern einen Anspruch auf Gestattung bestimmter Maßnahmen gibt, darunter Steckersolargeräte.
  • In der Bruchteilsgemeinschaft fehlt eine entsprechende Spezialregel; Minderheitseigentümer bleiben stärker auf Einstimmigkeit, vertragliche Einigungen oder streitige Verfahren angewiesen.

  • Genau hier setzt diese Petition an: Sie will einen analog zu § 20 Abs. 2 WEG strukturierten Gestattungsanspruch im BGB verankern, um Balkonkraftwerke und ähnliche PV-Maßnahmen auch in Bruchteilsgemeinschaften rechtlich zu erleichtern.
Thank you for your support, Dr. Kai Günther, Bad Hindelang
Question to the initiator

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Petition details

Petition started: 01/16/2026
Collection ends: 10/15/2026
Region: Germany
Topic: Energy

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