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Änderungen an der Petition
am 26.01.2026 -
Änderungen an der Petition
am 26.01.2026
Petition richtet sich an: Deutscher Bundestag Petitionsausschuss, Bundesministerium der Justiz (BMJ)
Der Ausbau von Photovoltaik – insbesondere durch Balkonkraftwerke und andere kleinere Anlagen – ist ein wichtiger Baustein der Energiewende im Gebäudebereich. Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer, deren Wohnungen, Hausteile oder Gebäudeanteile nicht in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), sondern in einer Bruchteilsgemeinschaft gehalten werden, können entsprechende Maßnahmen jedoch häufig nicht umsetzen, weil die zivilrechtlichen Regeln für Bruchteilsgemeinschaften keine mit dem Wohnungseigentumsrecht vergleichbaren Gestattungsansprüche vorsehen.
In WEG-Anlagen räumt § 20 Abs. 2 WEG einzelnen Wohnungseigentümern einen Anspruch auf Gestattung bestimmter privilegierter baulicher Veränderungen ein, unter anderem für Maßnahmen zur Stromerzeugung durch Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke).
Demgegenüber gelten in Bruchteilsgemeinschaften die allgemeinen Vorschriften der §§ 741 ff. BGB; danach bedürfen weitergehende bauliche Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum regelmäßig der Zustimmung aller Miteigentümer, was dazu führt, dass einzelne Miteigentümer die Umsetzung von PV-Anlagen blockieren können.
Wir fordern daher:
In Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) regelt § 20 WEG die baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum. Mit der Reform des Wohnungseigentumsrechts wurde in § 20 Abs. 2 WEG ein individueller Gestattungsanspruch für bestimmte privilegierte bauliche Veränderungen eingeführt, unter anderem für Maßnahmen zur Stromerzeugung durch Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke). Damit können einzelne Wohnungseigentümer grundsätzlich verlangen, dass solche Maßnahmen gestattet werden, sofern sie angemessen sind und die übrigen Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigen.
Für Bruchteilsgemeinschaften gelten demgegenüber ausschließlich die allgemeinen Vorschriften der §§ 741 ff. BGB über die Gemeinschaft nach Bruchteilen. Danach steht die Verwaltung und Nutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands den Teilhabern gemeinschaftlich zu; weitergehende bauliche Maßnahmen, die über die notwendige Erhaltung hinausgehen, können in der Praxis regelmäßig nicht ohne Zustimmung aller Miteigentümer vorgenommen werden. Eine spezielle Regelung, die bestimmte bauliche Maßnahmen – wie Balkonkraftwerke oder kleinere PV-Anlagen – privilegiert und einzelnen Miteigentümern einen Gestattungsanspruch einräumt, existiert im BGB bislang nicht.
Diese Ungleichbehandlung führt dazu, dass Wohnungseigentümer, deren Rechtsverhältnis nicht nach dem WEG, sondern als Bruchteilsgemeinschaft organisiert ist, faktisch schlechtergestellt sind, obwohl der sachliche Regelungsbedarf – die Nutzung von Dach- und Fassadenflächen für PV – vergleichbar ist.
Eine gesetzliche Ergänzung der §§ 741 ff. BGB um einen klar umrissenen Gestattungsanspruch für bestimmte, gesetzlich definierte privilegierte Maßnahmen nach dem Vorbild des § 20 Abs. 2 WEG würde diese Lücke schließen und zugleich die Energiewende im Gebäudebestand fördern, ohne berechtigte Interessen der übrigen Miteigentümer unangemessen zu beeinträchtigen.
Rechtslage WEG vs. Bruchteilsgemeinschaft bei PV/Balkonkraftwerken
Grundstruktur
WEG: PV-Anlagen und Balkonkraftwerke
Bruchteilsgemeinschaft: PV-Anlagen und Balkonkraftwerke
Konsequenz für die Petition
Petition gestartet:
16.01.2026
Sammlung endet:
15.10.2026
Region:
Deutschland
Kategorie:
Energie
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