Erfolg

Behörden und Verwaltungsverfahren - Sonderrufnummern und Festnetzanschluss

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
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Der Petition wurde entsprochen

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Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2007
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:14

Heinrich Schwarz Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2009 abschließend beraten und
beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Behörden und Verwaltungsverfahren

Begründung Mit der Petition wird gefordert, Dienstleister der Telekommunikations-, Energiever-
sorgungs- und Wasserversorgungsbranche, der Banken, Krankenkassen und Versi-
cherungen sowie die öffentlichen Personennahverkehr-Anbieter (ÖPNV) gesetzlich
zu verpflichten, außer über Sonderrufnummern auch über einen Festnetzanschluss
bzw. eine 0800-er Rufnummer erreichbar zu sein. Zudem sollen Mobilfunkanbieter
verpflichtet werden, die Kosten für Anrufe bei Mehrwertanbietern transparent zu
gestalten.

Zu diesem Anliegen liegen dem Petitionsausschuss eine öffentliche Petition mit
251 Mitzeichnungen und 16 Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben vor, die
einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung zugeführt werden. Der Petiti-
onsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf jeden einzelnen Gesichtspunkt
eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, für den Kunden
fielen oftmals hohe Kosten an, wenn er seinen Anbieter über teure 0180-er Rufnum-
mern kontaktieren müsse. Die Kosten erhöhten sich darüber hinaus durch die Tatsa-
che, dass man in vielen Fällen gezwungen sei, auf das Mobiltelefon zurückzugreifen (Stromausfall, Telefonstörung). Die Anbieter hielten die Kunden oftmals mit Absicht
lange in den Warteschleifen.

Das zusätzliche Angebot einer Festnetznummer würde für den Verbraucher eine
große Entlastung darstellen.

Der Petitionsausschuss hat zu den Eingaben zwei Stellungnahmen des Bundesmi-
nisteriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) eingeholt. Zudem wurde die
Thematik
in
einer
öffentlichen
Sitzung
des
Petitionsausschusses
am
24. November 2008, an der ein Petent und Vertreter des Fachministeriums teilnah-
men, intensiv beraten. Weiterhin hat der Petitionsausschuss anlässlich der Beratung
des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes
(Bundestagsdrucksache 16/10731) gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäfts-
ordnung des Deutschen Bundestages eine Stellungnahme des federführenden Aus-
schusses für Wirtschaft und Technologie eingeholt.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich danach zusammengefasst
wie folgt darstellen:

Aus Sicht des Petitionsausschusses ist das grundsätzliche Anliegen, den Kunden
bzw. Verbraucher im Rahmen der Nutzung der Servicenummer 0180 zu entlasten,
insbesondere mit Blick auf deren zunehmende Nutzung, berechtigt.

Insgesamt wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber in den vergangenen Jah-
ren verschiedene gesetzliche Maßnahmen ergriffen hat, um das Problem der man-
gelnden Transparenz der Preise zu beheben.

Es besteht sowohl für Anrufe aus dem Festnetz als auch für Anrufe aus den Mobil-
funknetzen die Verpflichtung, bei 0900-er Rufnummern den Preis kostenlos anzusa-
gen. Der am 1. September 2007 in Kraft getretene neue § 66a des Telekommunika-
tionsgesetzes (TKG) schreibt zusätzlich vor, dass derjenige, der gegenüber Endnut-
zern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Geteilte-Kosten-
Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis einschließlich der
Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben hat. Bei Angabe des Prei-
ses ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Rufnummer anzugeben. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe
nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden.

Weiterhin hat der Deutsche Bundestag in seiner 214. Sitzung am 26. März 2009 das
Erste Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung der
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (Bundes-
tagsdrucksache 16/12405) beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 15. Mai
2009 zugestimmt. Mit einem Inkrafttreten des Gesetzes ist voraussichtlich im Juli
2009 zu rechnen.

Das Gesetz bezweckt eine Verbesserung des Verbraucherschutzes im Telekommu-
nikationsbereich und sieht u. a. die Einführung von Preisobergrenzen im Rufnum-
mernbereich 0180 vor.

Die Preise für Anrufe bei Service-Diensten aus den Festnetzen sind heute schon fest
vorgegeben und betragen bis zu 14 Cent pro Minute oder 20 Cent pro Anruf. Zu-
künftig werden auch die Preise für Anrufe bei 0180-er Rufnummern aus den Mobil-
funknetzen gedeckelt und dürfen nicht mehr als 42 Cent pro Minute oder 60 Cent
pro Anruf betragen (bisher zwischen 36 Cent und 87 Cent pro Minute). Die festge-
legten Preishöchstgrenzen beinhalten somit eine deutliche Differenzierung zum
0900-er Rufnummernbereich (maximal drei Euro).

Ferner wird auch die unzureichende Preistransparenz bei 0180-er Rufnummern ver-
bessert. Bislang musste nur auf den Preis für Anrufe aus den Festnetzen und die
Möglichkeit abweichender Preise aus den Mobilfunknetzen hingewiesen werden. Mit
dem neuen Gesetz müssen künftig auch die Preishöchstgrenzen im Mobilfunk ange-
geben werden. Die mangelnde Transparenz, die insbesondere für Anrufe aus Mo-
bilfunknetzen bestand, wird damit beseitigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Neuregelungen wird auf die Beschlussemp-
fehlung und den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (Bundes-
tagsdrucksache 16/12405) verwiesen, der im Internet auf den Seiten des Deutschen
Bundestages (www.bundestag.de) eingesehen werden kann.

Der Petitionsausschuss begrüßt ausdrücklich die im Zuge des Ersten Gesetzes zur
Änderung des Telekommunikationsgesetzes vorgenommenen Verbesserungen zu-
gunsten der Preistransparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher, mit denen dem
Anliegen des Petenten teilweise Rechnung getragen wird.

Soweit der Petent allerdings eine gesetzliche Regelung fordert, die die Anbieter ver-
pflichtet, außer Sonderrufnummern immer auch einen Festnetzanschluss bzw. eine
0800-er Rufnummer bereitzustellen, vermag der Ausschuss dem Anliegen nicht zu
folgen. Eine gesetzliche Regelung, die über den nach der Gesetzesnovelle bereits
bestehenden Schutz hinausgeht, ist aus Sicht des Petitionsausschusses weder
erforderlich noch angemessen.

Im Rahmen seiner unternehmerischen Freiheit steht es jedem Unternehmen frei, zu
entscheiden, wie es sein Geschäftsgebaren gestaltet und damit verbundene Servi-
celeistungen für seine Kunden erbringt. Hierunter fällt auch die unternehmerische
Entscheidung für eine Telefonnummer, sei es eine normale Telefonnummer oder
eine kostenlose 0800-er oder eine gebührenpflichtige 0180-er Rufnummer. Die Ent-
scheidung für die Einrichtung einer gebührenpflichtigen Servicehotline stellt keinen
Verstoß gegen telekommunikationsrechtliche Vorschriften dar.

Die Verbraucherinnen und Verbraucher haben die Möglichkeit, die verschiedenen
Angebote, die sich im Preis und Service unterscheiden können, zu beurteilen und
dann das für sie günstige Angebot wahrzunehmen. Eine Differenzierung in Preis und
Service wird in zahlreichen Branchen praktiziert, wie z. B. im Banken- und Versiche-
rungsbereich, in denen sogenannte Direktbanken und -versicherungen mit günstigen
Preisen, auf der anderen Seite aber mit unter Umständen weniger oder nur telefoni-
schen Beratungsleistungen, auftreten. Ergänzend hat die Prüfung des Petitionsausschusses ergeben, dass auch Bundes-
behörden die Rufnummer 0180 als Auskunfts- und Servicenummer in ihrem Ge-
schäftsbereich nutzen. So bietet u. a. das BMWi über ein Infotelefon Informationen
zu Fragen der Existenzgründung und zur Finanzmarktkrise an. Die für den Anruf der
0180-er Rufnummern zu entrichtenden Gebühren (Festnetz 14 Cent) sind vom An-
rufer in komplettem Umfang an den Telefoncarrier zu zahlen. Das BMWi sowie der
beauftragte Dienstleister erzielen durch die Nutzung keinerlei Einnahmen.

Auch die Bundesagentur für Arbeit bzw. die entsprechenden Arbeitsgemeinschaften
sind im Rahmen bestimmter Dienstleistungen über eine 0180-er Rufnummer erreich-
bar. Die Nutzung dieser Telefonnummern war bereits Gegenstand einer Kleinen An-
frage im Bundestag (Bundestagsdrucksache 16/1473). In der Antwort der Bundesre-
gierung wird darauf hingewiesen, dass für viele Bürger der Anruf bei den Agenturen
mit einem sehr großen Einzugsgebiet über eine Servicerufnummer zum Teil günsti-
ger ist als ein regulärer Anruf aus dem Festnetz. Gleiches gilt ggf. auch, wenn unab-
hängig von der Gesprächsdauer ein pauschaler niedriger Festpreis pro Anruf ange-
boten wird. Die Beispiele zeigen, dass mit Blick auf die vielfältigen Tarifoptionen die-
ser Servicerufnummer eine pauschale gesetzliche Vorgabe, für alle Behörden bzw.
für bestimmte Unternehmen immer eine geographische Festnetznummer (und keine
Mehrwertdienstenummer) zu verwenden, nicht unbedingt im Interesse der Verbrau-
cherinnen und Verbraucher wäre.

Mit Blick auf die verfassungsrechtlich geschützte Unternehmensfreiheit sollten ge-
setzliche Eingriffe auf zwingend erforderliche Fälle beschränkt werden. Ein solcher
Fall liegt nach Einschätzung des Petitionsausschusses nicht vor, wenn ein Unterneh-
men zur Beratung oder für Serviceleistungen telefonisch lediglich über entgeltpflich-
tige Servicenummern erreichbar ist. Die Schaffung einer gesetzlichen Verpflichtung,
außer über Sonderrufnummern auch über einen Festnetzanschluss bzw. eine
0800-er Rufnummer erreichbar zu sein, ist unter Abwägung aller beteiligter Interes-
sen und Rechtsgüter nicht angemessen.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss über die im Ersten Gesetz
zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes bereits vorgenommenen Verbesse-

rungen hinaus keine weiteren Änderungen im Sinne der Forderungen des Petenten
in Aussicht zu stellen. Nach der dargestellten Sach- und Rechtslage empfiehlt der
Petitionsausschuss daher im Ergebnis, das Petitionsverfahren abzuschließen, da
dem Anliegen des Petenten teilweise entsprochen worden ist.


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