Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Anwendung der sog. Landesverrats-Paragrafen auf nur einen definierten Personenkreis

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
128 Unterstützende 128 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

128 Unterstützende 128 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

23.09.2017, 04:22

Pet 4-18-07-451-023924

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – als Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die
sogenannten Landesverrats-Vorschriften zukünftig auf nur noch einen definierten
Personenkreis anzuwenden sind, der Verantwortung für die Landessicherheit trägt.
Die Anwendbarkeit auf die Presse soll dabei ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Zur Begründung wird auf einen zum Zeitpunkt der Petition aktuellen Fall verwiesen,
bei dem erstmals Journalisten wegen kritischer Veröffentlichungen mit dem
Straftatbestand des Landesverrats belangt werden sollten. Damit werde die Presse
in ihrer zentralen Aufgabe behindert.
Zu den Einzelheiten des Vortrages wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug
genommen.
Die Eingabe ist auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 128 Mitzeichnungen sowie 63 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss misst der grundrechtlichen geschützten Pressefreiheit
(Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes) einen hohen Stellenwert bei. Auch die
Vorschriften über den Landesverrat und den Schutz von Staatsgeheimnissen
genießen indes als Staat und Verfassung schützende Normen eine zentrale

Bedeutung. Sie dienen dem Schutz der äußeren Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland. Diese Normen sind daher mit dem Grundrecht der Pressefreiheit in
Ausgleich zu bringen.
Die Vorschrift zum Landesverrat (§ 94 des Strafgesetzbuches [StGB]) hat im
Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. August 1966 zur
sog. Spiegel-Affäre wesentliche Änderungen durch das
8. Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968 erfahren. Wegen Landesverrats
nach § 94 Absatz 1 Nummer 2 StGB wird für die öffentliche Bekanntmachung von
Staatsgeheimnissen nur derjenige bestraft, der die Absicht verfolgt, die
Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu
begünstigen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass hierdurch der publizistische
Bereich aus dem eigentlichen Landesverrat ausgeschieden werde (Bundestags-
Drucksache V/2860, S. 14).
Die Bundesregierung prüft derzeit, ob der interessengerechte Ausgleich zwischen
dem Schutz der Pressefreiheit einerseits und dem Schutz der äußeren Sicherheit
des Staates andererseits durch die bestehenden Regelungen zum Schutz von
Staatsgeheimnissen in ausreichender Weise gewährleistet ist.
Die Ermittlungen wegen des Verdachts der strafbaren öffentlichen Bekanntgabe
eines Staatsgeheimnisses gegen die Betreiber des Blogs „netzpolitik.org“ hat der
Generalbundesanwalt am 10. August 2015 nach § 170 Absatz 2 der
Strafprozessordnung (StPO) eingestellt.
Der Petitionsausschuss hält die Eingabe für geeignet, in die diesbezüglichen
Diskussionen und politischen Entscheidungsprozesse einbezogen zu werden. Er
empfiehlt daher, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz – als Material zu überweisen und sie den
Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Begründung (PDF)


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