Erfolg

Betreuungsrecht - Patientenverfügung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
205 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde entsprochen

205 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2008
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:14

Heike Tischler Betreuungsrecht Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.03.2010 abschließend beraten und
beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Begründung Der
Deutsche
Bundestag
möge
beschließen,
dass
in
Bezug
auf
eine
Patientenverfügung folgender Sachverhalt juristisch verbindlich festgeschrieben wird:
Wenn ein Patient seinen Willen unmissverständlich schriftlich (Datum, Unterschrift)
dargelegt hat und es keinen durch die Person des Patienten begründeten Anlass
gibt, an diesem Willen zu zweifeln, sind behandelnde Ärzte und betreuendes
Fachpersonal an diesen Willen gebunden, ohne sich strafbar zu machen.

Zur Begründung führt die Petentin im Wesentlichen an, es sei eine Entmündigung
und verletze die Menschenwürde von Hilflosen, wenn es ermöglicht werde, einem
zuvor erklärten Willen gegenüber genau entgegengesetzt zu handeln.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von der Peten-
tin eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsaus-
schusses eingestellt. Sie wurde von 205 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen
14 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäfts-
ordnung des Deutschen Bundestages den Rechtsausschuss um Stellungnahme
gebeten, da die Petition einen Gegenstand der Beratung in diesem Ausschuss betraf.
Der Rechtsausschuss hat dazu mitgeteilt, dass die Petition während der Beratungen
der Gesetzentwürfe und eines Antrags zur Änderung des Betreuungsrechts bzw. zur
Verankerung der Patientenverfügung im Betreuungsrecht (BT-Drs. 16/397, 16/8442,
16/11360, 16/11493 und 16/13314) dem Ausschuss vorgelegen hat.

Unter Einbeziehung der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:

In Deutschland haben über 8 Millionen Menschen eine Patientenverfügung abge-
schlossen, um ihr Selbstbestimmungsrecht auch in einer Phase schwerer Krankheit
ausüben zu können. Allerdings gab es bisher keine ausreichende gesetzliche Rege-
lung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen. Alle Beteiligten
brauchen jedoch klare Vorgaben und verlässliche Regelungen, wenn sie über ärztli-
che Eingriffe bei Menschen entscheiden müssen, die ihren Willen nicht mehr selbst
äußern können. Es wurde daher von vielen Seiten eine solche gesetzliche Regelung
gefordert, um Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herbeizuführen. Wenngleich über
dieses Ziel weitgehend Einvernehmen bestand, gab es in der Frage, welche Rege-
lungen konkret getroffen werden sollten, verschiedene Auffassungen.

Dementsprechend wurden auch bei den Beratungen im Deutschen Bundestag
mehrere Anträge mit zum Teil sehr unterschiedlichen Lösungsvorschlägen einge-
bracht, die im weiteren parlamentarischen Verfahren sehr intensiv und ernsthaft
diskutiert wurden. Am 18. Juni 2009 hat der Deutsche Bundestag schließlich mit der
Mehrheit der Stimmen und ohne die Bindung an Fraktionsgrenzen den Gesetzent-
wurf des Abgeordneten Joachim Stünker und weiterer Abgeordneter angenommen.
Das Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig; der Bundesrat hat am 10. Juli 2009
beschlossen, dass der Vermittlungsausschuss nicht angerufen wird. Das Gesetz ist
am 1. September 2009 in Kraft getreten.

Mit der Neuregelung wird der Achtung des Patientenwillens Rechnung getragen.
Künftig ist jede schriftliche Patientenverfügung, die der aktuellen Lebens- und Be-
handlungssituation entspricht, für alle Beteiligten verbindlich. Es ist sichergestellt,
dass die Menschen in jeder Phase ihres Lebens selbst entscheiden können, ob und
wie sie behandelt werden möchten. Zugleich wird gewährleistet, dass bei Miss-
brauchsgefahr oder Zweifeln über den Patientenwillen das Vormundschaftsgericht
als neutrale Instanz entscheidet.

Im Gesetz werden unter anderem folgende Regelungen getroffen:

Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festle-
gen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren
Willen nicht mehr selbst äußern können. Künftig sind Betreuer und Bevoll-
mächtigter im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine
schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festle-

gungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssi-
tuation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen.

Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenver-
fügungen können jederzeit formlos widerrufen werden.

Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen nicht die ak-
tuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des
mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die
Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt.

Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im
Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der
behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnah-
me mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung
naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen.

Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen
einig, bedarf es keiner Einbindung des Vormundschaftsgerichts. Bestehen
hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidun-
gen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.

Eine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in be-
stimmten Fällen für unbeachtlich erklärt, gibt es nicht. Mit dieser gesetzlichen Regelung wird dem grundsätzlichen Anliegen der Petentin
weitgehend Rechnung getragen. Insoweit empfiehlt der Petitionsausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.

Die Eingabe lässt hingegen (bewusst) offen, welche Regelungen in besonderen
Fällen sinnvoll sind, die dem früher erklärten Willen des Patienten widersprechen und
den möglichen Gewissensnotstand des behandelnden Personals betreffen. Aus
Anliegen und Begründung der Eingabe lässt sich allerdings der Schluss ziehen, dass
die Petentin einen deutlichen Vorrang zugunsten des zuvor erklärten Willens an-
strebt, der über die jetzt beschlossene gesetzliche Regelung hinausgeht.

Dem Petitionsausschuss ist bewusst, dass es auch weiterhin unterschiedliche An-
sichten gibt, die aus jeweils nachvollziehbaren Gründen strengere wie auch erleich-
terte Regelungen fordern. Im Anbetracht der intensiven, mehrjährigen parlamentari-

schen Beratungen hält der Petitionsausschuss jedoch die nunmehr getroffene Rege-
lung für sachgerecht und vermag sich nicht für andere Lösungen einzusetzen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher aus den genannten Gründen, das Petitions-
verfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.


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