2026. 02. 21. 오전 8:11
Die öffentliche Bekanntmachung der Immissionsschutzbehörde des Landkreises Görlitz kann unter nachfolgendem Link nachgelesen werden:
www.kreis-goerlitz.de/Amtliches/Amtliche-Bekanntmachungen.htm/03-Landratsamt/Bekanntmachungen/40.html?
Hier einige Auszüge aus der Begründung:
Die Erlebbarkeit des Denkmals ist weiterhin in Gänze möglich. Demnach wird von den geplanten WEA bezogen auf die Sichtachse vom Hutberg denkmalpflegerisch nur eine unerhebliche Beeinträchtigung ausgehen.
Aufgrund des starken Ausbaus erneuerbarer Energien ist der Anblick von WEA im Außenbereich eine Alltäglichkeit geworden und kann mit einer typischen Kulturlandschaft mittlerweile gleichgesetzt werden.
Zudem liegt nur eine vorübergehende Beeinträchtigung mit Errichtung der geplanten WEA vor. Denn die durch sie ausgelöste Beeinträchtigung ist reversibel, weil die Anlagen wieder beseitigt werden können. Die geplante Anlage würde dort zwar für relativ lange Zeit stehen, wäre aber insbesondere mit Blick auf die übliche „Lebensdauer" industrieller Anlagen reversibel.
Aus denkmalschutzrechtlicher Sicht ist demnach lediglich von einer unerheblichen und zudem vorübergehenden Beeinträchtigung auszugehen, die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 SächsDSchG als genehmigungsfähig einzustufen ist.
Im Ergebnis lässt sich der landesrechtliche Denkmalschutz auch unter besonderer Berücksichtigung der Welterbebelange dem Vorhaben nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG entgegenhalten.
Allein die Anerkennung als Weltkulturerbe begründet keinen weiteren Umgebungsschutz für das Kulturdenkmal (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 20.03.2024, 1 C 2/24).
Das Ergebnis der Abwägung der Zweiten Gesamtfortschreibung war, dass die ursprünglich vorgesehene Fläche aufgrund eines Kulturlandschaftsschutzes reduziert und die verbleibende Fläche aufgrund der technogenen Vorprägung der Landschaft (3 aktive Kiessandtagebaue, B 178neu und 110kV-Hochspannungsleitung) als Vorranggebiet EW 35 aufgenommen wurde. Demnach sind die geplanten WEA-Standorte bereits aus diesem Grund mit dem Denkmalschutz vereinbar.
Abwägung § 2 EEG
Bei der gebotenen Betrachtung des Einzelfalls sind die gesetzlichen Wertungen des § 2 EEG einzubeziehen. Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit (§ 2 Satz 1 EEG). Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden(§ 2 Satz 2 EEG).
Als Sollbestimmung ist § 2 Satz 2 EEG dahingehend zu verstehen, dass sich in den einzelnen Schutzgüterabwägungen ein regelmäßiges Übergewicht der Erneuerbaren Energien in dem Sinne ergibt, dass das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen sowie das öffentliche Sicherheitsinteresse nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden kann, die fachlich anhand der besonderen Umstände der jeweiligen Situation zu begründen wären.
Hieran gemessen stellt sich das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen im vorliegenden konkreten Einzelfall als ein vorhabenbezogen überwiegendes öffentliches Interesse dar. Insofern wird auf die obigen Ausführungen für die dort untersuchten Sichtbeziehungen verwiesen.
Nach den vorstehenden Ausführungen vermögen die in der Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege angeführten Gründe die Ablehnung des Vorhabens im lichte des landesrechtlichen und städtebaurechtlichen Denkmalschutzes auch unter besondere Berücksichtigung der Welterbebelange dem Vorhaben nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG entgegenhalten.
Das Vorhaben ist denkmalschutzrechtlich zulässig.
Die Räte von Herrnhut und Oderwitz erteilten kein Einvernehmen
Im Zuge der Auswertung der gemeindlichen Stellungnahme wurde festgestellt, dass die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens rechtswidrig und ohne rechtliche Grundlage ist. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche die Versagung des Einvernehmens im Rahmen der Planungshoheit rechtfertigen.