2015-12-11 01:29
Brief der Landeswahlleiterin als Stellungnahme zur Petition:
"Nach dem Grundgedanken des Gesetzgebers soll gerade die Briefwahl als Ausnahme von
der Urnenwahl vorgesehenen Möglichkeit der Stimmabgabe allen Wahlberechtigten die
Gelegenheit der persönlichen Wahlrechtsausübung geben, auch wenn sich
Wahlberechtigte, wie in Ihrem Fall, am Wahltag im Ausland aufhalten. Allerdings ist zu
berücksichtigen, dass die Vorbereitung und Durchführung einer Wahl den gesetzlich
vorgeschriebenen Regelungen und damit auch der strikten und engen Fristenfolge des
Wahlrechts unterliegt.
Für die Landtagswahl 2016 bedeutet dies, dass die Gemeinden das Wählerverzeichnis mit
Stichtag 7. Februar 2016 (35. Tag vor der Wahl) aufzustellen haben, bis 21. Februar 2016
auf Antrag Änderungen vorzunehmen sowie spätestens am 21. Februar 2016 die
Wahlberechtigten über die Eintragung in das Wählerverzeichnis zu unterrichten haben.
Die Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen setzt nach § 18 Abs. 1 der
Landeswahlordnung einen Eintrag in das zum 7. Februar 2016 aufzustellende
Wählerverzeichnis voraus. Zudem können die Briefwahlunterlagen von den Gemeinden
erst zur Verfügung gestellt werden, wenn die zur Wahl zugelassenen Wahlvorschläge
endgültig feststehen. Dies ist spätestens am 29. Januar 2016 der Fall, nachdem die
Wahlvorschläge bis spätestens 14. Januar 2016 einzureichen sind, die
Kreiswahlausschüsse in den 70 Wahlkreisen in Baden-Württemberg am 19. Januar 2016
über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge und der Landeswahlausschuss
spätestens am 44. Tag vor der Wahl (29. Januar 2016) über evtl. gegen die
Zulassungsentscheidung eingelegten Beschwerden zu entscheiden hat. Danach haben
die Erstellung, der Druck und die Verteilung der Stimmzettel an die Gemeinden zu
erfolgen. Auf Grund dieser engen Fristenfolge sind die Gemeinden gehalten, die Anträge
auf Ausstellung von Wahlscheinen unverzüglich zu bearbeiten, die Wahlscheine
grundsätzlich mit Briefwahlunterlagen auszugeben und den Wahlberechtigten Wahlschein
und Briefwahlunterlagen ggf. mit Luftpost oder einer anderen schnelleren Versendungsart
zu übersenden. Dies insbesondere, wenn sich aus dem Antrag auf Erteilung des
Wahlscheins ergibt, dass der Wahlberechtigte aus einem außereuropäischen Gebiet
wählen will, oder wenn eine schnellere Versendungsart sonst geboten erscheint. Somit
wird seitens der Wahlorganisation - trotz der engen Fristen - alles Erforderliche getan wird,
um eine Teilnahme an der Wahl auch vom Ausland aus zu ermöglichen.
In Ihrem Fall wäre es Ihnen Im Übrigen frei gestanden, bereits vor Antritt Ihres
Auslandsaufenthaltes einen Antrag auf Briefwahl bei Ihrer Wohnsitzgemeinde zu stellen,
der dann nach Vorliegen der Stimmzettel von der Gemeinde unverzüglich hätte bearbeitet
werden können. Sie können aber auch aus dem Ausland bereits jetzt per E-Mail oder
durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form (nicht per SMS)
einen Wahlscheinantrag an Ihre Wohnsitzgemeinde richten, um, sobald die Stimmzettel
vorliegen, eine unverzügliche und für Sie kostenfreie Übersendung des Wahlscheins mit
Briefwahlunterlagen sicherzustellen. Damit hat die Gemeinde das nach den gesetzlichen
Vorgaben Erforderliche getan. Sie hat lediglich eine „Schickschuld“, aber keine
„Bringschuld“. Der Wahlberechtigte trägt damit zum einen das – bei einer Übermittlung per
Post nie völlig auszuschließende - Risiko, dass ihn die Briefwahlunterlagen rechtzeitig
erreichen und zum anderen, dass seine Wahlunterlagen wieder rechtzeitig bei der
Gemeinde eingehen. Er muss daher seinerseits den Wahlbrief so frühzeitig (vom Ausland
ggf. per Luftpost) auf seine Kosten zur Post geben, dass die gesetzliche Eingangsfrist
eingehalten werden kann.
Vor diesem Hintergrund und insbesondere unter Berücksichtigung, dass die Briefwahl
nicht der vom Wahlrecht vorgesehene Regelfall einer Wahlteilnahme ist, sind mit den im
Landtagswahlrecht getroffenen Regelungen für die Briefwahl weitgehende Erleichterungen
geschaffen worden, um die Möglichkeit der Stimmabgabe auch auf diesem Wege
sicherzustellen."
Auch wenn es noch verschiedene Punkte gibt, die das Wahlverfahren aus dem Ausland vereinfachen würden (Benachrichtigung über ELEFAND Liste, längere Fristen) ziehe ich diese Petition zurück. Ich danke allen Unterzeichnenden!
Mit freundlichen Grüßen,
Niklas Wagner