20.09.2022, 13:05
Änderungen im Text
Umwandlung des Artikel 7 in ein Recht des Menschen - frei sich zu bilden
Forderung:
Umwandlung des Art 7 des Grundgesetzes von:
"Art 7
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und
Neuer Titel: Umwandlung des Artikel 7 (2) in ein Recht des Menschen - frei sich zu bilden
Neuer Petitionstext:
Umwandlung des Artikel 7 (2) in ein Recht des Menschen - frei sich zu bilden
Forderung:
Umwandlung des Art 7 (2)des GrundgesetzGrundgesetzes von:
"(2)"Art 7
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen."bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
in
"(2)"Art 7
(1) Jeder Mensch hat das Recht, frei sich zu bilden: also gelöst von jedweder Normativität, etwa von den Vorurteilen, ein „Kind“ zu sein, das zu einem Ziel geführt werden soll oder müsse."müsse.
(2) Jeder Mensch hat das Recht, monatlich einen Bildungsbeitrag von 150€ für das frei sich bilden zu bekommen.
(3) Das Gemeinwesen ist verpflichtet, dafür zu sorgen, das es Einrichtungen gibt in der jeder Mensch selbstverständlich frei sich bilden kann."
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 1 (1 in Deutschland)