Einkommensteuer - Beibehaltung des Ehegattensplittings in der bisherigen Form

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
228 Unterstützende 228 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

228 Unterstützende 228 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:12

Pet 2-17-08-6110-048639Einkommensteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, das Splitting-Verfahren für zusammen veranlagte
Ehegatten im Einkommensteuergesetz zu erhalten und dessen Prinzipien auch dann
weiter zu führen, wenn ein Familiensplitting eingeführt würde.
Zur Begründung wird ausgeführt, in der Vergangenheit seien Ehen bei Gelten des
gegenwärtigen Splitting-Verfahrens geschlossen worden. Ein Wegfall des Splittings
würde eine große Zahl von Familien in finanzielle Bedrängnis bringen. In diesem
Bereich müsse es Bestandsschutz und Rechtsicherheit geben.
Wer in den Genuss des Splitting-Tarifs kommen wolle, solle auch zukünftig heiraten
müssen. Mit der Heirat sei gleichzeitig die Übernahme sämtlicher relevanter Pflichten
(darunter Zugewinn, Versorgungsausgleich, Beistandspflicht) verbunden. Paare, die
das Risiko einer Ehe scheuten, dürften auch nicht in den Genuss von Steuervorteilen
durch das Splittingverfahren kommen.
Weiterhin äußert der Petent die Überzeugung, dass es im Rahmen der Diskussion
um das Ehegattensplitting in keiner Weise darum gehe, ob ein Paar Kinder habe
oder nicht. Es gehe allein um eine gerechte Besteuerung als Ehepaar. Es sei zwar
zutreffend, dass die meisten Ehen in der Absicht geschlossen würden, Familien zu
gründen. Es könne jedoch nicht angehen, dass diejenigen steuerlich bestraft würden,
die möglicherweise keine Kinder bekommen könnten.
Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht. Es
gingen 228 Mitzeichnungen sowie 82 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat auch der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Haltung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Gesichtspunkte wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss ruft in Erinnerung, dass für nicht dauernd getrennt lebende
Ehegatten die Möglichkeit der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer unter
Anwendung des Splitting-Verfahrens besteht. Dabei werden die Ehegatten so
gestellt, als ob jeder Ehegatte die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden
Einkommens erzielt und als Alleinstehender nach dem für jeden Steuerpflichtigen
geltenden Einkommensteuertarif zu versteuern hätte.
Das Splitting-Verfahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-
gerichts (BVerfG) keine beliebig veränderbare Steuervergünstigung, sondern eine an
dem Schutzgebot des Artikels 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Ehegatten nach Artikel 3 Abs. 1 GG orientierte, sachgerechte
Besteuerung, durch die auch die gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen der
Partner in der Ehe berücksichtigt werden. Das Splitting-Verfahren beruht auf der
Überlegung, dass die Ehegatten das Haushaltseinkommen gemeinsam erwirt-
schaften und über die Verwendung des Einkommens im Rahmen der nach zivil-
rechtlichen Vorgaben bestehenden ehelichen Wirtschafts- und Verbrauchsgemein-
schaft gemeinsam entscheiden.
Das BVerfG hat mit seiner Entscheidung vom 3. November 1982 (BverfGE 61, 319 ff.
- veröffentlicht auch im Bundessteuerblatt - BStBl 1982 II Seite 717) die Beschränk-
ung der Zusammenveranlagung und damit der Besteuerung nach dem Splitting-
Verfahren auf zusammen lebende Ehegatten als sachgerecht und verfassungs-
gemäß anerkannt (BVerfGE aaO., S. 347). Es führt hierzu aus, dass der Gesetz-
geber von Verfassungs wegen insbesondere nicht verpflichtet sei, die für zusammen
lebende Ehegatten geltende Splittingbesteuerung auf dauernd getrennt lebende oder
geschiedene Ehegatten oder auf andere Alleinstehende mit Kindern auszudehnen
(BVerfGE aaO., S. 348).
Neuregelungen für die Ehegattenbesteuerung und für die Berücksichtigung von
Kindern sind nicht ausgeschlossen, solange sie Schlechterstellungen von Eheleuten
gegenüber Ledigen, von Eltern gegenüber Kinderlosen oder von ehelichen gegen-
über anderen Erziehungsgemeinschaften vermeiden (BVerfGE 99, 216 [232]),
weiterhin ist die Gleichwertigkeit von Familien- und Erwerbstätigkeit der Ehegatten

sowie der darauf bezogenen Wahlfreiheit zur Aufteilung der Tätigkeiten innerhalb der
ehelichen Gemeinschaft zu beachten (vgl. BVerfGE 105,1 [10f]).
Neuregelungen für die Ehegattenbesteuerung müssen weiterhin die gegenseitigen
Unterhaltsverpflichtungen der Ehegatten in realitätsgerechter tatsächlicher Höhe
steuerlich berücksichtigen (vgl. zu den Typisierungsanforderungen BVerfGE 96, 1
[6f.]). Außerdem muss der Unterhaltsaufwand des Steuerpflichtigen für den
Sachbedarf (sächliches Existenzminimum) sowie für den Betreuungs- und Erzieh-
ungsbedarf von Kindern in realitätsgerecht typisierter Höhe sowie für den Aus-
bildungsbedarf in hinreichender Höhe berücksichtigt werden. Der Grundsatz der
horizontalen Gleichheit gebietet dabei die volle steuerliche Berücksichtigung des
existenznotwendigen Mindestbedarfs für die Kinder aller Steuerpflichtigen, unab-
hängig von ihrem individuellen Grenzsteuersatz (vgl. BVerfGE 99, 246 [263];
BVerfGE 82, 60 [89/90]). Dies ist die folgerichtige Umsetzung der Entscheidung für
einen progressiven Steuertarif, der als solcher der Steuergerechtigkeit dient. Ein
Kindergrundfreibetrag, also ohne Progressionswirkung, würde diesen Anforderungen
nicht genügen.
Der Petitionsausschuss macht darauf aufmerksam, dass das geltende Einkommen-
steuergesetz diesen Anforderungen der Verfassungsrechtsprechung nachkommt. Es
enthält das bereits dargestellte Regelwerk für die Besteuerung von Ehegatten und
die Entlastung von Eltern. Für Kinder wird diesen Anforderungen durch den
Familienleistungsausgleich als Kombination aus Kindergeld und -freibeträgen
genüge getan.
Nach Überzeugung des Petitionsausschusses kommt ein weitergehendes
Tätigwerden im Sinne des vorgetragenen Petitums nicht in Betracht. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen
worden ist.
Der anderslautende Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, das
Petitionsverfahren abzuschließen, wurde mehrheitlich abgelehnt.Begründung (pdf)


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