Energieversorgung - Volkswirtschaftlich und umweltpolitisch angemessene Strompreisentwicklung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
123 Unterstützende 123 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

123 Unterstützende 123 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:09

Pet 1-17-09-7511-047503Energieversorgung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.01.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll die Regulierung der Preise für Heizstrom erreicht werden.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es gingen 122 Mitzeichnungen und elf Diskussionsbeiträge ein. Ferner liegen
mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die wegen des
Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen
werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle vorgetragenen Aspekte
im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung wird im Wesentlichen dargelegt, ökonomische Aspekte und
existenzielle Grundrechte Betroffener würden bislang nicht hinreichend
berücksichtigt. Der Preisanstieg des „Nachtstroms“ der letzten Jahre treffe Nutzer
von Nachtstromspeicherheizungen besonders.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung seitens der Bundesregierung angeführter Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Im Kern wird in der Petition gefordert, gesetzgeberisch auf die Preisgestaltung in
Unternehmen einzuwirken. In der Bundesrepublik Deutschland existiert keine
allgemeine gesetzlich angeordnete Preishöhenkontrolle für Endverbraucherpreise.
Stromlieferanten stehen im Wettbewerb zueinander; Verbraucher können zu
günstigeren Lieferanten wechseln. Ein Gesetz, das im Wettbewerb tätigen

Stromlieferanten die freie Preisgestaltung oder Weitergabe staatlich veranlasster
Preisbestandteile untersagt, widerspräche marktwirtschaftlichen Grundsätzen.
Der Ausschuss weist darauf hin, der Strompreis für Letztverbraucher setzt sich zu
mehr als zwei Dritteln aus Bestandteilen zusammen, die nicht der Disposition der
Lieferanten unterliegen (Monitoringbericht 2012 von Bundesnetzagentur und
Bundeskartellamt – BKartA – S. 133 ff., 266 ff.; www.bundesnetzagentur.de
PresseBerichte). Die Belieferung von Heizstromkunden erfolgt auf Grundlage
spezieller Standardlastprofile für unterbrechbare und temperaturabhängige
Verbrauchseinrichtungen. Sogenannter Heizstrom ist gegenüber Haushaltsstrom
privilegiert; Netznutzungsentgelte und Konzessionsabgaben sind in der Regel
niedriger. Ausweislich des o. g. Monitorberichts lag der Heizstrompreis im erfassten
Zeitraum im Bundesdurchschnitt bei 17,64 Cent/kWh und damit deutlich unter dem
allgemeinen Haushaltsstrompreis von 26,06 Cent/kWh.
Auch wenn Stromanbieter, wie Unternehmen anderer Branchen, in ihrer
Preissetzung grundsätzlich frei sind, wird diese Freiheit begrenzt. Sofern ein Anbieter
eine marktbeherrschende Stellung einnimmt, ist diese nicht durch missbräuchlich
überhöhte Preise auszunutzen. Die Durchsetzung des kartellrechtlichen
Missbrauchsverbots liegt beim BKartA und den Kartellbehörden der Länder. Das
BKartA hat festgestellt, die sachlich eigenständigen Heizstrommärkte lassen sich
weiterhin regional nach etablierten Versorgungsgebieten abgrenzen. Es wurden vom
BKartA im Herbst 2010 Missbrauchsverfahren im Zusammenhang mit der Lieferung
von Strom für den Betrieb von Nachtspeicherheizungen und Wärmepumpen
abgeschlossen. Im Ergebnis wurden Anbieter zur Rückerstattung überhöhter Tarife
verpflichtet.
Der Ausschuss betont, Haushaltskunden können Stromlieferanten wechseln. Doch
gibt es in der Praxis nur eine begrenzte Zahl Lieferanten, die im Wettbewerb
außerhalb eines Grundversorgungsgebietes Heizstromtarife anbieten. Dies liegt nach
Ansicht des Ausschusses auch an der geringen Zahl potenzieller Kunden;
bundesweit sind nur ca. vier Prozent aller Wohnungen betroffen. Der Anreiz,
gesonderte Heizstromtarife anzubieten, wird derzeit auch dadurch gedämpft, dass
die für den Strompreis immer relevanter werdenden staatlich veranlassten
Preisbestandteile weitgehend keine Differenzierung zwischen Tag- und Nachtstrom
vornehmen. Für Heizstrom gelten zwar wie ausgeführt niedrigere Netzentgelte und
Wegenutzungsentgelte aber beispielsweise die in den letzten Jahren stark
gestiegene EEG-Umlage und andere staatlich veranlasste Preisbestandteile werden

einheitlich erhoben. Dies führt zu einem prozentual stärkeren Anstieg von
Heizstromtarifen und zu einer zunehmenden preislichen Angleichung mit
allgemeinen Haushaltsstrompreisen. Am 16. Oktober 2014 haben die
Übertragungsnetzbetreiber bekanntgegeben, dass die Höhe der EEG-Umlage ab
dem 1. Januar 2015 von 6,24 Cent/kWh auf 6,17 Cent/kWh sinkt. Damit ist die
Umlage erstmals seit Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) am
1. August 2014, geringfügig rückläufig. Die EEG-Novelle hat somit bereits einen
unmittelbar dämpfenden Einfluss auf die EEG-Umlage 2015. Im Vergleich zum alten
EEG wirkt sich insbesondere die Neugestaltung der Besonderen Ausgleichsregelung
für die stromintensive Industrie kostendämpfend aus, denn unter dem alten EEG
hätte es eine deutliche Ausweitung der begünstigten Strommengen gegeben.
Darüber hinaus merkt der Ausschuss an, beim Heizstromtarif handelt es sich in der
Regel um einen Tarif, bei dem zu unterschiedlichen Zeiten verschiedene Kosten
anfallen. Als Folge unterschiedlicher Lastprofile und Abnahmespitzen kann der Strom
überwiegend zu sogenannten Off-Peak-Zeiten (20.00 – 8.00 Uhr) beschafft werden.
Daraus ergaben sich niedrigere Strombeschaffungskosten für Lieferanten. Mit
zunehmender Einspeisung der volatilen Energien Wind und Sonne, werden die
herkömmlichen Grundlastkraftwerke verdrängt. Das Interesse, nachts Strom
abzugeben und sogenannte Nachttäler zu überwinden, sinkt.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen empfiehlt der Petitionsausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)


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