Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung - Änderung der Beitragsberechnung hinsichtlich des Arbeitgeber-/Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
1 Unterstützer 1 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

1 Unterstützer 1 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.09.2017, 13:07

Pet 3-18-11-8216-037564

Finanzierung der gesetzlichen
Rentenversicherung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung
pflichtversicherter Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer vom Bruttolohn entkoppelt
wird und auf einen Mittelwert – mit einem Betrag von 300 Euro für alle – festgelegt
wird.
Zur Begründung der Petition führt der Petent aus, dass in Betrieben
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der unteren wie auch der oberen Lohngruppen
unverzichtbar seien. Sie ergänzten sich und erwirtschaften gemeinsam das Ergebnis.
Daher seien sie als gleichwertig zu betrachten. Ein Beschluss im Sinne seiner Petition
würde eine solidarische Wirkung haben und als gerecht empfunden werden. Die
Würde der Geringverdiener würde gestärkt und die Wirtschaft nicht stärker belastet.
Auch würde der Altersarmut von Geringverdienern entgegengewirkt. Auf die weiteren
Ausführungen in der Petition wird verwiesen.
Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
schlossen sich 12 Unterstützer an und es gingen 35 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Die Höhe der Beiträge berechnet sich bei pflichtversicherten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und dem Beitragssatz. Der
Beitragssatz bestimmt als Prozentsatz die Höhe der Beiträge, die von der

Beitragsbemessungsgrundlage – bei pflichtversicherten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern das Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze – zur
gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen sind. Er beträgt seit dem 1. Januar 2015
in der allgemeinen Rentenversicherung 18,7 Prozent. Nach § 168 Abs. 1 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind die Beiträge bei pflichtversicherten
Beschäftigten grundsätzlich je zur Hälfte von den Versicherten und von den
Arbeitgebern zu tragen. Nach dem Vorschlag des Petenten soll sich die Bemessung
der Beitragslast in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Weise ändern, dass
der Arbeitgeberbeitrag vom individuellen Arbeitsverdienst entkoppelt wird und dafür in
einer pauschalen Höhe auf einen „Mittelwert" für alle Arbeitnehmer festgelegt wird. Als
Mittelwert schlägt er einen Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 300 Euro vor, was bei dem
derzeitigen Beitragssatz von 18,7 % einem Bruttolohn von 3208 Euro entspräche. Ob
ein solcher „Mittelwert" bundeseinheitlich für alle Betriebe gelten soll oder ob für jeden
Arbeitgeber ein individueller betrieblicher Durchschnittswert festgelegt werden soll, ist
dem Vortrag des Petenten nicht eindeutig zu entnehmen. Im Ergebnis würde der
Vorschlag zwar dazu führen, dass alle Arbeitnehmer, deren Verdienste unterhalb
dieses Betrages liegen, höhere Rentenansprüche erwerben. Demgegenüber würden
sich die Rentenansprüche der Versicherten mit höheren Verdiensten entsprechend
verringern. Aus Sicht des Petitionsausschusses ergeben sich hierzu folgende
Anmerkungen:
Dass mit einer derartigen Pauschalierung der Arbeitgeberbeiträge und der damit
einhergehenden Umverteilung der Rentenansprüche „gerechtere" und „solidarischere"
Wirkungen erzielt werden, ist schon deshalb zu bezweifeln, weil damit zum Beispiel
auch Versicherte in Teilzeitbeschäftigung proportional deutlich höhere
Rentenansprüche erwerben, die einer solchen Umverteilung gar nicht bedürfen. So ist
zu hinterfragen, warum vollzeitbeschäftigte alleinerziehende Versicherte mit einem
höheren Bruttoeinkommen durch die Pauschalierung ihres Arbeitgeberbeitrages auf
Rentenansprüche zugunsten anderer Versicherte verzichten sollten, die es sich wegen
des Partnereinkommens leisten können, ihre Arbeitszeit auf eine
Halbtagsbeschäftigung zu reduzieren.
Auch kann der Behauptung des Petenten, dass die Wirtschaft damit nicht stärker
belastet würde, ebenfalls nicht zugestimmt werden. Selbst wenn der Vorschlag des
Petenten so ausgelegt würde, dass der „einheitliche" Arbeitgeberbeitrag für jedes
einzelne Unternehmen entsprechend seinem „Personalmix" individuell zu bestimmen
wäre, wäre dies zunächst mit einem erheblichen Bürokratieaufwand verbunden. Jede

personelle Veränderung würde den zuvor bestimmten Durchschnittswert verändern
und jede Personalentscheidung wäre vom Arbeitgeber nicht nur im Hinblick auf die für
den neuen Arbeitnehmer anfallenden Lohnnebenkosten zu treffen, sondern würde sich
auf alle Arbeitnehmer des .Betriebes auswirken. In einem Unternehmen, das in
Produktionsspitzen zusätzliche Kräfte mit niedrigerem Verdienst einstellt, würden sich
schlagartig die Rentenansprüche der bisherigen Belegschaft verschlechtern.
Ein solcher Durchschnittsbetrag könnte sich aber vor allem als ernsthaftes
Einstellungshindernis erweisen. In einem Spitzentechnologieunternehmen mit einem
hohen Anteil höherer Lohngruppen, würde bei der Einstellung junger Fachkräfte für
diese ein überproportional hoher Arbeitgeberbeitrag aufgebracht werden müssen. Erst
recht würden keine Hilfskräfte mehr eingestellt, weil diese dann aufgrund des ggf. weit
über dem lohnbezogenen Arbeitgeberbeitrag liegenden Pauschalbeitrags
unverhältnismäßig teurer würden.
Bei einem betriebsindividuellen Durchschnittswert des Arbeitgeberbeitrages käme es
zu dem unsachgerechten Ergebnis, dass höher qualifizierte und besserbezahlte
Arbeitnehmer in Unternehmen mit durchschnittlich geringem Arbeitgeberbeitrag
geringere Rentenansprüche erwerben als vergleichbar qualifizierte Beschäftigte mit
identischem Verdienst in einem anderen Unternehmen mit einem höher qualifizierten
Personalmix. Die Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung würden
trotz identischen Verdienstes je nach Unternehmen unterschiedlich ausfallen. Dies ist
mit dem Grundsatz der lohnbezogenen Rente kaum in Einklang zu bringen.
Bei einem bundeseinheitlichen Arbeitgeberbeitrag würde dagegen völlig
ausgeblendet, dass der vom Petenten behauptete Personalmix aus unteren und
oberen Lohngruppen in jedem Unternehmen unterschiedlich ausfällt. Die Produktivität
und die vom Arbeitgeber zu leistenden Arbeitgeberanteile unterscheiden sich von
Betrieb zu Betrieb und Branche zu Branche. Es dürfte offensichtlich sein, dass kleinen
Handwerksbetrieben nicht derselbe pauschale Arbeitgeberbeitrag abverlangt werden
kann wie deutschen Weltmarktführern oder Hochtechnologieunternehmen mit
überdurchschnittlich hohen Löhnen. Faktisch wäre dies also eine Subventionierung
von Hochlohnunternehmen zu Lasten von Unternehmen, die ohnehin schon eher
niedrige Löhne zahlen.
Soweit der Petent mit seinem Vorschlag eine gerechte Belastung von Einkommen
anstrebt, wird dies vielmehr über das Steuerrecht erreicht als mit der pauschalen
Umverteilung von Rentenansprüchen, deren soziale Zielgenauigkeit aus den
vorgenannten Gründen bezweifelt werden muss. Nach den vorangegangenen

Ausführungen hält der Petitionsausschuss deshalb die Bemessung der Beitragslast
nach dem vom jeweiligen individuellen Arbeitsverdienst hälftig vom Beitragssatz zu
tragenden Arbeitgeberanteil für sachgerecht. Er empfiehlt deshalb das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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