19.10.2012, 16:29
ich möchte mich aber auch persönlich hier einmal für die vielen unterschriften und hilfe bedanken. es tut so gut zu sehen, das es noch menschen gibt denen so etwas nicht egal ist. VIELEN VIELEN DANK.
Grundgesetz Artikel 34
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten
gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die
Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff
vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche
Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Ergebnis
Amtstierärztinnen und Amtstierärzte sind aufgrund §16a TierSchG i.V.m. Art.20a GG und §1
TierSchG „Beschützergaranten“ für das Wohl der Tiere und die Einhaltung des Tierschutzrechts
und als solche verpflichtet, gegen tierschutzrechtswidrige weil gegen Normen des Tierschutzrechts
verstoßende Handlungen und Zustände einzuschreiten.
Diese persönliche Pflicht einzelner Amtstierärztinnen und Amtstierärzte beruht auf der
entsprechenden Pflicht der Behörde, für die sie tätig sind und deren Erfüllung ihnen als dienstliche
Aufgabe obliegt.
§16a S.1 TierSchG eröffnet Amtstierärztinnen und Amtstierärzten kein Entschließungsermessen.
Stattdessen müssen sie immer handeln, wenn in ihrem Zuständigkeitsbereich Verstöße gegen
Tierschutzrecht begangen wurden, noch werden oder bevorstehen.
Dies kann auch gelten, wenn unzureichende Behördenausstattung die Durchführung des
Tierschutzgesetzes praktisch erschwert.
Bleiben Amtstierärztinnen und Amtstierärzte untätig, obwohl die Voraussetzungen der
Generalermächtigung des §16a TierSchG erfüllt sind, können sie selbst Straftaten i. S. d. §17
TierSchG durch Unterlassen begehen.
Amtstierärztinnen und Amtstierärzte sind aufgrund §16a TierSchG i.V.m. Art.20a GG und §1
TierSchG „Beschützergaranten“ für das Wohl der Tiere und die Einhaltung des Tierschutzrechts
und als solche verpflichtet, gegen tierschutzrechtswidrige weil gegen Normen des Tierschutzrechts
verstoßende Handlungen und Zustände einzuschreiten.
Diese persönliche Pflicht einzelner Amtstierärztinnen und Amtstierärzte beruht auf der
entsprechenden Pflicht der Behörde, für die sie tätig sind und deren Erfüllung ihnen als dienstliche
Aufgabe obliegt.
§16a S.1 TierSchG eröffnet Amtstierärztinnen und Amtstierärzten kein Entschließungsermessen.
Stattdessen müssen sie immer handeln, wenn in ihrem Zuständigkeitsbereich Verstöße gegen
Tierschutzrecht begangen wurden, noch werden oder bevorstehen.
Dies kann auch gelten, wenn unzureichende Behördenausstattung die Durchführung des
Tierschutzgesetzes praktisch erschwert.
Bleiben Amtstierärztinnen und Amtstierärzte untätig, obwohl die Voraussetzungen der
Generalermächtigung des §16a TierSchG erfüllt sind, können sie selbst Straftaten i. S. d. §17
TierSchG durch Unterlassen begehen.