2025-10-15 06:08
Rechtschreibfehler korrigiert und Text lesbarer gemacht
Neue Begründung:
Die Stadt Karlsruhe will im Rahmen der Sparmaßnahmen die ergänzende Betreuung an Ganztagsschulen komplett streichen. Die Streichung der ergänzenden Betreuung ist ein Punkt von vielen Maßnahmen auf der von der Stadt veröffentlichten sogenannten Liste des Grauens, die insbesondere Eltern hart treffen, die die Stadt veröffentlicht hat.treffen. Damit müssten alle Kinder, die im Moment auf einer Grundschule sind, die sowohl Ganztags- als auch Halbtagsschule anbietet, entweder zwingend die Ganztagsschule besuchen oder auf eine andere reine Halbtagsschule außerhalb ihres Wohnbezirks wechseln. Andernfalls wären die Kinder nur noch von 7:45-12.10Uhr7:45-12.10 Uhr bzw. 8.30-12.55Uhr8.30-12.55 Uhr betreut. Nicht einmal mit einer TeizeitstelleTeilzeitstelle könnten Eltern diese Betreuungszeiten abdecken. Was folgt daraus? Eltern – und wir wissen alle es trifft leider immer noch vorwiegend Mütter und Alleinerziehende – müssen sich entscheiden: Familie oder Beruf. Daraus folg auch ein wirtschaftlicher Schaden für die Gesellschaft,Gesellschaft. dadurchDenn weniger Eltern in Erwebsarbeit,Erwerbsarbeit bedeutet auch weniger Steuereinahmen, wachsender Fachkräftemangel,Fachkräftemangel und mehr Altersarmut.
Warum ist die Ganztagsschule keine Alternative für viele Eltern? Das Konzept der GanztagsschulenGanztagsschule in Karlsruhe ist noch in weiten Teilen unausgereift. Die Qualität ist nicht gesichert, Hausaufgaben und Lernstoff müssen oft genug noch am Abend nachgeholt werden. Die Abholzeit von 16 Uhr ist unflexibel. Danach sind weder Hobbys noch möglich, noch ist Zeit für Familie und FreundInnen.Wir fordern daher den Erhalt der ergänzenden Betreuung an Ganztagsschulen in Karlsruhe.
Quelle: Auf der Website der Stadt wurde die Liste (Liste 2) veröffentlicht, mit Maßnahmen über die der Gemeinderat abstimmen muss. Seite 2 Zeile 9 ist die ergänzende Betreuung aufgeführt: www.karlsruhe.de/themen/haushaltslage-der-stadt-karlsruhe
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 308 (273 in Karlsruhe)