Gesetzliche Krankenversicherung - Beiträge - - Anhebung der Altersbegrenzung für die gesetzliche studentische Krankenversicherung für Masterstudierende

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
324 Unterstützende 324 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

324 Unterstützende 324 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:11

Pet 2-18-15-8272-000551

Gesetzliche Krankenversicherung
- Beiträge -


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Altersgrenze für die Pflichtmitgliedschaft in der
gesetzlichen Krankenversicherung der Studierenden vom 30. auf das 35. Lebensjahr
anzuheben.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 324 Mitzeichnungen sowie
24 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt wird. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Studierende sind bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur
Vollendung des 30. Lebensjahres versicherungspflichtig in der gesetzlichen
Krankenversicherung der Studierenden (KVdS), wenn sie nicht familienversichert
sind.
Die beitragsrechtliche Privilegierung von Studierenden ist durch die übrigen
Beitragszahler der GKV mitzutragen. Der Gesetzgeber hat die Versicherungspflicht

der Studierenden daher zeitlich begrenzt und die Möglichkeit zur Überschreitung
dieser Grenzen nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V): Nach Abschluss des 14. Fachsemesters
oder nach Vollendung des 30. Lebensjahres sind Studierende nur
versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche
Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer
Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungsweges, die Überschreitung der Altersgrenze
oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.
Das geltende Recht zur Versicherungspflicht von Studierenden geht von dem
Regelfall aus, dass das Studium in unmittelbarem Anschluss an den Erwerb der
Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) aufgenommen wird. Wird die
Hochschulzulassung über den Zweiten Bildungsweg erworben, kann dies zu einer
Verlängerung der Versicherungspflicht über das 30. Lebensjahr hinaus führen. Aber
auch hier hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) enge Grenzen
gesetzt: Zu berücksichtigen sind nur die Zeiten des Zweiten Bildungswegs sowie die
hierfür erforderlichen Zeiten einer vorausgehenden Berufstätigkeit (vgl. BSG, Urteil
vom 30.09.1992, 12 RK 3/91).
Das BSG betont in seinen Entscheidungen, dass der Gesetzgeber die KVdS auf
einen Altersabschnitt begrenzt hat, in dem der Gesundheitszustand im Allgemeinen
gut ist und beitragsfrei versicherte Familienangehörige zumeist noch nicht vorhanden
sind. Dieses gesetzgeberische Ziel kann nur bei enger Auslegung der Norm erreicht
werden. Aus diesem Grund sind nur wesentliche und durchgehende
Hinderungsgründe berücksichtigungsfähig. Die Entscheidung, erst zu einem
späteren Zeitpunkt ein Studium aufzunehmen, zählt nicht dazu. Mit der grundsätzlich
geltenden Obergrenze von 30 Jahren für die Versicherungspflicht der Studierenden
sollen die Belastungen der Solidargemeinschaft durch die niedrigen Beiträge der
Studierenden in vertretbaren Grenzen gehalten werden.
Die gesetzlichen Krankenkassen wenden das geltende Recht in eigener
Verantwortung an. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung haben
die seinerzeitigen Spitzenverbände der Krankenkassen unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des BSG einheitliche Auslegungshilfen zur gesetzlichen Regelung
entwickelt (Rundschreiben vom 21.03.2006):
Danach führt die Aufnahme eines Studiums nach Vollendung des 30. Lebensjahres
nicht zu einem Hinausschieben der Altersgrenze, da grundsätzlich eine zuvor
ausgeübte Beschäftigung und nicht der Zweite Bildungsweg für den späten

Studienbeginn ursächlich war. Die KVdS kommt bei Studienaufnahme nach dem
30. Lebensjahr ausnahmsweise dann noch in Betracht, wenn bis zum Beginn des
Studiums Hinderungsgründe bestanden haben, die für einen so späten
Studienbeginn ursächlich waren. In dem Rundschreiben wird auch darauf
hingewiesen, dass eine nach dem Abitur aufgenommene Berufsausbildung mit
anschließender mehrjähriger Berufstätigkeit auch dann kein Hinausschieben der
Altersgrenze für die KVdS rechtfertigt, wenn der Eintritt ins Berufsleben Erfahrungen
vermittelt, die in einem Studium nützlich seien und später die Aussichten auf dem
Arbeitsmarkt verbessern können.
Jungen Erwachsenen steht es frei, ihr Studium nicht unmittelbar im Anschluss an
den Erwerb ihrer Hochschulzugangsberechtigung, sondern zu einem späteren
Zeitpunkt aufzunehmen. Diese Entscheidung ist Teil ihrer individuellen
Lebensplanung und von ihnen eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der
geltenden Rahmenbedingungen, d.h. auch der zeitlichen Begrenzung in der KVdS
und ihrer individuellen Möglichkeiten zu treffen.
Eine Änderung der geltenden Rechtslage kann nach Aussage der Bundesregierung
gegenüber dem Petitionsausschuss nicht in Aussicht gestellt werden.
Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen. Vor
dem Hintergrund des Dargelegten vermag er ein weiteres Tätigwerden nicht in
Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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