Erfolg

Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungen - - Nutzung der Chipkarte

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
127 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde entsprochen

127 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2008
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:14

Andrea Dimper Gesetzliche Krankenversicherung Leistungen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.09.2009 abschließend beraten undbeschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochenworden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass auf der Chipkarte der Krankenversicherung nichtKrankheitsverläufe und Medikamente abgespeichert werden, die der Patient ein-nimmt oder eingenommen hat.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die von 127 Mitzeichnern unterstützt wirdund zu 48 Diskussionsbeiträgen geführt hat.

Im Einzelnen wird vorgetragen, dass beispielsweise Menschen mit psychischer Er-krankung oft ein völlig normales Leben führen können, wenn sie medikamentös guteingestellt sind. Sollten Krankendaten von der Chipkarte jedoch auslesbar sein, wür-den potenzielle Arbeitgeber Wege finden, an diese Daten heranzukommen. Siekönnten so den Einstellungswilligen zum Arzt schicken, damit er sich ein Gesund-heitsattest ausstellen lasse. Der Arzt würde dann die Chipkarte auslesen können, umbeispielsweise feststellen zu können, dass die Person seit längerer Zeit ein Medika-ment gegen Depressionen einnimmt. Auf diese Weise würde der Arzt eine einge-schränkte Gesundheit attestieren. Ohne die Kenntnisse der Daten auf der Chipkartehätte der Arzt ein uneingeschränktes Gesundheitsattest ausgestellt. Der Mensch so die Befürchtung der Petition der seine Depression mit Medikamenten behan-delt, würde in Zukunft sehr schwer oder überhaupt nicht mehr einen Arbeitsplatz be-kommen. Zu den weiteren Einzelheiten des Vortrages wird auf den Inhalt der Akte Bezug ge-nommen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung einerStellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt zusammen-fassen:

Dem Schutz der sensiblen Gesundheitsdaten der Versicherten vor unberechtigtenZugriffen kommt beim Projekt elektronische Gesundheitskarte eine herausragendeBedeutung zu. Es dürfen und können nur Personen zugreifen, die zu den im Gesetzfestgelegten Berufsgruppen gehören und durch den Patienten hierzu ausdrücklichauch mit technischen Mitteln autorisiert wurden. Der Schutz der sensiblen Patienten-daten ist gesetzlich verankert. Der hohe Schutz der Daten vor Missbrauch umfasstauch technische Maßnahmen zur Sicherung der Daten. Die Entwicklung der tech-nischen Umsetzungen zur Sicherung des Datenschutzes erfolgt in enger Abstim-mung mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der eben-so wie die Landesdatenschutzbeauftragten die Vorbereitungsarbeiten sehr eng be-gleitet, hat der elektronischen Gesundheitskarte in Sachen Datenschutz im aktuellenTätigkeitsbereich ein gutes Zeugnis ausgestellt.

Vom Arzt erhobene Patientendaten verbleiben grundsätzlich beim Arzt und unterlie-gen der ärztlichen Schweigepflicht. Mittels der Gesundheitskarte gespeicherte Infor-mationen können nur gelesen werden, wenn Patient und Arzt dem zustimmen undihre elektronische Gesundheitskarte bzw. ihren elektronischen Heilberufsausweiseinsetzen (Zwei-Schlüssel-Prinzip). Durch dieses Prinzip soll verhindert werden, dassVersicherte in Zwangssituationen geraten, in denen sie zur Preisgabe ihrer Datenveranlasst werden könnten. Wären die Versicherten in der Lage, die Daten ihrerGesundheitskarte ohne Weiteres auszulesen, so bestünde die Gefahr, dass Dritteauf die Versicherten dahingehend einwirken, ihre Gesundheitsdaten zu offenbaren.Ferner beinhalten die gesetzlichen Vorschriften ein Verwendungsverbot, d. h. nichtZugriffsberechtigte dürfen vom Versicherten nicht verlangen, Zugriff auf die Datender Gesundheitskarte zu erhalten. Ein solches Verlangen darf mit den Versichertenauch nicht vereinbart werden. Gleiches gilt für Zugriffsberechtigte, die den Zugriff zuanderen als Versorgungszwecken verlangen. Wer unberechtigt den Zugriff verlangt

oder vereinbart, handelt ordnungswidrig, wer unberechtigterweise zugreift, handeltstrafbar.

Gesundheitsdaten werden, sobald sie die Arztpraxis oder das Krankenhaus nach Zu-stimmung von Arzt und Patienten verlassen, individuell verschlüsselt. Jeder Ver-sicherte verfügt über einen eigenen Schlüssel, den er mit seiner Gesundheitskarte inder Hand hat. Da es keinen "Generalschlüssel" gibt, kann niemand ohne Mitwirkungdes Versicherten Daten lesen.

Nur mit ausdrücklicher Zustimmung des jeweiligen Versicherten und seiner aktivenMitwirkung (PIN-Verfahren) können die mit der elektronischen Gesundheitskarte er-hobenen Daten ausgetauscht bzw. übermittelt werden. Ein vertraulicher und sichererAustausch von Informationen zwischen Ärzten wird im Vergleich zur heutigen Situa-tion, in der vertrauliche Patientendaten häufig per Fax ohne weiteren Schutz ausge-tauscht oder nicht geschützte Internetverbindungen genutzt werden, zukünftig mit derelektronischen Gesundheitskarte erst möglich gemacht.

Es besteht in der Fachöffentlichkeit Einigkeit darüber, dass gerade durch die Einfüh-rung der elektronischen Gesundheitskarte und der damit verbundenen Sicherheitsin-frastruktur Gesundheitsdaten sicherer werden als bisher. Mit der Gesundheitskarteund der neuen Telematikinfrastruktur wird der Datenschutz im Gesundheitswesendaher wesentlich verbessert. Patientinnen und Patienten haben zudem das Recht,ihre Daten einzusehen. Darüber hinaus haben sie das Recht, medizinische Datenlöschen zu lassen.

Der Petitionsausschuss ist deshalb der Ansicht, dass die geäußerten Sorgen nichtbegründet sind. Er ist vielmehr der Ansicht, dass mit der Einführung der elektro-nischen Gesundheitskarte die Weiterentwicklung des Gesundheitssystems inDeutschland einen entscheidenden Schritt machen wird. Die elektronische Gesund-heitskarte wird dazu beitragen, die Kommunikation aller an der Gesundheitsversor-gung Beteiligten zu verbessern. Die gespeicherten Patientendaten sind nach Auffas-sung des Petitionsausschusses sicher. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Peti-tionsausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen des Peten-ten teilweise entsprochen worden ist.


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