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Civil rights

Herabsetzung der Strafmündigkeit in Deutschland auf 10 Jahre

Petition is addressed to
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

88 signatures

86 from 30,000 for quorum in Germany Germany

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86 from 30,000 for quorum in Germany Germany
  1. Launched 05/05/2025
  2. Time remaining > 5 months
  3. Submission
  4. Dialog with recipient
  5. Decision

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News

05/16/2025, 09:58

Sehr geehrte Unterstützende,

die Petition wurde gemäß unserer Nutzungsbedingungen überarbeitet. Die temporäre Sperrung wurde wieder aufgehoben und die Petition kann nun weiter unterzeichnet werden.

Wir bedanken uns für Ihr Engagement!

Ihr openPetition-Team


05/08/2025, 04:01

Für Openpetition: Eigene Meinung ... *bassierend auf den Quellenangaben am Schluß .... bezugnehmend auf jeden Absatz (geändert)*

Diese Petition bezieht sich auf meine Meinung zur Strafmündigkeit, bassierend auf folgender Literatur und Quellen: *vor den Quellen.(geändert)*

Ich hoffe sehr das dieses äußerst wichtige THEMA nun endlich ihren Nutzungsbedienungen entsprichte?

Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Pleschgatternig

Ein betroffender Vater, mit seinen 13 jährigen Sohn!


Neuer Petitionstext:

Wir, die Unterzeichnenden dieser Petition, fordern die gesetzgeberischen Instanzen in Deutschland auf, das Mindestalter der Strafmündigkeit gemäß § 19 StGB von derzeit 14 Jahren auf 10 Jahre herabzusetzen.

Warum:Gegner der Strafmündigkeit ab 14 Jahren geben häufig an, dass es vermehrt zu schweren Straftaten durch Kinder komme. Zudem entwickeln Kinder heute früher eine gewisse „Reife“ und ihr Unrechtsbewusstsein sei schon zeitiger ausgeprägt.(Fürausgeprägt.

(Für Openpetition:***Openpetition***: Eigene Meinung ..... bassierend auf den Quellenangaben und der Literatur dazu am Schluß)

Die derzeitige Rechtslage sieht vor, dass Kinder unter 14 Jahren strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden können – unabhängig von der Schwere der Tat. In der gesellschaftlichen Realität erleben wir jedoch immer häufiger, dass auch deutlich jüngere Kinder und Jugendliche in erheblichem Maß an gewalttätigen oder strafbaren Handlungen beteiligt sind.(Fürsind.

(Für Openpetition: ***Openpetition***: Eigene Meinung ..... bassierend auf den Quellenangaben und der Literatur dazu am Schluß)

Eine Herabsetzung der Strafmündigkeit auf 10 Jahre soll nicht bedeuten, dass Kinder mit voller Härte des Strafrechts verfolgt werden, sondern dass angemessene, dem Alter und der Entwicklung entsprechende strafrechtliche Reaktionsmöglichkeiten geschaffen werden, um frühzeitig pädagogisch und rechtlich einzugreifen.(Füreinzugreifen.

(Für Openpetition: ***Openpetition***: Eigene Meinung ..... bassierend auf den Quellenangaben und der Literatur dazu am Schluß)



Neue Begründung:

Unsere Argumente im Einzelnen:

Verantwortung ab einem früheren Alter: Kinder im Alter von 10 Jahren sind in der Lage, grundlegende moralische und rechtliche Unterscheidungen zu treffen. Sie wissen, dass Gewalt oder Diebstahl Unrecht sind. Auch schulisch und gesellschaftlich wird ihnen bereits Verantwortungsbewusstsein abverlangt.(Fürabverlangt.

(Für Openpetition: ***Openpetition***: Eigene Meinung ..... bassierend auf den Quellenangaben und der Literatur dazu am Schluß)

Abschreckung & Prävention: Die völlige Straffreiheit bis zum 14. Lebensjahr kann bei einzelnen jungen Tätern zu einer gefährlichen Fehleinschätzung führen – nämlich, dass sie keine Konsequenzen zu befürchten haben. Eine Anpassung der Strafmündigkeit kann frühzeitig präventiv wirken und Folgekriminalität verhindern.

(Für Openpetition: ***Openpetition***: Eigene Meinung ..... bassierend auf den Quellenangaben und der Literatur dazu am Schluß)

Opferschutz und Gerechtigkeit: Opfer von Gewalttaten durch strafunmündige Kinder erleben häufig eine doppelte Ohnmacht – die Tat selbst und die Rechtslage, die kein direktes strafrechtliches Handeln zulässt. Auch im Sinne des Opferschutzes ist eine Reform notwendig.Internationale Vergleichbarkeit: In mehreren europäischen Staaten liegt das Strafmündigkeitsalter bereits bei unter 14 Jahren – u. a. in England (10 Jahre), der Schweiz (10 Jahre) und Irland (12 Jahre). Deutschland bildet hier eine zunehmend kritisierte Ausnahme.

(Für Openpetition: ***Openpetition***: Eigene Meinung ..... bassierend auf den Quellenangaben und der Literatur dazu am Schluß)

ForderungWir fordern den Gesetzgeber auf, die Regelung des § 19 Strafgesetzbuch zu reformieren und das Mindestalter für die Strafmündigkeit in Deutschland auf 10 Jahre abzusenken.Begleitend sind geeignete pädagogische, psychologische und sozialrechtliche Maßnahmen vorzusehen, um dem Alter der Betroffenen angemessen zu begegnen.Für ein rechtlich verantwortungsvolles, opferschützendes und präventives Strafrecht – auch für junge Täter.

(Für Openpetition:***Openpetition***: Eigene Meinung ..... bassierend auf den Quellenangaben und der Literatur dazu am Schluß)

DieDiese Petition bezieht sich auf folgendemeine Meinung zur Strafmündigkeit, bassierend auf folgender Literatur und Quellen:– Eschelbach: Kommentierung von § 20 StGB in v. Heintschel-Heinegg/Kudlich (Hrsg.), BeckOK StGB, 61. Edition,– Streng: Kommentierung von § 19 StGB in Erb/Schäfer (Hrsg.), Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2020– Beinder: Zur Diskussion um die Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenze: „Kinder können grausam sein“ – was die Teilnahme am demokratischen Prozess mit der Strafmündigkeit zu tun hat. Jura 1999, S. 554.– Juergen Pleschgatternig Initiator der Petition - Eigene Meinung als Betroffener.– Paul: Reform der Altersstufen im Jugendstrafrecht. ZRP 2003, S. 204.– Mitsch: Kinder und Strafrecht. Jura 2017, S. 792.– Kölbel: Kommentierung von § 3 JGG in Eisenberg/Kölbel, JGG, 25. Auflage 2024.– Dr. Roman Trips-Hebert – Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Medienrecht, Bauund Stadtentwicklung)

.


Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 19 (19 in Deutschland)


05/08/2025, 03:02

(Für Openpetition: Eigene Meinung ... bassierend auf den Quellenangaben am Schluß)


Neuer Petitionstext:

Wir, die Unterzeichnenden dieser Petition, fordern die gesetzgeberischen Instanzen in Deutschland auf, das Mindestalter der Strafmündigkeit gemäß § 19 StGB von derzeit 14 Jahren auf 10 Jahre herabzusetzen.

Warum:Gegner der Strafmündigkeit ab 14 Jahren geben häufig an, dass es vermehrt zu schweren Straftaten durch Kinder komme. Zudem entwickeln Kinder heute früher eine gewisse „Reife“ und ihr Unrechtsbewusstsein sei schon zeitiger ausgeprägt.ausgeprägt.(Für Openpetition: Eigene Meinung ..... bassierend auf den Quellenangaben am Schluß)

Die derzeitige Rechtslage sieht vor, dass Kinder unter 14 Jahren strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden können – unabhängig von der Schwere der Tat. In der gesellschaftlichen Realität erleben wir jedoch immer häufiger, dass auch deutlich jüngere Kinder und Jugendliche in erheblichem Maß an gewalttätigen oder strafbaren Handlungen beteiligt sind.sind.(Für Openpetition: Eigene Meinung ..... bassierend auf den Quellenangaben am Schluß)

Eine Herabsetzung der Strafmündigkeit auf 10 Jahre soll nicht bedeuten, dass Kinder mit voller Härte des Strafrechts verfolgt werden, sondern dass angemessene, dem Alter und der Entwicklung entsprechende strafrechtliche Reaktionsmöglichkeiten geschaffen werden, um frühzeitig pädagogisch und rechtlich einzugreifen.einzugreifen.(Für Openpetition: Eigene Meinung ..... bassierend auf den Quellenangaben am Schluß)



Neue Begründung:

Unsere Argumente im Einzelnen:

Verantwortung ab einem früheren Alter: Kinder im Alter von 10 Jahren sind in der Lage, grundlegende moralische und rechtliche Unterscheidungen zu treffen. Sie wissen, dass Gewalt oder Diebstahl Unrecht sind. Auch schulisch und gesellschaftlich wird ihnen bereits Verantwortungsbewusstsein abverlangt.abverlangt.(Für Openpetition: Eigene Meinung ..... bassierend auf den Quellenangaben am Schluß)

Abschreckung & Prävention: Die völlige Straffreiheit bis zum 14. Lebensjahr kann bei einzelnen jungen Tätern zu einer gefährlichen Fehleinschätzung führen – nämlich, dass sie keine Konsequenzen zu befürchten haben. Eine Anpassung der Strafmündigkeit kann frühzeitig präventiv wirken und Folgekriminalität verhindern. (Für Openpetition: Eigene Meinung ..... bassierend auf den Quellenangaben am Schluß)

Opferschutz und Gerechtigkeit: Opfer von Gewalttaten durch strafunmündige Kinder erleben häufig eine doppelte Ohnmacht – die Tat selbst und die Rechtslage, die kein direktes strafrechtliches Handeln zulässt. Auch im Sinne des Opferschutzes ist eine Reform notwendig.Internationale Vergleichbarkeit: In mehreren europäischen Staaten liegt das Strafmündigkeitsalter bereits bei unter 14 Jahren – u. a. in England (10 Jahre), der Schweiz (10 Jahre) und Irland (12 Jahre). Deutschland bildet hier eine zunehmend kritisierte Ausnahme. (Für Openpetition: Eigene Meinung ..... bassierend auf den Quellenangaben am Schluß)

ForderungWir fordern den Gesetzgeber auf, die Regelung des § 19 Strafgesetzbuch zu reformieren und das Mindestalter für die Strafmündigkeit in Deutschland auf 10 Jahre abzusenken.Begleitend sind geeignete pädagogische, psychologische und sozialrechtliche Maßnahmen vorzusehen, um dem Alter der Betroffenen angemessen zu begegnen.Für ein rechtlich verantwortungsvolles, opferschützendes und präventives Strafrecht – auch für junge Täter. (Für Openpetition: Eigene Meinung ..... bassierend auf den Quellenangaben am Schluß)

Die Petition bezieht sich auf folgende Literatur und Quellen:– Eschelbach: Kommentierung von § 20 StGB in v. Heintschel-Heinegg/Kudlich (Hrsg.), BeckOK StGB, 61. Edition,– Streng: Kommentierung von § 19 StGB in Erb/Schäfer (Hrsg.), Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2020– Beinder: Zur Diskussion um die Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenze: „Kinder können grausam sein“ – was die Teilnahme am demokratischen Prozess mit der Strafmündigkeit zu tun hat. Jura 1999, S. 554.– Juergen Pleschgatternig Initiator der Petition - Eigene Meinung als Betroffener.– Paul: Reform der Altersstufen im Jugendstrafrecht. ZRP 2003, S. 204.– Mitsch: Kinder und Strafrecht. Jura 2017, S. 792.– Kölbel: Kommentierung von § 3 JGG in Eisenberg/Kölbel, JGG, 25. Auflage 2024.– Dr. Roman Trips-Hebert – Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Medienrecht, Bauund Stadtentwicklung)

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Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 19 (19 in Deutschland)



05/06/2025, 12:05

Quellen am Ende hinzugefügt am Ende der Petition!
Und Rechtschreibfehlerund Absatzfehler beseitigt


Neuer Petitionstext:

Wir, die Unterzeichnenden dieser Petition, fordern die gesetzgeberischen Instanzen in Deutschland auf, das Mindestalter der Strafmündigkeit gemäß § 19 StGB von derzeit 14 Jahren auf 10 Jahre herabzusetzen.

Begründung:GegnerWarum:Gegner der Strafmündigkeit ab 14 Jahren geben häufig an, dass es vermehrt zu schweren Straftaten durch Kinder komme. Zudem entwickeln Kinder heute früher eine gewisse „Reife“ und ihr Unrechtsbewusstsein sei schon zeitiger ausgeprägt.

Die derzeitige Rechtslage sieht vor, dass Kinder unter 14 Jahren strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden können – unabhängig von der Schwere der Tat. In der gesellschaftlichen Realität erleben wir jedoch immer häufiger, dass auch deutlich jüngere Kinder und Jugendliche in erheblichem Maß an gewalttätigen oder strafbaren Handlungen beteiligt sind.

Eine Herabsetzung der Strafmündigkeit auf 10 Jahre soll nicht bedeuten, dass Kinder mit voller Härte des Strafrechts verfolgt werden, sondern dass angemessene, dem Alter und der Entwicklung entsprechende strafrechtliche Reaktionsmöglichkeiten geschaffen werden, um frühzeitig pädagogisch und rechtlich einzugreifen.



Neue Begründung:

Unsere Argumente im Einzelnen:VerantwortungEinzelnen:

Verantwortung ab einem früheren Alter: Kinder im Alter von 10 Jahren sind in der Lage, grundlegende moralische und rechtliche Unterscheidungen zu treffen. Sie wissen, dass Gewalt oder Diebstahl Unrecht sind. Auch schulisch und gesellschaftlich wird ihnen bereits Verantwortungsbewusstsein abverlangt.

Abschreckung & Prävention: Die völlige Straffreiheit bis zum 14. Lebensjahr kann bei einzelnen jungen Tätern zu einer gefährlichen Fehleinschätzung führen – nämlich, dass sie keine Konsequenzen zu befürchten haben. Eine Anpassung der Strafmündigkeit kann frühzeitig präventiv wirken und Folgekriminalität verhindern.

Opferschutz und Gerechtigkeit: Opfer von Gewalttaten durch strafunmündige Kinder erleben häufig eine doppelte Ohnmacht – die Tat selbst und die Rechtslage, die kein direktes strafrechtliches Handeln zulässt. Auch im Sinne des Opferschutzes ist eine Reform notwendig.Internationale Vergleichbarkeit: In mehreren europäischen Staaten liegt das Strafmündigkeitsalter bereits bei unter 14 Jahren – u. a. in England (10 Jahre), der Schweiz (10 Jahre) und Irland (12 Jahre). Deutschland bildet hier eine zunehmend kritisierte Ausnahme.

ForderungWir fordern den Gesetzgeber auf, die Regelung des § 19 Strafgesetzbuch zu reformieren und das Mindestalter für die Strafmündigkeit in Deutschland auf 10 Jahre abzusenken.Begleitend sind geeignete pädagogische, psychologische und sozialrechtliche Maßnahmen vorzusehen, um dem Alter der Betroffenen angemessen zu begegnen.Für ein rechtlich verantwortungsvolles, opferschützendes und präventives Strafrecht – auch für junge Täter.

Die Petition bezieht sich auf folgende Literatur und Quellen:– Eschelbach: Kommentierung von § 20 StGB in v. Heintschel-Heinegg/Kudlich (Hrsg.), BeckOK StGB, 61. Edition,– Streng: Kommentierung von § 19 StGB in Erb/Schäfer (Hrsg.), Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2020– Beinder: Zur Diskussion um die Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenze: „Kinder können grausam sein“ – was die Teilnahme am demokratischen Prozess mit der Strafmündigkeit zu tun hat. Jura 1999, S. 554.– Juergen Pleschgatternig Initiator der Petition - Eigene Meinung als Betroffener.– Paul: Reform der Altersstufen im Jugendstrafrecht. ZRP 2003, S. 204.– Mitsch: Kinder und Strafrecht. Jura 2017, S. 792.– Kölbel: Kommentierung von § 3 JGG in Eisenberg/Kölbel, JGG, 25. Auflage 2024.– Dr. Roman Trips-Hebert – Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Medienrecht, Bauund Stadtentwicklung)

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Neues Zeichnungsende: 01.12.2025
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 19 (19 in Deutschland)


05/06/2025, 07:07

Literatur und Quellen hinzugefügt

– Eschelbach: Kommentierung von § 20 StGB in v. Heintschel-Heinegg/Kudlich (Hrsg.), BeckOK StGB, 61. Edition,
– Streng: Kommentierung von § 19 StGB in Erb/Schäfer (Hrsg.), Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2020

– Beinder: Zur Diskussion um die Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenze: „Kinder können grausam sein“ – was die Teilnahme am demokratischen Prozess mit der Strafmündigkeit zu tun hat. Jura 1999, S. 554.
– Juergen Pleschgatternig Initiator der Peddition - Eigene Meinung als Betroffener.
– Paul: Reform der Altersstufen im Jugendstrafrecht. ZRP 2003, S. 204.
– Mitsch: Kinder und Strafrecht. Jura 2017, S. 792
– Kölbel: Kommentierung von § 3 JGG in Eisenberg/Kölbel, JGG, 25. Auflage 2024.
– Dr. Roman Trips-Hebert – Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Medienrecht, Bau
und Stadtentwicklung)


Neue Begründung:

Unsere Argumente im Einzelnen:Verantwortung ab einem früheren Alter: Kinder im Alter von 10 Jahren sind in der Lage, grundlegende moralische und rechtliche Unterscheidungen zu treffen. Sie wissen, dass Gewalt oder Diebstahl Unrecht sind. Auch schulisch und gesellschaftlich wird ihnen bereits Verantwortungsbewusstsein abverlangt.

Abschreckung & Prävention: Die völlige Straffreiheit bis zum 14. Lebensjahr kann bei einzelnen jungen Tätern zu einer gefährlichen Fehleinschätzung führen – nämlich, dass sie keine Konsequenzen zu befürchten haben. Eine Anpassung der Strafmündigkeit kann frühzeitig präventiv wirken und Folgekriminalität verhindern.

Opferschutz und Gerechtigkeit: Opfer von Gewalttaten durch strafunmündige Kinder erleben häufig eine doppelte Ohnmacht – die Tat selbst und die Rechtslage, die kein direktes strafrechtliches Handeln zulässt. Auch im Sinne des Opferschutzes ist eine Reform notwendig.Internationale Vergleichbarkeit: In mehreren europäischen Staaten liegt das Strafmündigkeitsalter bereits bei unter 14 Jahren – u. a. in England (10 Jahre), der Schweiz (10 Jahre) und Irland (12 Jahre). Deutschland bildet hier eine zunehmend kritisierte Ausnahme.

ForderungWir fordern den Gesetzgeber auf, die Regelung des § 19 Strafgesetzbuch zu reformieren und das Mindestalter für die Strafmündigkeit in Deutschland auf 10 Jahre abzusenken.Begleitend sind geeignete pädagogische, psychologische und sozialrechtliche Maßnahmen vorzusehen, um dem Alter der Betroffenen angemessen zu begegnen.Für ein rechtlich verantwortungsvolles, opferschützendes und präventives Strafrecht – auch für junge Täter.

Literatur und Quellen:– Eschelbach: Kommentierung von § 20 StGB in v. Heintschel-Heinegg/Kudlich (Hrsg.), BeckOK StGB, 61. Edition,– Streng: Kommentierung von § 19 StGB in Erb/Schäfer (Hrsg.), Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2020– Beinder: Zur Diskussion um die Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenze: „Kinder können grausam sein“ – was die Teilnahme am demokratischen Prozess mit der Strafmündigkeit zu tun hat. Jura 1999, S. 554.– Juergen Pleschgatternig Initiator der PedditionPetition - Eigene Meinung als Betroffener.– Paul: Reform der Altersstufen im Jugendstrafrecht. ZRP 2003, S. 204.– Mitsch: Kinder und Strafrecht. Jura 2017, S. 792.– Kölbel: Kommentierung von § 3 JGG in Eisenberg/Kölbel, JGG, 25. Auflage 2024.– Dr. Roman Trips-Hebert – Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Medienrecht, Bauund Stadtentwicklung)

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Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 19 (19 in Deutschland)


05/06/2025, 07:05

Literatur und Quellen hinzugefügt

– Eschelbach: Kommentierung von § 20 StGB in v. Heintschel-Heinegg/Kudlich (Hrsg.), BeckOK StGB, 61. Edition,
– Streng: Kommentierung von § 19 StGB in Erb/Schäfer (Hrsg.), Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2020

– Beinder: Zur Diskussion um die Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenze: „Kinder können grausam sein“ – was die Teilnahme am demokratischen Prozess mit der Strafmündigkeit zu tun hat. Jura 1999, S. 554.
– Juergen Pleschgatternig Initiator der Peddition - Eigene Meinung als Betroffener.
– Paul: Reform der Altersstufen im Jugendstrafrecht. ZRP 2003, S. 204.
– Mitsch: Kinder und Strafrecht. Jura 2017, S. 792
– Kölbel: Kommentierung von § 3 JGG in Eisenberg/Kölbel, JGG, 25. Auflage 2024.
– Dr. Roman Trips-Hebert – Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Medienrecht, Bau
und Stadtentwicklung)


Neue Begründung:

Unsere Argumente im Einzelnen:Verantwortung ab einem früheren Alter: Kinder im Alter von 10 Jahren sind in der Lage, grundlegende moralische und rechtliche Unterscheidungen zu treffen. Sie wissen, dass Gewalt oder Diebstahl Unrecht sind. Auch schulisch und gesellschaftlich wird ihnen bereits Verantwortungsbewusstsein abverlangt.

Abschreckung & Prävention: Die völlige Straffreiheit bis zum 14. Lebensjahr kann bei einzelnen jungen Tätern zu einer gefährlichen Fehleinschätzung führen – nämlich, dass sie keine Konsequenzen zu befürchten haben. Eine Anpassung der Strafmündigkeit kann frühzeitig präventiv wirken und Folgekriminalität verhindern.

Opferschutz und Gerechtigkeit: Opfer von Gewalttaten durch strafunmündige Kinder erleben häufig eine doppelte Ohnmacht – die Tat selbst und die Rechtslage, die kein direktes strafrechtliches Handeln zulässt. Auch im Sinne des Opferschutzes ist eine Reform notwendig.Internationale Vergleichbarkeit: In mehreren europäischen Staaten liegt das Strafmündigkeitsalter bereits bei unter 14 Jahren – u. a. in England (10 Jahre), der Schweiz (10 Jahre) und Irland (12 Jahre). Deutschland bildet hier eine zunehmend kritisierte Ausnahme.

ForderungWir fordern den Gesetzgeber auf, die Regelung des § 19 Strafgesetzbuch zu reformieren und das Mindestalter für die Strafmündigkeit in Deutschland auf 10 Jahre abzusenken.Begleitend sind geeignete pädagogische, psychologische und sozialrechtliche Maßnahmen vorzusehen, um dem Alter der Betroffenen angemessen zu begegnen.Für ein rechtlich verantwortungsvolles, opferschützendes und präventives Strafrecht – auch für junge Täter.

Literatur und Quellen:– Eschelbach: Kommentierung von § 20 StGB in v. Heintschel-Heinegg/Kudlich (Hrsg.), BeckOK StGB, 61. Edition,– Streng: Kommentierung von § 19 StGB in Erb/Schäfer (Hrsg.), Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2020– Beinder: Zur Diskussion um die Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenze: „Kinder können grausam sein“ – was die Teilnahme am demokratischen Prozess mit der Strafmündigkeit zu tun hat. Jura 1999, S. 554.– Juergen Pleschgatternig Initiator der Peddition - Eigene Meinung als Betroffener.– Paul: Reform der Altersstufen im Jugendstrafrecht. ZRP 2003, S. 204.– Mitsch: Kinder und Strafrecht. Jura 2017, S. 792.– Kölbel: Kommentierung von § 3 JGG in Eisenberg/Kölbel, JGG, 25. Auflage 2024.– Dr. Roman Trips-Hebert – Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Medienrecht, Bauund Stadtentwicklung)

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Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 19 (19 in Deutschland)


05/06/2025, 06:35

06.05.2025 - Quellen und eigene Meinung dazugefügt!


Neue Begründung:

Unsere Argumente im Einzelnen:Verantwortung ab einem früheren Alter: Kinder im Alter von 10 Jahren sind in der Lage, grundlegende moralische und rechtliche Unterscheidungen zu treffen. Sie wissen, dass Gewalt oder Diebstahl Unrecht sind. Auch schulisch und gesellschaftlich wird ihnen bereits Verantwortungsbewusstsein abverlangt.

Abschreckung & Prävention: Die völlige Straffreiheit bis zum 14. Lebensjahr kann bei einzelnen jungen Tätern zu einer gefährlichen Fehleinschätzung führen – nämlich, dass sie keine Konsequenzen zu befürchten haben. Eine Anpassung der Strafmündigkeit kann frühzeitig präventiv wirken und Folgekriminalität verhindern.

Opferschutz und Gerechtigkeit: Opfer von Gewalttaten durch strafunmündige Kinder erleben häufig eine doppelte Ohnmacht – die Tat selbst und die Rechtslage, die kein direktes strafrechtliches Handeln zulässt. Auch im Sinne des Opferschutzes ist eine Reform notwendig.Internationale Vergleichbarkeit: In mehreren europäischen Staaten liegt das Strafmündigkeitsalter bereits bei unter 14 Jahren – u. a. in England (10 Jahre), der Schweiz (10 Jahre) und Irland (12 Jahre). Deutschland bildet hier eine zunehmend kritisierte Ausnahme.

ForderungWir fordern den Gesetzgeber auf, die Regelung des § 19 Strafgesetzbuch zu reformieren und das Mindestalter für die Strafmündigkeit in Deutschland auf 10 Jahre abzusenken.Begleitend sind geeignete pädagogische, psychologische und sozialrechtliche Maßnahmen vorzusehen, um dem Alter der Betroffenen angemessen zu begegnen.Für ein rechtlich verantwortungsvolles, opferschützendes und präventives Strafrecht – auch für junge Täter.

Literatur und Quellen:– Eschelbach: Kommentierung von § 20 StGB in v. Heintschel-Heinegg/Kudlich (Hrsg.), BeckOK StGB, 61. Edition,– Streng: Kommentierung von § 19 StGB in Erb/Schäfer (Hrsg.), Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2020– Beinder: Zur Diskussion um die Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenze: „Kinder können grausam sein“ – was die Teilnahme am demokratischen Prozess mit der Strafmündigkeit zu tun hat. Jura 1999, S. 554.– Paul: Reform der Altersstufen im Jugendstrafrecht. ZRP 2003, S. 204.– Mitsch: Kinder und Strafrecht. Jura 2017, S. 792.– Kölbel: Kommentierung von § 3 JGG in Eisenberg/Kölbel, JGG, 25. Auflage 2024.2024.– Dr. Roman Trips-Hebert – Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Medienrecht, Bauund Stadtentwicklung)

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Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 19 (19 in Deutschland)


05/06/2025, 06:29

06.05.2025 - Quellen und eigene Meinung dazugefügt!


Neue Begründung:

Unsere Argumente im Einzelnen:Verantwortung ab einem früheren Alter: Kinder im Alter von 10 Jahren sind in der Lage, grundlegende moralische und rechtliche Unterscheidungen zu treffen. Sie wissen, dass Gewalt oder Diebstahl Unrecht sind. Auch schulisch und gesellschaftlich wird ihnen bereits Verantwortungsbewusstsein abverlangt.

Abschreckung & Prävention: Die völlige Straffreiheit bis zum 14. Lebensjahr kann bei einzelnen jungen Tätern zu einer gefährlichen Fehleinschätzung führen – nämlich, dass sie keine Konsequenzen zu befürchten haben. Eine Anpassung der Strafmündigkeit kann frühzeitig präventiv wirken und Folgekriminalität verhindern.

Opferschutz und Gerechtigkeit: Opfer von Gewalttaten durch strafunmündige Kinder erleben häufig eine doppelte Ohnmacht – die Tat selbst und die Rechtslage, die kein direktes strafrechtliches Handeln zulässt. Auch im Sinne des Opferschutzes ist eine Reform notwendig.Internationale Vergleichbarkeit: In mehreren europäischen Staaten liegt das Strafmündigkeitsalter bereits bei unter 14 Jahren – u. a. in England (10 Jahre), der Schweiz (10 Jahre) und Irland (12 Jahre). Deutschland bildet hier eine zunehmend kritisierte Ausnahme.

ForderungWir fordern den Gesetzgeber auf, die Regelung des § 19 Strafgesetzbuch zu reformieren und das Mindestalter für die Strafmündigkeit in Deutschland auf 10 Jahre abzusenken.Begleitend sind geeignete pädagogische, psychologische und sozialrechtliche Maßnahmen vorzusehen, um dem Alter der Betroffenen angemessen zu begegnen.Für ein rechtlich verantwortungsvolles, opferschützendes und präventives Strafrecht – auch für junge Täter.

Literatur und Quellen:– Eschelbach: Kommentierung von § 20 StGB in v. Heintschel-Heinegg/Kudlich (Hrsg.), BeckOK StGB, 61. Edition,– Streng: Kommentierung von § 19 StGB in Erb/Schäfer (Hrsg.), Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2020– Beinder: Zur Diskussion um die Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenze: „Kinder können grausam sein“ – wasdiewas die Teilnahme am demokratischen Prozess mit der Strafmündigkeit zu tun hat. Jura 1999, S. 554.– Berckhauer/Steinhilper:Paul: StrafrechtlichReform verantwortlichder erstAltersstufen abim 16? Zur Forderung, die Strafmündigkeit von 14 auf16 Jahre heraufzusetzen.Jugendstrafrecht. ZRP 1981,2003, S. 265.Stand:204.– 01.05.2024.–Mitsch: Kinder und Strafrecht. Jura 2017, S. 792.– Kölbel: Kommentierung von § 3 JGG in Eisenberg/Kölbel, JGG, 25. Auflage 2024.– Mitsch: Kinder und Strafrecht. Jura 2017, S. 792.– Paul: Reform der Altersstufen im Jugendstrafrecht. ZRP 2003, S. 204..2024.

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Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 19 (19 in Deutschland)


05/06/2025, 06:26

06.05.2025 - Quellen und eigene Meinung dazugefügt!


Neue Begründung:

Unsere Argumente im Einzelnen:Verantwortung ab einem früheren Alter: Kinder im Alter von 10 Jahren sind in der Lage, grundlegende moralische und rechtliche Unterscheidungen zu treffen. Sie wissen, dass Gewalt oder Diebstahl Unrecht sind. Auch schulisch und gesellschaftlich wird ihnen bereits Verantwortungsbewusstsein abverlangt.

Abschreckung & Prävention: Die völlige Straffreiheit bis zum 14. Lebensjahr kann bei einzelnen jungen Tätern zu einer gefährlichen Fehleinschätzung führen – nämlich, dass sie keine Konsequenzen zu befürchten haben. Eine Anpassung der Strafmündigkeit kann frühzeitig präventiv wirken und Folgekriminalität verhindern.

Opferschutz und Gerechtigkeit: Opfer von Gewalttaten durch strafunmündige Kinder erleben häufig eine doppelte Ohnmacht – die Tat selbst und die Rechtslage, die kein direktes strafrechtliches Handeln zulässt. Auch im Sinne des Opferschutzes ist eine Reform notwendig.Internationale Vergleichbarkeit: In mehreren europäischen Staaten liegt das Strafmündigkeitsalter bereits bei unter 14 Jahren – u. a. in England (10 Jahre), der Schweiz (10 Jahre) und Irland (12 Jahre). Deutschland bildet hier eine zunehmend kritisierte Ausnahme.

ForderungWir fordern den Gesetzgeber auf, die Regelung des § 19 Strafgesetzbuch zu reformieren und das Mindestalter für die Strafmündigkeit in Deutschland auf 10 Jahre abzusenken.Begleitend sind geeignete pädagogische, psychologische und sozialrechtliche Maßnahmen vorzusehen, um dem Alter der Betroffenen angemessen zu begegnen.Für ein rechtlich verantwortungsvolles, opferschützendes und präventives Strafrecht – auch für junge Täter.

Literatur und Quellen:– Eschelbach: Kommentierung von § 20 StGB in v. Heintschel-Heinegg/Kudlich (Hrsg.), BeckOK StGB, 61. Edition,– Streng: Kommentierung von § 19 StGB in Erb/Schäfer (Hrsg.), Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2020– Beinder: Zur Diskussion um die Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenze: „Kinder können grausam sein“ – wasdie Teilnahme am demokratischen Prozess mit der Strafmündigkeit zu tun hat. Jura 1999, S. 554.– Berckhauer/Steinhilper: Strafrechtlich verantwortlich erst ab 16? Zur Forderung, die Strafmündigkeit von 14 auf16 Jahre heraufzusetzen. ZRP 1981, S. 265.

Stand: 01.05.2024.– Kölbel: Kommentierung von § 3 JGG in Eisenberg/Kölbel, JGG, 25. Auflage 2024.– Mitsch: Kinder und Strafrecht. Jura 2017, S. 792.– Paul: Reform der Altersstufen im Jugendstrafrecht. ZRP 2003, S. 204..


Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 19 (19 in Deutschland)


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