Strafmündigkeit ab 10 ist verfrüht, aber völlige Straflosigkeit erzeugt Handlungsleere. Zwischen 10 und 12 braucht es verpflichtende psychologische Begutachtung und bei Defiziten Zwangseinweisung. Ab 12 bis 14 entscheidet der Reifegrad: Wer einsichtsfähig ist, wird strafmündig, wer nicht, bleibt im therapeutischen Rahmen. Ab 14 gilt die generelle Strafmündigkeit. So wird weder verfrüht bestraft noch folgenlos delinquent.
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