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Herabsetzung der Strafmündigkeit in Deutschland auf 10 Jahre

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Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

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  1. Startad maj 2025
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Nyheter

2025-05-06 06:29

06.05.2025 - Quellen und eigene Meinung dazugefügt!


Neue Begründung:

Unsere Argumente im Einzelnen:Verantwortung ab einem früheren Alter: Kinder im Alter von 10 Jahren sind in der Lage, grundlegende moralische und rechtliche Unterscheidungen zu treffen. Sie wissen, dass Gewalt oder Diebstahl Unrecht sind. Auch schulisch und gesellschaftlich wird ihnen bereits Verantwortungsbewusstsein abverlangt.

Abschreckung & Prävention: Die völlige Straffreiheit bis zum 14. Lebensjahr kann bei einzelnen jungen Tätern zu einer gefährlichen Fehleinschätzung führen – nämlich, dass sie keine Konsequenzen zu befürchten haben. Eine Anpassung der Strafmündigkeit kann frühzeitig präventiv wirken und Folgekriminalität verhindern.

Opferschutz und Gerechtigkeit: Opfer von Gewalttaten durch strafunmündige Kinder erleben häufig eine doppelte Ohnmacht – die Tat selbst und die Rechtslage, die kein direktes strafrechtliches Handeln zulässt. Auch im Sinne des Opferschutzes ist eine Reform notwendig.Internationale Vergleichbarkeit: In mehreren europäischen Staaten liegt das Strafmündigkeitsalter bereits bei unter 14 Jahren – u. a. in England (10 Jahre), der Schweiz (10 Jahre) und Irland (12 Jahre). Deutschland bildet hier eine zunehmend kritisierte Ausnahme.

ForderungWir fordern den Gesetzgeber auf, die Regelung des § 19 Strafgesetzbuch zu reformieren und das Mindestalter für die Strafmündigkeit in Deutschland auf 10 Jahre abzusenken.Begleitend sind geeignete pädagogische, psychologische und sozialrechtliche Maßnahmen vorzusehen, um dem Alter der Betroffenen angemessen zu begegnen.Für ein rechtlich verantwortungsvolles, opferschützendes und präventives Strafrecht – auch für junge Täter.

Literatur und Quellen:– Eschelbach: Kommentierung von § 20 StGB in v. Heintschel-Heinegg/Kudlich (Hrsg.), BeckOK StGB, 61. Edition,– Streng: Kommentierung von § 19 StGB in Erb/Schäfer (Hrsg.), Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2020– Beinder: Zur Diskussion um die Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenze: „Kinder können grausam sein“ – wasdiewas die Teilnahme am demokratischen Prozess mit der Strafmündigkeit zu tun hat. Jura 1999, S. 554.– Berckhauer/Steinhilper:Paul: StrafrechtlichReform verantwortlichder erstAltersstufen abim 16? Zur Forderung, die Strafmündigkeit von 14 auf16 Jahre heraufzusetzen.Jugendstrafrecht. ZRP 1981,2003, S. 265.Stand:204.– 01.05.2024.–Mitsch: Kinder und Strafrecht. Jura 2017, S. 792.– Kölbel: Kommentierung von § 3 JGG in Eisenberg/Kölbel, JGG, 25. Auflage 2024.– Mitsch: Kinder und Strafrecht. Jura 2017, S. 792.– Paul: Reform der Altersstufen im Jugendstrafrecht. ZRP 2003, S. 204..2024.

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Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 19 (19 in Deutschland)


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