Dzīvnieku aizsardzība

Hildesheimer BürgerInnen wünschen sich geeignete Hundefreilaufflächen

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Landrat Reiner Wegner
338 Atbalstošs

Petīcijas saņēmējs nav noreaģējis

338 Atbalstošs

Petīcijas saņēmējs nav noreaģējis

  1. Sākās 2012
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Neizdevās

04.06.2012 12:34

Nachdem ich vor ca. 2 Wochen um einen Termin zur Abgabe der Petition gebeten hatte, nun folgende Antwort:

...

die von Ihnen aufgeworfenen Fragen habe ich nach unserem Telefonat an die Kommunalaufsicht mit der Bitte um Prüfung und Klärung weitergeleitet. Die mir vorliegende Stellungnahme sieht wie folgt aus:
Wie ich Ihnen bereits in der ersten Mail mitgeteilt habe, gibt es nach § 34 Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) das Recht einer jeden Bürgerin bzw. eines jeden Bürgers, sich mit Anregungen und Beschwerden des Landkreises an den Kreistag (die Vertretung) zu wenden.

In der von Ihnen initiierten Petition findet sich jedoch kein Hinweis
darauf, dass eine Befassung des Kreistages erfolgen soll.

Allgemein gilt:
Für den Fall, dass die Befassung des Kreistages mit einer Anregung/Beschwerde erwünscht ist und damit ein Fall des § 34 (NKomVG) vorliegt, wäre folgendes zu beachten:
Die Petition müsste schriftlich eingereicht werden. Die Befassung des Kreistages müsste ausdrücklich gefordert werden. Aus formaler Sicht wäre die Anforderung "schriftlich" dann erfüllt, wenn der Petitionstext mit dem Wunsch der Befassung durch den Kreistag durch ein
von zumindest einer Person handschriftlich unterschriebenes Dokument (auch pdf-Dokument/FAX akzeptabel) hier eingereicht würde.
Die Mitunterzeichner/innen der Petition könnten durch schlichte Benennung oder bei einer Online-Petition durch Beifügung eines Ausdruckes der Unterzeichner/innen-Liste kenntlich gemacht werden.
Für die Einreichung von Petitionen gibt es keine Fristen.

Allerdings kommt eine Befassung des Kreistages nur in Betracht, wenn es sich um Angelegenheiten des Landkreises handelt.
Zu Ihrer Petition bleibt festzustellen, dass für die Einrichtung von
Hundefreilaufflächen die Städte und Gemeinden zuständig sind. Diese können dazu Verordnungen erlassen.

Eine Befassung mit der Petition
durch den Kreistag käme danach nicht in Betracht.

Die Mailanschriften der Städte und Gemeinden des Landkreises Hildesheim können Sie unter dem Link

ikiss.lkhilokal.org/Wirtschaft-Tourismus/Tourismus/St%C3%A4dte-Gemeinden
finden.

Ich hoffe, damit Ihrem Anliegen erst einmal gerecht geworden zu sein.
Für evtl. weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

Landkreis Hildesheim
...


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