Hilfe für Behinderte - Persönliches Budget für Menschen mit Behinderung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
329 Unterstützende 329 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

329 Unterstützende 329 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:54

Pet 3-17-11-2171-036713Hilfe für Behinderte
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Die Petentin setzt sich dafür ein, dass Dienstleistungen für behinderte Menschen, die
über das Persönliche Budget bezahlt werden, mehrwertsteuerfrei sind, unabhängig
davon, von wem die Leistungen erbracht werden.
Die Petentin legt dar, dass das Persönliche Budget für Menschen mit Behinderungen
die Möglichkeit eröffne, sich persönlich zugeschnittene Angebote selbst
zusammenzustellen. Die Menschen mit Behinderungen würden dadurch private
Auftraggeber, die das ihnen überwiesene Geld selbst verwalten und ausgeben
können. Die Leistungen wären dann jedoch mehrwertsteuerpflichtig, während bei der
bisherigen Beauftragung von Leistungen durch das Versorgungsamt, das
Integrationsamt und dergleichen keine Mehrwertsteuer erhoben worden sei. Die
Petentin erkennt hier einen Nachbesserungsbedarf dahin gehend, dass
gleichermaßen von allen Dienstleistern in diesem Bereich keine Mehrwertsteuer
erhoben werden solle. Dies gelte insbesondere für die kleineren Privatanbieter oder
Einzel-Privatanbieter von Leistungen für Menschen mit Behinderungen, die sonst
gegenüber den großen Sozialeinrichtungen benachteiligt seien. Das führe u. a. dazu,
dass in den ländlichen Regionen die großen Einrichtungen dominierten und somit die
Wahlmöglichkeiten für die behinderten Menschen reduziert seien.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Eingabe hingewiesen.
Zu diesem als öffentliche Petition eingereichten Anliegen sind
76 Diskussionsbeiträge und 329 Mitzeichnungen eingegangen. Die Diskussion verlief
disparat und beleuchtete das Anliegen unter verschiedenen Aspekten. Unter
Berücksichtigung einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales sieht das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung folgendermaßen aus:

Entgegen der Vorstellung der Petentin können privat-gewerbliche Unternehmer, die
Betreuungs- oder Pflegeleistungen für Menschen mit Behinderungen erbringen, seit
1. Januar 2009 unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 16
Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei, was bedeutet mehrwertsteuerfrei,
anbieten. Dies gilt auch, wenn ein Teil ihrer Leistungen aus Geldern des
Persönlichen Budgets finanziert wird. Sie sind damit gleichberechtigt mit
gemeinnützigen Diensten der Wohlfahrtspflege.
Die Umsatzsteuerfreiheit für Betreuungs- und Pflegeleistungen für hilfsbedürftige
Menschen nach § 4 Nr. 16 UStG gilt allerdings nur dann, wenn die leistende
Einrichtung, worunter auch natürliche Personen fallen, nach Sozialrecht anerkannt ist
oder mit ihr ein Vertrag oder eine Vereinbarung nach Sozialrecht besteht, wie
beispielweise ein Pflegevertrag nach §§ 72 oder 77 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB V). Zu den hilfsbedürftigen Personen zählen auch die Menschen mit
Behinderungen.
Aber auch ohne diese vertraglichen Beziehungen sind Betreuungs- und
Pflegeleistungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG umsatzsteuerfrei, sofern
im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten der
betreffenden Einrichtung zu mindestens 40 Prozent ganz oder überwiegend von den
gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe vergütet worden
sind. Nicht einbezogen werden bei der Berechnung der 40 Prozent-Grenze („Sozial“-
Grenze) die Vergütungen für die erbrachten Leistungen aus Geldern des
Persönlichen Budgets als mittelbare Vergütung. Bei dieser Regelung sind dann auch
die von der Petentin angesprochenen kleineren privaten Anbieter von Pflege- und
Betreuungsleistungen mit eingeschlossen, auch wenn sie keine Versorgungsverträge
mit Sozialleistungsträgern abgeschlossen haben.
Da sich herausgestellt hat, dass die Unternehmer, die nur oder überwiegend
Leistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets erbringen, die genannte „Sozial“-
Grenze von 40 Prozent nur schwer erfüllen können, enthält das Jahressteuergesetz
2013 vom 25. Oktober 2012 eine Absenkung dieser Grenze von 40 auf 25 Prozent.
Damit wird auch der zunehmenden Verbreitung des Persönlichen Budgets Rechnung
getragen.
Für die von der Petentin besonders angesprochenen kleineren privaten Anbieter
kann sich auch die so genannte „Kleinunternehmerregelung“ nach § 19 UStG positiv
auswirken. Danach wird von einem Unternehmer, dessen Umsatz im vergangenen

Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr
voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird, keine Umsatzsteuer erhoben.
Der Petitionsausschuss sieht daher die Vorstellungen der Petentin schon großenteils
erfüllt und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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