Hilfe für Behinderte - Persönliches Budget für Menschen mit Behinderung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

329 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

329 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge rechtliche Klarheit schaffen, wie Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen über das Persönliche Budget abgerechnet werden dürfen.

Begründung

Mit der Einführung des Persönlichen Budgets für Menschen mit Behinderungen, können Betroffene über öffentliche Gelder verfügen, um für sie maßgeschneiderte Angebote selber zusammenstellen zu können. Ziel war mehr Selbstbestimmungsmöglichkeit und Rechte für Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen können z. B. von der Jugendhilfe, vom Integrationsamt, von der Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung über das PB abgerechnet werden. DIe Menschen mit Behinderungen werden zu Arbeit- und Auftraggeber, verwalten das ihnen überwiesene Geld und bezahlen damit die Anbieter. Dadurch ist es möglich, Helfende nach Sympathie, Qualifikationswunsch und passendem Angebot aussuchen zu können und es können auch Einzelpersonen, nicht nur große Sozialeinrichtungen, Angebote machen, z. B. Freizeitassistenz, Bildung, Hilfen zum Selbstständigen Wohnen, usw. Rechtlich hat sich da ein Problem aufgetan, das vom Gesetzgeber noch geklärt werden sollte. Wenn Menschen mit Behinderungen als Auftraggeber eingestuft werden, so handelt es sich um einen Privatauftrag. Privataufträge müssen jedoch mit Mehrwersteuer versehen werden, während die direkte herkömmliche Beauftragung z. B. durch Kassen, Versorgungsamt...... weiter mehrwertsteuerfrei ist. Ausnahmen sind große Einrichtungen mit gemeinnützigem Charakter. Möchte ein behinderter Mensch eine Fachkraft selber und ohne Institution auswählen, kann er das nur zum gleichen Maximalpreis, wie bei Direktabrechnung. Das heißt, die Mehrwertsteuer darf nicht dazu gerechnet werden, was eigentlich der Sinn der Mehrwertsteuer ist. - ein Mehrwert nicht Wenigerwert. Der Einzel-/Kleinanbieter muss also von seinem Einkommen die Mehrwertsteuer abführen und ist so nicht mit den großen Sozialeinrichtungen konkurrenzfähig. Das führt dazu, dass es vor allem in ländlichen Gebieten außer den großen Behinderteneinrichtungen (Wohnheim und Werkstatt) fast keinen Privatanbieter gibt. So haben die betroffenen Menschen mit Behinderungen theoretisch zwar das Recht, selber auszusuchen, welche Hilfe sie benötigen, doch de facto gibt es so gut wie keine Alternativen zum Bisherigen, da es kaum zusätzliche Anbieter gibt. Des weiteren sollte bedacht werden, dass Kommunen/Landkreise selber knapp bei Kasse sind. 19 % mehr bezahlen, damit es nachher wieder vom Finanzamt einkassiert wird (was mehr Verwaltungskosten verursacht), macht wenig Sinn. Einen gemeinnützigen Titel zu führen heißt bei Sozialeinrichtungen nicht, dass die Mitarbeiter und Manager dann auf einen Teil des Einkommens verzichten. Umgekehrt herum heißt das Einzelpersonenunternehmerdasein nicht, dass zwangsläufig viel Gewinn gemacht wird. Es ist sinnvoll, mehrere Anbieter in der Region zu haben, da dann jeder versucht, Dienstleistungen für öffentliche Kassen zu attraktiven Preisen anzubieten, um konkurrenzfähig zu sein. Deshalb das Anliegen: Der Gesetzgeber möchte hier Gerechtigkeit schaffen und eine einheitliche Regelung für die Anbieter einführen, sodass Kleinunternehmen mit speziellen Angeboten auch bestehen können. Wichtig ist auf jeden Fall rechtliche Klarheit, auch im Interesse öffentlicher Kassen und der behinderten Menschen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 16.05.2012
Sammlung endet: 27.06.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 3-17-11-2171-036713Hilfe für Behinderte
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.
    Begründung
    Die Petentin setzt sich dafür ein, dass Dienstleistungen für behinderte Menschen, die
    über das Persönliche Budget bezahlt werden, mehrwertsteuerfrei sind, unabhängig
    davon, von wem die Leistungen erbracht werden.
    Die Petentin legt dar, dass das Persönliche Budget für Menschen mit Behinderungen
    die Möglichkeit eröffne, sich persönlich zugeschnittene Angebote selbst
    zusammenzustellen. Die Menschen mit Behinderungen würden dadurch private
    Auftraggeber, die das ihnen überwiesene Geld selbst verwalten und ausgeben
    können. Die Leistungen wären dann jedoch mehrwertsteuerpflichtig, während bei der
    bisherigen Beauftragung von Leistungen durch das Versorgungsamt, das
    Integrationsamt und dergleichen keine Mehrwertsteuer erhoben worden sei. Die
    Petentin erkennt hier einen Nachbesserungsbedarf dahin gehend, dass
    gleichermaßen von allen Dienstleistern in diesem Bereich keine Mehrwertsteuer
    erhoben werden solle. Dies gelte insbesondere für die kleineren Privatanbieter oder
    Einzel-Privatanbieter von Leistungen für Menschen mit Behinderungen, die sonst
    gegenüber den großen Sozialeinrichtungen benachteiligt seien. Das führe u. a. dazu,
    dass in den ländlichen Regionen die großen Einrichtungen dominierten und somit die
    Wahlmöglichkeiten für die behinderten Menschen reduziert seien.
    Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Eingabe hingewiesen.
    Zu diesem als öffentliche Petition eingereichten Anliegen sind
    76 Diskussionsbeiträge und 329 Mitzeichnungen eingegangen. Die Diskussion verlief
    disparat und beleuchtete das Anliegen unter verschiedenen Aspekten. Unter
    Berücksichtigung einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und
    Soziales sieht das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung folgendermaßen aus:

    Entgegen der Vorstellung der Petentin können privat-gewerbliche Unternehmer, die
    Betreuungs- oder Pflegeleistungen für Menschen mit Behinderungen erbringen, seit
    1. Januar 2009 unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 16
    Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei, was bedeutet mehrwertsteuerfrei,
    anbieten. Dies gilt auch, wenn ein Teil ihrer Leistungen aus Geldern des
    Persönlichen Budgets finanziert wird. Sie sind damit gleichberechtigt mit
    gemeinnützigen Diensten der Wohlfahrtspflege.
    Die Umsatzsteuerfreiheit für Betreuungs- und Pflegeleistungen für hilfsbedürftige
    Menschen nach § 4 Nr. 16 UStG gilt allerdings nur dann, wenn die leistende
    Einrichtung, worunter auch natürliche Personen fallen, nach Sozialrecht anerkannt ist
    oder mit ihr ein Vertrag oder eine Vereinbarung nach Sozialrecht besteht, wie
    beispielweise ein Pflegevertrag nach §§ 72 oder 77 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
    (SGB V). Zu den hilfsbedürftigen Personen zählen auch die Menschen mit
    Behinderungen.
    Aber auch ohne diese vertraglichen Beziehungen sind Betreuungs- und
    Pflegeleistungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG umsatzsteuerfrei, sofern
    im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten der
    betreffenden Einrichtung zu mindestens 40 Prozent ganz oder überwiegend von den
    gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe vergütet worden
    sind. Nicht einbezogen werden bei der Berechnung der 40 Prozent-Grenze („Sozial“-
    Grenze) die Vergütungen für die erbrachten Leistungen aus Geldern des
    Persönlichen Budgets als mittelbare Vergütung. Bei dieser Regelung sind dann auch
    die von der Petentin angesprochenen kleineren privaten Anbieter von Pflege- und
    Betreuungsleistungen mit eingeschlossen, auch wenn sie keine Versorgungsverträge
    mit Sozialleistungsträgern abgeschlossen haben.
    Da sich herausgestellt hat, dass die Unternehmer, die nur oder überwiegend
    Leistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets erbringen, die genannte „Sozial“-
    Grenze von 40 Prozent nur schwer erfüllen können, enthält das Jahressteuergesetz
    2013 vom 25. Oktober 2012 eine Absenkung dieser Grenze von 40 auf 25 Prozent.
    Damit wird auch der zunehmenden Verbreitung des Persönlichen Budgets Rechnung
    getragen.
    Für die von der Petentin besonders angesprochenen kleineren privaten Anbieter
    kann sich auch die so genannte „Kleinunternehmerregelung“ nach § 19 UStG positiv
    auswirken. Danach wird von einem Unternehmer, dessen Umsatz im vergangenen

    Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr
    voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird, keine Umsatzsteuer erhoben.
    Der Petitionsausschuss sieht daher die Vorstellungen der Petentin schon großenteils
    erfüllt und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
    teilweise entsprochen worden ist.

    Begründung (PDF)

Nach europäischem Recht gilt Wettbewerbsgleichheit! D. h. alle Anbieter müssen denselben Rahmenbedingungen unterliegen. Falls der Dt. Bundestag diese Gleichheit nicht herstellt, muß der EuGH, Europäische Gerichtshof angerufen werden. Also: - durchklagen

Noch kein CONTRA Argument.

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243 Unterschriften
116 Tage verbleibend

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