Region: Glinde
Dialog
Bauen

Keine Wohnbebauung im Gewerbegebiet Am Alten Lokschuppen

Petition richtet sich an
Der entsprechende Fachausschuss und/oder die Stadtvertretung / Der Bürgermeister
736 Unterstützende 574 in Glinde

Sammlung beendet

736 Unterstützende 574 in Glinde

Sammlung beendet

  1. Gestartet Januar 2024
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

02.04.2024, 07:04

Sehr geehrter Herr Müller,

das Grundstück „Am alten Lokschuppen 11“ befindet sich im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 40B. Es handelt sich um ein eingeschränktes Gewerbegebiet. Die
„Einschränkung“ bezieht sich hierbei auf die Lärmemissionen, die Betriebe zu bestimmten
Zeiten emittieren dürfen. Konkrete Werte gibt der Bebauungsplan mit sogenannten
Lärmkontingenten wieder. Diese Nutzungseinschränkung für das Gewerbegebiet resultiert
aus der unmittelbaren Nähe zur Wohnbebauung wie beispielsweise in der Arthur Christiansen-Straße. Für einen Sichtschutz zwischen Gewerbe und Wohnen soll ein 8m
breiter Anpflanzungsstreifen dienen. Auf die Belange des Wohnens wird weiter durch die
weit abgerückte Baugrenze (11m von der Grundstücksgrenze) Rücksicht genommen.
Eine Wohnnutzung ist gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO je Baugrundstück für Aufsichts- und
Bereitschaftspersonal oder für Betriebsleiter untergeordnet ausnahmsweise zulässig.
Des Weiteren sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
ebenfalls ausnahmsweise zulässig. Dieser Umstand, dass Anlagen für soziale Zwecke
ausnahmsweise zulässig sind, ermöglich der Stadt die Sonderregelungen des Gesetzgebers
mit § 246 Abs. 10 BauGB in Anspruch zu nehmen. Hier ein Auszug aus dem Gesetzestext:
„(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der
Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen,
Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen
für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind
und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen
Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.
Mit Aufkommen der Flüchtlingskrise 2015 wurden solche Sonderregelungen bereits kurze
Zeit später vom Gesetzgeber eingeführt. Die Stadt hat bereits von diesen Sonderregelungen
Gebrauch machen müssen. Denn auch die Häuser am „Schlehenweg“ als auch die
Mobilheime „Am Berge/Willinghusener Weg“ konnten aufgrund der Sonderregelungen nach
§ 246 BauGB genehmigt werden, in dem Befreiungen vom jeweiligen Bebauungsplan
zugelassen wurden.
Aufgrund anderer fehlender schnell verfügbarer Flächenalternativen muss die Stadt auf die
Befreiungsmöglichkeiten nach § 246 BauGB zurückgreifen. Noch schwieriger zu nutzen, sind
Flächen im unbeplanten Außenbereich, wie beispielsweise am Willinghusener Weg
gegenüber dem Friedhof. Aus genehmigungsrechtlicher Sicht sind Standorte im überplanten
Innenbereich denen im Außenbereich vorzuziehen, also dort wo es einen bestehenden
Bebauungsplan gibt.
Des Weiteren muss der Zugriff auf Flächen für die Stadt möglich sein. Bislang wurde
versucht auf eigene Flächen der Stadt zurückzugreifen. Doch das Angebot an städtischem
Eigentum ist stark begrenzt. Daher müssen nun andere Flächen geprüft werden. Nicht
überall besteht die Möglichkeit eines Erwerbs oder einer Anmietung. Bei dem besagten
Grundstück Am alten Lokschuppen war der/die Eigentümer:in zu einer Vermietung an die
Stadt bereit. Ein Verkauf wurde abgelehnt.
Jede/r private Bauherr:in hätte auf dem Grundstück einen Beherbergungsbetrieb errichten
können, wie sie bereits in der Umgebung vorhanden sind. Es lagen bereits
Entwicklungsideen von privaten Investoren für die Errichtung von Beherbergungsbetrieben
vor.
Da eine konkrete Planung derzeit noch nicht vorliegt, können Einzelheiten zum geplanten
Bauvorhaben noch nicht definiert werden. Im Rahmen der Baugenehmigung werden auch
die nachbarlichen Belange berücksichtigt. Beispielsweise wird durch die Ausrichtung von
Gebäuden und die Anzahl der Unterkunftsmöglichkeiten Einfluss auf die nachbarliche
Verträglichkeit genommen. Aktuell liegt eine konkrete Planung für das Vorhaben jedoch noch
nicht vor. Der vorgeschriebene Sichtschutz wird hergestellt werden, wie es der B-Plan
festsetzt.
Somit hält sich die Stadt Glinde an die gesetzlichen Vorgaben und sieht keinen Grund von
dem Vorhaben auf dem Grundstück Am alten Lokschuppen 11 Abstand zu nehmen. Sofern
eine Detailplanung vorliegt, beabsichtigt die Verwaltung die Anwohnenden zu einem
weiteren Bürgerdialog einzuladen.

Mit freundlichen Grüßen
Rainhard Zug
Bürgermeister


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