Kraftfahrzeugsteuer - Nur einmal Kfz.-Steuer bei Wechselkennzeichen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
918 Unterstützende 918 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

918 Unterstützende 918 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:51

Pet 2-17-08-6121-033114

Kraftfahrzeugsteuer


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.05.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent regt an, dass bei mit Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeugen nur
dasjenige mit dem höchsten Kraftfahrzeugsteuersatz mit der Kraftfahrzeugsteuer
belegt bzw. ein Mittelwert aus den Steuerbeträgen für alle Fahrzeuge errechnet wird.
Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent an, würden bei zwei mit
Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeugen beide Fahrzeuge besteuert, obwohl
nur mit einem Fahrzeug gefahren werden könne, so verstoße dies gegen den
Gleichheitsgrundsatz. Überdies würde das Verursacherprinzip verletzt werden, weil
nur das bewegte Fahrzeug einen Verschleiß von Verkehrswegen verursache und
nicht das stehende.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
von ihm eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist als öffentliche Petition veröffentlicht worden. Sie wurde durch
918 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 96 Diskussionsbeiträge ein.
Überdies haben den Petitionsausschuss zu diesem Anliegen drei weitere Eingaben
gleichen Inhalts erreicht, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Am 1. Juli 2012 trat die Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in Kraft
(BGBl. I S. 103 ff.), wodurch u. a. das sog. Wechselkennzeichen für zwei Fahrzeuge
eingeführt wurde. Voraussetzung für die Zuteilung von Wechselkennzeichen ist, dass
die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse fallen und Kennzeichenschilder gleicher
Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können. Überdies darf ein
Wechselkennzeichen zur gleichen Zeit nur an einem von den beiden Fahrzeugen
geführt werden. Nur das Fahrzeug mit dem angebrachten Kennzeichen darf auf
öffentlichen Straßen in Betrieb genommen oder abgestellt werden. Das
Wechselkennzeichen wird in der zweiteiligen Ausführung der Kennzeichenschilder
realisiert. Es besteht aus dem für beide Fahrzeuge gleichen, gemeinsamen
Kennzeichenteil und dem die letzte Ziffer der Erkennungsnummer des Fahrzeuges
tragenden, fahrzeugbezogenen Teil, der ständig am betreffenden Fahrzeug
anzubringen ist. Auf diesem Teil ist unter der Ziffer auch die Beschriftung des
gemeinsamen Teils aufgeführt, sodass das vollständige Kennzeichen des
Fahrzeuges ersichtlich ist. Beide Fahrzeuge unterliegen unverändert der vollen
Kraftfahrzeugsteuer.
Nach Auskunft der Bundesregierung wurde mit dem Wechselkennzeichen dem
Wunsch zahlreicher Fahrzeughalter z. B. zweier unterschiedlicher Pkw oder eines
Pkw und eines Wohnmobils entsprochen. Das Spektrum der rechtlichen
Möglichkeiten für die Zulassung mehrerer Fahrzeuge auf einen Kfz-Halter sei mit
dieser Zulassungsmöglichkeit erweitert und die bereits bestehenden Möglichkeiten
der fahrzeugspezifischen Zulassung, beispielsweise bei Verwendung von
Saisonkennzeichen, sinnvoll ergänzt worden. Gleichzeitig werde die Flexibilität bei
der Fahrzeugnutzung gewahrt. Mit der Nutzung eines Wechselkennzeichens
schränkten Halter, die bislang bereits einen Zweitwagen zugelassen haben, auch die
Mobilitätsmöglichkeiten der betreffenden Fahrzeuge ein. Dies bedeute, Halterinnen
und Halter entschieden sich bewusst dafür, nur eines der beiden mit
Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeuge zu nutzen. Der Petitionsausschuss
hebt hervor, da das Wechselkennzeichen zwei Fahrzeugen zugeteilt wird, jedoch zur
gleichen Zeit an nur einem von diesen Fahrzeugen geführt werden darf, es als ein
Kriterium bei der Bemessung der Prämie für die Haftpflichtversicherung durch die
Versicherer herangezogen werden kann.
Zu dem kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Anliegen weist der Petitionsausschuss darauf
hin, dass die Einführung des Wechselkennzeichens zum 1. Juli 2012 auf einen

Beschluss des Bundeskabinetts vom April 2010 zurück geht, welcher vorsah,
Wechselkennzeichen für zwei Fahrzeuge und ohne steuerliche Vergünstigungen
einzuführen. Die rein verkehrsrechtliche Regelung des Wechselkennzeichens führt –
entgegen von Erwartungen – nicht dazu, dass z. B. nur für ein Fahrzeug die
Kraftfahrzeugsteuer zu zahlen ist. Denn diese knüpft seit jeher nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) an das verkehrsrechtliche Halten eines
Fahrzeuges an, jedoch nicht an die Nutzungsintensität. Nutzer von
Wechselkennzeichen für zwei Fahrzeuge werden deshalb nicht gegenüber anderen
Haltern benachteiligt, da beide Fahrzeuge der Steuer unterliegen. Es bedarf vielmehr
einer gesonderten Befreiungsregelung für Halter von Fahrzeugen mit
Wechselkennzeichen.
Für eine zusätzliche steuerliche Subvention von Fahrzeugen mit
Wechselkennzeichen sieht u.a. der Petitionsausschuss einerseits keine Spielräume.
Andererseits wäre eine Subvention aufgrund zu erwartender Anschlussforderungen
anderer Interessengruppen nicht zu rechtfertigen, denn der Anknüpfungspunkt der
Kraftfahrzeugsteuer ist lediglich das Halten eines Fahrzeuges.
Auch der oft hergestellte Zusammenhang zwischen den Einnahmen aus der
Kraftfahrzeugsteuer und den Aufwendungen für unsere Straßen oder anderen
externen Kosten, verursacht durch Staus oder Unfälle, existiert nicht. Bei Steuern
handelt es sich nach dem sog. Gesamtdeckungsprinzip grundsätzlich um allgemein
verfügbare Haushaltseinnahmen, die es ermöglichen sollten, verschiedenste
Aufgaben für das Gemeinwesen zu decken. Ein Verstoß gegen das vom Petenten
angeführte Verursacherprinzip ist mithin nicht gegeben.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss ein weitergehendes
parlamentarisches Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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